Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/20/0448

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/20/0448

Entscheidungsdatum

11.11.2010

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AVG §62 Abs2;
AVG §62 Abs3;
AVG §67g Abs3;
B-VG Art129c Abs1;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/20/0596 E 30. Juni 2005 VwSlg 16670 A/2005 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 67 g, Absatz 3, AVG stellt im Verhältnis zu Paragraph 62, Absatz 3, AVG für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (und somit auch für jenes vor dem unabhängigen Bundesasylsenat) eine Sonderregel mit der Bedeutung dar, dass der mündlich verkündete Bescheid allen Parteien - auch den bei der Verkündung anwesenden - zuzustellen ist, ohne dass dafür ein besonderes Verlangen der Parteien erforderlich wäre vergleiche Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 117f). Von dieser besonderen Bestimmung unberührt bleibt Paragraph 62, Absatz 2, AVG, wonach der Inhalt und die - im Rahmen der Verhandlung erfolgte - Verkündung des Bescheides am Schluss der Verhandlungsschrift zu beurkunden sind.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008200448.X01

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011

Dokumentnummer

JWR_2008200448_20101111X01

Rechtssatz für 2008/20/0448

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/20/0448

Entscheidungsdatum

11.11.2010

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/02/0078 E 18. Mai 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Dass bei der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat im Verkündungsprotokoll keine(Bescheid)- Begründung ausgeführt ist, hat auf die rechtsgültige Erlassung des

Bescheides durch mündliche Verkündung keinen Einfluss (Hinweis: E

26.5.1999, 98/03/0243 und E 18.11.1998, 98/03/0207).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008200448.X02

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011

Dokumentnummer

JWR_2008200448_20101111X02

Rechtssatz für 2008/20/0448

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2008/20/0448

Entscheidungsdatum

11.11.2010

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/21/0404 E 22. Jänner 2009 RS 4 (Hier: Bescheid gemäß § 7, 8 Abs 1 AsylG 1997; Der Niederschrift über die Verhandlung ist zwar zu entnehmen, dass die Verkündung des Spruches des angefochtenen Bescheides "samt wesentlicher Begründung, Rechtsmittelbelehrung und Hinweis" erfolgte, nicht jedoch, welchen Inhalt die Begründung hatte.)

Stammrechtssatz

Weist ein mündlich verkündeter Bescheid eines UVS betreffend Beschwerden wegen Paragraphen 88 und 89 SPG 1991 entgegen der Bestimmung des Paragraph 67 g, Absatz eins, AVG keine inhaltliche Begründung auf, dann sind die Bf an einer entsprechenden Geltendmachung ihrer Rechte vor dem VwGH gehindert. Darin ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor der belBeh zu erblicken, der bis zur vorliegenden Entscheidung des VwGH nicht geheilt worden ist (Hinweis E 19. September 2006, 2005/05/0258). (Hier: Der Niederschrift über die Verhandlung ist zwar zu entnehmen, dass im Anschluss an die Prüfung der Identität und der Vertretungsbefugnisse der Anwesenden sowie Verkündung des detaillierten Spruches des angefochtenen Bescheides (samt drei Kostentiteln) noch zusätzlich "eine kurze mündliche Begründung zu allen Spruchpunkten" verkündet wurde. Dieser Niederschrift kann jedoch nicht entnommen werden, welchen Inhalt die Ausführungen der Begründung hatten.)

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008200448.X03

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011

Dokumentnummer

JWR_2008200448_20101111X03

Entscheidungstext 2008/20/0448

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2008/20/0448

Entscheidungsdatum

11.11.2010

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/01 Sicherheitsrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §62 Abs2;
AVG §62 Abs3;
AVG §67g Abs1;
AVG §67g Abs3;
B-VG Art129c Abs1;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
SPG 1991 §88;
SPG 1991 §89;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. B-VG Art. 129c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129c gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  3. B-VG Art. 129c gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 129c gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1999
  5. B-VG Art. 129c gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. Juni 2008, Zl. 220.321/0/32Z-I/02/00, betreffend Paragraphen 7,, 8 Absatz eins, Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2008 "samt wesentlicher Begründung, Rechtsmittelbelehrung und Hinweis" verkündeten Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Dezember 2000, mit dem sein Asylantrag abgewiesen und ihm Refoulementschutz verweigert worden war, gemäß Paragraphen 7, und 8 Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab.

Eine Begründung dieses Bescheides ist im Verhandlungsprotokoll vom 20. Juni 2008 nicht enthalten und es erfolgte bisher keine Bescheidausfertigung.

Gegen den mündlich verkündeten Bescheid vom 20. Juni 2008 richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Für das im Beschwerdefall noch maßgebliche Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat galten vorrangig - wie sich aus

Artikel 129c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, und aus Artikel römisch zwei Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in der Fassung vor dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergibt - die besonderen Bestimmungen der Paragraphen 67 a, ff AVG über das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten.

Gemäß Paragraph 67 g, Absatz eins, AVG sind der Bescheid und seine wesentliche Begründung auf Grund der Verhandlung, und zwar - wenn möglich - sogleich nach deren Schluss zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Gemäß Paragraph 67 g, Absatz 3, AVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Diese Regelung stellt im Verhältnis zu Paragraph 62, Absatz 3, AVG für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (und damit auch für jenes des unabhängigen Bundesasylsenates) eine Sonderregel mit der Bedeutung dar, dass der mündlich verkündete Bescheid allen Parteien - auch den bei der Verkündung anwesenden - zuzustellen ist, ohne dass dafür ein besonderes Verlangen der Parteien erforderlich wäre. Davon unberührt bleibt Paragraph 62, Absatz 2, AVG, wonach der Inhalt und die - im Rahmen der Verhandlung erfolgte - Verkündung des Bescheides am Schluss der Verhandlungsschrift zu beurkunden sind vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2002/20/0596).

Unabhängig von der Einhaltung dieser Verpflichtung ist der in Beschwerde gezogene Bescheid bereits mit seiner mündlichen Verkündung rechtlich existent geworden, sodass gegen ihn zulässigerweise eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben werden konnte. Das Fehlen einer Wiedergabe der Begründung im Protokoll über die Verkündung des Bescheides hat somit auf die Rechtsgültigkeit der (wenn auch inhaltlich fehlerhaften) Erlassung des Bescheides durch mündliche Verkündung keinen Einfluss vergleiche , die Nachweise im hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2007/21/0404).

Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Gemäß Paragraph 67, AVG ist von der Berufungsbehörde der Spruch des Bescheides aber auch dann zu begründen, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben wird. Gemäß Paragraph 60, leg. cit. sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Der Niederschrift über die Verhandlung vom 20. Juni 2008 ist zwar zu entnehmen, dass die Verkündung des Spruches des angefochtenen Bescheides "samt wesentlicher Begründung, Rechtsmittelbelehrung und Hinweis" erfolgte, nicht jedoch, welchen Inhalt die Begründung hatte. Da der angefochtene Bescheid entgegen der dargestellten Bestimmung des Paragraph 67 g, Absatz eins, AVG keine inhaltliche Begründung aufwies, war der Beschwerdeführer an einer entsprechenden Geltendmachung seiner Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof gehindert. Darin ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor der belangten Behörde zu erblicken, der bis zur vorliegenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geheilt worden ist vergleiche , zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/05/0258; ebenso das zitierte Erkenntnis vom 22. Jänner 2009).

Schon deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 11. November 2010

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008200448.X00

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011

Dokumentnummer

JWT_2008200448_20101111X00