Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.2010

Geschäftszahl

2008/20/0448

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/21/0404 E 22. Jänner 2009 RS 4

(Hier: Bescheid gemäß Paragraph 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997; Der Niederschrift über die Verhandlung ist zwar zu entnehmen, dass die Verkündung des Spruches des angefochtenen Bescheides "samt wesentlicher Begründung, Rechtsmittelbelehrung und Hinweis" erfolgte, nicht jedoch, welchen Inhalt die Begründung hatte.)

Stammrechtssatz

Weist ein mündlich verkündeter Bescheid eines UVS betreffend Beschwerden wegen Paragraphen 88 und 89 SPG 1991 entgegen der Bestimmung des Paragraph 67 g, Absatz eins, AVG keine inhaltliche Begründung auf, dann sind die Bf an einer entsprechenden Geltendmachung ihrer Rechte vor dem VwGH gehindert. Darin ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor der belBeh zu erblicken, der bis zur vorliegenden Entscheidung des VwGH nicht geheilt worden ist (Hinweis E 19. September 2006, 2005/05/0258). (Hier: Der Niederschrift über die Verhandlung ist zwar zu entnehmen, dass im Anschluss an die Prüfung der Identität und der Vertretungsbefugnisse der Anwesenden sowie Verkündung des detaillierten Spruches des angefochtenen Bescheides (samt drei Kostentiteln) noch zusätzlich "eine kurze mündliche Begründung zu allen Spruchpunkten" verkündet wurde. Dieser Niederschrift kann jedoch nicht entnommen werden, welchen Inhalt die Ausführungen der Begründung hatten.)