Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/07/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/07/0014

Entscheidungsdatum

26.02.2004

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
VwRallg;
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/21/0097 E 15. Oktober 1999 RS 1 (hier nur erster Halbsatz und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Beh einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Zurückweisung wegen entschiedener Sache Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070014.X01

Im RIS seit

17.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009

Dokumentnummer

JWR_2004070014_20040226X01

Rechtssatz für 2004/07/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/07/0014

Entscheidungsdatum

26.02.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/06/0113 E 24. September 1992 RS 2

Stammrechtssatz

Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmsgrund.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070014.X02

Im RIS seit

17.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009

Dokumentnummer

JWR_2004070014_20040226X02

Rechtssatz für 2004/07/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/07/0014

Entscheidungsdatum

26.02.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0235 E 25. April 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes liegt nicht vor, wenn im Zuge einschlägiger Forschungsarbeiten eine neue fachkundige Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen erfolgt und sich die Meinung der Sachverständigen geändert hat.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070014.X03

Im RIS seit

17.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009

Dokumentnummer

JWR_2004070014_20040226X03

Rechtssatz für 2004/07/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2004/07/0014

Entscheidungsdatum

26.02.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/11/0229 E 4. Juni 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über den bereits rechtskräftig in abweisendem Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, setzt voraus, daß die wesentlichen Sachverhaltsänderungen von der Partei behauptet werden.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070014.X04

Im RIS seit

17.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009

Dokumentnummer

JWR_2004070014_20040226X04

Rechtssatz für 2004/07/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2004/07/0014

Entscheidungsdatum

26.02.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2748/77 E 26. April 1978 RS 2

Stammrechtssatz

Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden. (Hinweis auf E vom 6. Oktober 1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961)

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070014.X05

Im RIS seit

17.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009

Dokumentnummer

JWR_2004070014_20040226X05

Rechtssatz für 2004/07/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2004/07/0014

Entscheidungsdatum

26.02.2004

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Aus einem wasserpolizeilichen Handlungsauftrag iSd Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 können Dritte nicht verpflichtet werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070014.X06

Im RIS seit

17.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009

Dokumentnummer

JWR_2004070014_20040226X06

Rechtssatz für 2004/07/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2004/07/0014

Entscheidungsdatum

26.02.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §22;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0173 E 11. Juli 1996 RS 3

Stammrechtssatz

Der im Wasserrecht vorzufindende Grundsatz der "Dinglichkeit" und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtliche Rechtspositionen knüpft an gesetzlich eingeräumte Rechtspositionen wie verliehene Wasserechte oder Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG an, hat aber keinen Anwendungsgbereich gegenüber Personen, denen wegen Übertretung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes ein wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, WRG zu erteilen ist (Hinweis B 21.2.1995, 94/07/0173; E 18.1.1994, 91/07/0099, E 31.3.1992, 91/07/0080).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070014.X07

Im RIS seit

17.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009

Dokumentnummer

JWR_2004070014_20040226X07

Rechtssatz für 2004/07/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2004/07/0014

Entscheidungsdatum

26.02.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §3 Abs2;
  1. VVG § 3 heute
  2. VVG § 3 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Paragraph 3, Absatz 2, VVG bezieht sich lediglich auf Exekutionstitel, die eine Verpflichtung zu einer Geldleistung enthalten, und nicht etwa auf Exekutionen zur Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070014.X08

Im RIS seit

17.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009

Dokumentnummer

JWR_2004070014_20040226X08

Entscheidungstext 2004/07/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2004/07/0014

Entscheidungsdatum

26.02.2004

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §8;
VVG §3 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §22;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VVG § 3 heute
  2. VVG § 3 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der D GmbH in P, vertreten durch Dr. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 25. November 2003, Zl. 680.091/01-I 6/03, betreffend Zurückweisung eines Antrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

Auf Grund der insoweit unbestrittenen Feststellungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (der belangten Behörde) im angefochtenen Bescheid vom 25. November 2003 ist im vorliegenden Beschwerdefall von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom 23. April 1997 wurde E. D. gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 unter Spruchpunkt römisch eins. verpflichtet, auf seine Kosten die auf näher bezeichneten Grundstücken abgelagerten Abfälle nach Maßgabe des Spruchpunktes römisch zwei. und allfälliger ergänzender Aufträge gemäß Spruchpunkt römisch drei. zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihm aufgetragen, bis spätestens 31. Oktober 1997 der Wasserrechtsbehörde ein von einem Fachkundigen ausgearbeitetes Projekt vorzulegen, und gemäß Spruchpunkt römisch drei. wurde die Vorschreibung weiterer Maßnahmen vorbehalten. In Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass die Eigentümer der in Spruchpunkt römisch eins. genannten Liegenschaften die Durchführung der entsprechend den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. gesetzten Maßnahmen zu dulden hätten, und die Vorschreibung weiterer Duldungspflichten vorbehalten.

Auf Grund der von E. D. gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde dieser mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Dezember 1998 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG dahin abgeändert, dass E. D. gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 verpflichtet wurde, auf seine Kosten die auf den näher bezeichneten Grundstücken abgelagerten Abfälle (bestehend aus Hausmüll, hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen, Sperrmüll und Abfällen aus einer Schredderanlage und Bauschutt und industriellen Abfällen) bis 30. Juni 2004 zu beseitigen. Im Übrigen wurde der Berufung von E. D. keine Folge gegeben. Dieser Berufungsbescheid wurde im Jänner 1999 erlassen. Die von E. D. dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 99/07/0036, als unbegründet abgewiesen.

Die "Rotteballendeponie P" war bereits mit 25. März 1993 als Altlast nach dem Altlastensanierungsgesetz 1989 in den Altlastenatlas eingetragen worden.

Mit beim Amt der Tiroler Landesregierung eingebrachtem Schriftsatz vom 6. Dezember 2002 stellte die nunmehr beschwerdeführende Partei den Antrag auf "Ergänzung der bisherigen Beweisergebnisse im Sinne der zu erwartenden Exekutionsmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, VVG in Verbindung mit Paragraph 138, Absatz eins, WRG und insbesondere in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, VVG" und "auf Aufnahme eines Universitätsgutachtens des hydrologischen Institutes der Universität Innsbruck und unabhängig davon, das bestehende öffentliche Interesse an der Durchführung dieser Zwangsmaßnahmen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 138, Absatz eins, WRG nach dem heutigen Stand der Sachlage zu prüfen". Die beschwerdeführende Partei verwies auf die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, VVG und brachte vor, dass nach Entstehen des Vollstreckungstitels neue Tatsachen eingetreten seien, die den ihm zugrunde liegenden materiellrechtlichen Anspruch aufheben oder zumindest hemmen würden. Die derzeitige Gefahrenlage könne nicht ernsthaft unterstellt werden, habe doch der Verwaltungsgerichtshof ca. drei Jahre nach Einbringung der Beschwerde in dieser Causa durch sein Erkenntnis entschieden und habe vor allem die Wasserrechtsbehörde seit ebenso drei Jahren keine Vollzugsmaßnahmen vorgenommen. Paragraph 3, Absatz 2, VVG gestatte in analoger Anwendung des Paragraph 35, EO die Einwendung gegen ein Vollstreckungsverfahren. Durch das lange Bestehen der seinerzeit als gefährlich qualifizierten Deponie ohne die geringsten real aufgetretenen Beeinflussungen des Gefahrenpotentials sei eine Tatsachenlage im Sinne des Wiederaufnahmegrundes gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG geschaffen worden, die den seinerzeitigen Grundlagen für die Bescheiderlassung nicht mehr entspreche, wobei allerdings formell der Wiederaufnahmeantrag wegen Ablaufs der dreijährigen Frist nicht mehr gestellt werden könne. Darüber hinaus sei eine noch so fachgerechte Entleerung der Deponie mit einem wesentlich höheren Gefahrenpotential des Grundwassers verbunden als das Belassen des derzeitigen Standes. Der Fragenkomplex der Unterbringung des angeblich gefährlichen Materials und eine weitere Verfüllung der Deponie sei auch ein Umstand, der in jedem Fall einer neuerlichen wasserrechtlichen Genehmigung bedürfe. Die beschwerdeführende Partei rege an, durch das beantragte Gutachten die Frage zu klären, ob in Zukunft bei Beibehaltung des derzeitigen Zustandes ein unerwartet auftretender größerer Schaden am Grundwasser ad hoc beseitigt oder abgesichert werden könne.

Mit Bescheid des LH vom 16. Dezember 2002 wurde dieser Antrag der beschwerdeführenden Partei unter Hinweis auf Paragraph 17, Absatz eins, Altlastensanierungsgesetz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend führte der LH aus, das Ansuchen der beschwerdeführenden Partei stelle einen Beweisantrag dar. Trotz des mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Dezember 1998 rechtskräftig abgeschlossenen Wiederherstellungsverfahrens solle die Behörde weitere Ermittlungen durchführen, welches Vorgehen jedoch im AVG keine Deckung finde. Die Behauptung, nach Wirksamwerden des Bescheides der belangten Behörde vom 30. Dezember 1998 wären neue Tatsachen eingetreten, sei nicht nachvollziehbar, sollten doch laut Antrag erst durch das einzuholende Gutachten allfällige Sachverhaltsänderungen erhoben werden. Darüber hinaus werde im Antrag ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vorlägen. Der Hinweis auf das VVG sei verfehlt, weil derzeit ein Vollstreckungsverfahren nicht anhängig sei. Der Antrag sei daher gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. November 2003 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung sei. Die beschwerdeführende Partei habe in ihrem Schriftsatz vom 6. Dezember 2002 zwar die Ansicht vertreten, dass eine Tatsachenlage im Sinn des Wiederaufnahmegrundes gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG geschaffen worden sei, gleichzeitig jedoch selbst angemerkt, dass formal der Wiederaufnahmeantrag wegen Ablaufs der dreijährigen Frist nicht mehr gestellt werden könne. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei mit dem Schriftsatz vom 6. Dezember 2002 somit nicht gestellt worden. Im Hinblick auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren erweise sich die rechtliche Beurteilung des LH, den Antrag vom 6. Dezember 2002 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, als zutreffend. Darüber hinaus sei die beschwerdeführende Partei auf die Ausführungen des LH zu verweisen, wonach derzeit ein Vollstreckungsverfahren nicht anhängig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Vorbringen, dass die beschwerdeführende Partei auf den im Bescheid des LH vom 23. April 1997 bezeichneten Grundstücken eine ordnungsgemäß bewilligte und geführte Rotteballendeponie betrieben habe. Es lägen rechtskräftige Baubescheide vor, die die Maßnahmen zur Beseitigung ohne Zustimmung der Grundeigentümer behinderten und mit dem wasserpolizeilichen Auftrag gemäß Paragraph 138, WRG 1959 konkurrierten. Auch sei zu fragen, ob und inwieweit heute noch, 20 Jahre nach dem "Deponieabschluss", jene drohenden Risken zu unterstellen seien, zumal die letzten Prüfungen hiezu Jahre zurücklägen und sich in der Zwischenzeit nur marginale Beeinträchtigungen ergeben hätten, sodass auch nach Ansicht des hydrologischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. römisch eins. das Ausheben und Beseitigen des Deponieinhaltes nicht sinnvoll wäre. Es müsse die Zulässigkeit eines Exekutionsvollzuges geprüft werden, und zwar auch dann, wenn formelle Vollzugsanordnungen noch gar nicht vorlägen. Die beschwerdeführende Partei könne ohne eine wasserrechtliche Bewilligung nicht veranlasst werden, Maßnahmen durchzuführen, "weil ihr Handeln dann in der Bestimmung des Paragraph 138, WRG zu einer Gesetzwidrigkeit führen würde und sie neuerdings den entsprechenden Verantwortungen ausgesetzt wäre". Auch seien die Frage, wohin der Deponieinhalt zu verlagern sei, und die neuerliche Verfüllung der Deponie ungeklärt, zumal eine Reihe von Genehmigungsbescheiden vorliegen müsste, um dieses "Prozedere" zu bewältigen, und diese Vollzugsvoraussetzungen wären, wenn man die Rechtsauffassung verträte, dass sich die beschwerdeführende Partei um diese Genehmigungsbescheide "im Rahmen der Vollzugslegitimation" zu bemühen hätte. Ferner könne als amtsbekannt vorausgesetzt werden, dass die beschwerdeführende Partei nicht annähernd über jene finanziellen Mittel verfüge, die zur Durchführung der "bezugnehmenden Maßnahmen" erforderlich wären, sodass eine Vollstreckung nicht möglich sei. Obwohl die beschwerdeführende Partei ihren "ursprünglichen" Antrag entsprechend begründet habe, habe sich die belangte Behörde ebenso wie der LH rein formell auf den Standpunkt gestützt, es läge eine entschiedene Rechtssache vor, und sei die belangte Behörde auf keines der Argumente der beschwerdeführenden Partei eingegangen, weshalb wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Darüber hinaus sei im "ursprünglich" gestellten Antrag auch ein Wiederaufnahmeantrag zu erblicken und hätte die belangte Behörde sich damit auseinander setzen müssen, wobei "schon jetzt" darauf hingewiesen werde, dass die dreijährige Frist (offensichtlich gemeint: des Paragraph 69, Absatz 2, AVG) hier nicht schädlich sein könne "bzw. es paradox wäre, nachdem erst nach drei Jahren die entsprechenden Erkenntnisse zutage getreten sind, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den wasserpolizeilichen Beseitigungsauftrag nicht mehr möglich wäre".

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund. Ebenso liegt eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes nicht vor, wenn etwa im Zuge einschlägiger Forschungsarbeiten eine neue fachkundige Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen erfolgt und sich die Meinung der Sachverständigen geändert hat. Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über den bereits rechtskräftig im abweisenden Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, setzt voraus, dass die wesentlichen Sachverhaltsänderungen von der Partei behauptet werden. Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf somit ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 2000/07/0235, mwN).

Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass - neben E. D. - (auch) die beschwerdeführende Partei Normadressat des mit Bescheid des LH vom 23. April 1997 bzw. mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 30. Dezember 1998 gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 erteilten wasserpolizeilichen Auftrag geworden sei. Aus einem solchen behördlichen Handlungsauftrag können jedoch Dritte nicht verpflichtet werden, sodass nicht zu erkennen ist, inwieweit die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei durch den genannten Auftrag berührt wird vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa die in Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht (2000(, zu Paragraph 138, WRG E 197 zitierte hg. Judikatur). Auch erübrigen sich Überlegungen in Richtung einer Rechtsnachfolge der beschwerdeführenden Partei nach E. D., und zwar bereits im Hinblick darauf, dass eine derartige Sukzession von der Beschwerde nicht behauptet wird, zumal der im Wasserrecht vorzufindende Grundsatz der "Dinglichkeit" und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtliche Rechtspositionen keinen Anwendungsbereich hinsichtlich Personen hat, denen wegen Übertretung der Bestimmungen des WRG 1959 ein wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, WRG 1959 zu erteilen ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2002, Zl. 98/07/0073, mwN). Ferner behauptet die Beschwerde nicht, dass die beschwerdeführende Partei Eigentümerin eines der in den obzitierten Bescheiden angeführten Grundstücke sei und als solche zur Duldung der wasserpolizeilich aufgetragenen Maßnahmen vergleiche , Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des LH vom 23. April 1997) verpflichtet worden sei, sodass auch unter diesem Blickwinkel eine Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei und eine Berührung ihrer Rechte durch den Bescheid der belangten Behörde vom 30. Dezember 1998 nicht ersichtlich sind.

Schon in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ergibt sich die Unlässigkeit des von der beschwerdeführenden Partei am 6. Dezember 2002 gestellten Antrages.

Darüber hinaus ist - selbst wenn man davon ausginge, dass die beschwerdeführende Partei durch den Bescheid der belangten Behörde vom 30. Dezember 1998, der (was die Beschwerde nicht in Abrede stellt) im Jänner 1999 erlassen wurde, in ihren Rechten berührt worden sei, Folgendes zu bemerken:

Auch wenn man den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 6. Dezember 2002 im Sinn des Beschwerdestandpunktes als Wiederaufnahmeantrag ansehen wollte, so wäre dieser nach Ablauf der in Paragraph 69, Absatz 2, AVG bestimmten Frist von drei Jahren gestellt worden und daher bereits aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen. Eine Beurteilung dieses Anbringens - wie die beschwerdeführende Partei weiters meint - unter dem Blickwinkel des Paragraph 3, Absatz 2, VVG (als Einwendungen im Sinn des Paragraph 35, EO) kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil bisher unbestrittenermaßen kein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde. Abgesehen davon bezieht sich Paragraph 3, Absatz 2, VVG lediglich auf Exekutionstitel, die eine Verpflichtung zu einer Geldleistung enthalten, und nicht etwa auf Exekutionen zur Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen. Hinzugefügt sei, dass außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens für einen durch einen (rechtskräftigen) Titelbescheid Verpflichteten kein rechtliches Interesse für die bescheidmäßige Feststellung, ob sich der für den Titelbescheid maßgebende Sachverhalt wesentlich geändert hat, besteht vergleiche , etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu Paragraph 56, AVG E 234 zitierte hg. Judikatur).

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen kann somit die Auffassung der belangten Behörde, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei zurückzuweisen war, im Ergebnis nicht als rechtswidrig beurteilt werden.

Von daher lässt bereits der Beschwerdeinhalt erkennen, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 26. Februar 2004

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070014.X00

Im RIS seit

17.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009

Dokumentnummer

JWT_2004070014_20040226X00