Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2004

Geschäftszahl

2004/07/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0235 E 25. April 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes liegt nicht vor, wenn im Zuge einschlägiger Forschungsarbeiten eine neue fachkundige Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen erfolgt und sich die Meinung der Sachverständigen geändert hat.