Verwaltungsgerichtshof
26.02.2004
2004/07/0014
GRS wie 90/11/0229 E 4. Juni 1991 RS 3
Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über den bereits rechtskräftig in abweisendem Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, setzt voraus, daß die wesentlichen Sachverhaltsänderungen von der Partei behauptet werden.