Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2004

Geschäftszahl

2004/07/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/11/0229 E 4. Juni 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über den bereits rechtskräftig in abweisendem Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, setzt voraus, daß die wesentlichen Sachverhaltsänderungen von der Partei behauptet werden.