Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/08/0196

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16265 A/2004

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/08/0196

Entscheidungsdatum

14.01.2004

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §19;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/08/0197 E 14. Jänner 2004 2001/08/0200 E 14. Jänner 2004 2001/08/0198 E 14. Jänner 2004 2001/08/0199 E 14. Jänner 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/12/0090 B 18. Dezember 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Beamten ist in keinem Fall ein Rechtsanspruch auf Belohnung durch Paragraph 19, GehG eingeräumt. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080196.X01

Im RIS seit

11.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2001080196_20040114X01

Rechtssatz für 2001/08/0196

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16265 A/2004

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/08/0196

Entscheidungsdatum

14.01.2004

Index

63/02 Gehaltsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BKUVG §1 Abs1 Z1;
BKUVG §19;
BKUVG §21;
GehG 1956 §19;
GehG 1956 §3 Abs2;
GehG 1956 §3 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/08/0197 E 14. Jänner 2004 2001/08/0200 E 14. Jänner 2004 2001/08/0198 E 14. Jänner 2004 2001/08/0199 E 14. Jänner 2004

Rechtssatz

Es kann weder dem Gesetz noch den Materialien (463 Blg römisch elf. Gesetzgebungsperiode entnommen werden, dass der Gesetzgeber die Grundlage für die Sonderbeiträge (Paragraph 21, B-KUVG) in einer anderen Weise gestalten wollte als die Beitragsgrundlage für die allgemeinen Beiträge (Paragraph 19, B-KUVG). Der Begriff der Sonderzahlung iSd Paragraph 21, B-KUVG entspricht daher jenem des hier anzuwendenden Paragraph 3, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956. Sonderzahlung iSd Paragraph 3, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 ist daher der Betrag von 50 v.H. des Monatsbezuges, der dem Beamten für den Monat der Auszahlung zusteht. Der Monatsbezug ist iSd Paragraph 3, Absatz 2, Gehaltsgesetz 1956 zu verstehen. [Hier: Die an einen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Dienstnehmer (der in der Krankenversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, B-KUVG versichert ist) gemäß Paragraph 19, Gehaltsgesetz 1956 gewährte Belohnung zählt nicht zum Monatsbezug und folglich daher auch nicht zur Sonderzahlung, weshalb auch keine Sonderbeiträge nach Paragraph 21, B-KUVG zu entrichten sind.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080196.X02

Im RIS seit

11.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2001080196_20040114X02

Rechtssatz für 2001/08/0196

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16265 A/2004

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/08/0196

Entscheidungsdatum

14.01.2004

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs5;
VwGG §48 Abs2;
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/08/0197 E 14. Jänner 2004 2001/08/0200 E 14. Jänner 2004 2001/08/0198 E 14. Jänner 2004 2001/08/0199 E 14. Jänner 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/10/0128 E 23. Oktober 1995 VwSlg 14346 A/1995 RS 15

Stammrechtssatz

Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzulegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz nicht in Betracht (Hinweis E 5.7.1993, 92/10/0447, und E 18.4.1994, 93/10/0079; anders jedoch B 6.5.1996, 95/10/0032).

Schlagworte

Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene Rechtsträger Rechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080196.X03

Im RIS seit

11.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2001080196_20040114X03

Entscheidungstext 2001/08/0196

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 16265 A/2004

Geschäftszahl

2001/08/0196

Entscheidungsdatum

14.01.2004

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/02 Gehaltsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

BKUVG §1 Abs1 Z1;
BKUVG §19;
BKUVG §21;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §19;
GehG 1956 §3 Abs2;
GehG 1956 §3 Abs3;
VwGG §47 Abs5;
VwGG §48 Abs2;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/08/0197 E 14. Jänner 2004 2001/08/0200 E 14. Jänner 2004 2001/08/0198 E 14. Jänner 2004 2001/08/0199 E 14. Jänner 2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Bundes (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17- 19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. August 2001, Zlen. MA 15-II-F 30 aus 2000,, MA 15-II-M 48 aus 2000,, betreffend Beitragspflicht in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG (mitbeteiligte Partei: Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten, 1081 Wien, Josefstädter Straße 80), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Die mitbeteiligte Versicherungsanstalt führte im Jahr 2000 beim Bund, Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland eine Beitragsprüfung durch. Hiebei kam zu Tage, dass an bestimmte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Dienstnehmer in den Jahren 1993 bis 1999 Belohnungen nach Paragraph 19, Gehaltsgesetz 1956 bezahlt wurden. Der Bund entrichtete für diese Geldleistungen keine Beiträge zur Krankenversicherung.

Die mitbeteiligte Versicherungsanstalt sprach mit Bescheid vom 21. März 2000 aus, dass dem Versicherten Otmar M. in den Jahren 1993 bis 1999 Sonderzahlungen in Form von "Belastungsbelohnungen" ausbezahlt worden seien. Diese Sonderzahlungen im Betrag von insgesamt S 43.610,30 unterlägen der Beitragspflicht gemäß Paragraph 21, B-KUVG. Die gebührenden Sonderbeiträge beliefen sich auf S 3.269,--, wovon auf den Dienstgeber S 1.547,-- und auf den Dienstnehmer S 1.722,-- entfielen. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Paragraph 21, Absatz eins, B-KUVG ausgeführt, als Sonderzahlungen seien sowohl verpflichtende als auch freiwillige Zuwendungen anzusehen, wenn sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten über die Beitragszeiträume hinausreichenden Zeiträume wiederkehrten, wobei die Regelmäßigkeit der Leistungen im Wesentlichen nach der Dienstgeberzusage oder dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zu beurteilen sei. Die als "Belastungsbelohnung" bezeichneten Zuwendungen würden seit dem Jahr 1993 ausbezahlt werden. Ungeachtet etwaiger Unterbrechungen sei von einer Regelmäßigkeit der Zahlungen auszugehen, weshalb sie als Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 21, B-KUVG anzusehen seien.

Die mitbeteiligte Versicherungsanstalt richtete gleich lautende Bescheide an weitere betroffene Dienstnehmer und den beschwerdeführenden Dienstgeber.

Der Bund und der (die) betroffene(n) Dienstnehmer erhoben gleich lautende Einsprüche. Darin wurde Folgendes ausgeführt:

In der genannten Finanzlandesdirektion seien in der Zeit von 1990 bis 31. Dezember 1993 "Belastungsbelohnungen" monatlich im Vorhinein ausbezahlt worden. Für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1996 sei ohne Änderung der Voraussetzungen für den Bezug lediglich der Zahlungszeitraum von einer monatlichen auf eine halbjährliche Auszahlung im Nachhinein geändert worden. Zwischen 1. Jänner und 31. Dezember 1997 sei die Auszahlung wie für 1996 halbjährlich erfolgt, es sei lediglich der zweite Teilbetrag um die Hälfte gekürzt worden. Seit 1998 seien an den Kreis der Empfänger der bisherigen "Belastungsbelohnung" statt dieser monatlich Zahlungen unter dem Titel Mehrleistungszulage erfolgt. Zusätzlich seien gegebenenfalls die Leistungen dieser Dienstnehmer durch die Auszahlung von Leistungsbelohnungen entgeltlich anerkannt worden. Bei den Leistungsbelohnungen handle es sich um Einzelbelohnungen, die jährlich zuerkannt würden. Sie würden regelmäßig in Anlassfällen gewährt, wie im Vergleich zu anderen Bediensteten herausragenden Leistungen im Fall der Übernahme zusätzlicher Aufgaben, bei der Mitwirkung in Arbeitsgruppen, bei Veranstaltungen und Seminaren, etc. Daraus ergebe sich, dass die Auszahlung der Leistungsbelohnung zwar in größeren Zeiträumen, aber nicht für größere Zeiträume erfolgt sei. Bereits die Auszahlung der Belastungsbelohnung habe nicht auf Dauer als sicher erwartet werden können. Entsprechend der Eigenart einer Leistungsbelohnung könne darüber hinaus kein Dienstnehmer eines regelmäßigen Bezuges dieser Leistung gewiss sein, weil er nicht vorhersehen könne, ob die dafür erforderlichen Mittel vorhanden seien und ob er Sonderleistungen zu erbringen haben werde.

Den bekämpften Bescheiden liege offenkundig die Rechtsansicht zu Grunde, dass die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sonderbeiträge gemäß Paragraph 21, B-KUVG nicht im Paragraph 19, leg. cit. bestimmt sei, sondern dass sie sich aus Paragraph 21, leg. cit. unter Anwendung der Rechtsprechung zur Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG ergebe, dass also der Entgeltbegriff des Paragraph 19, B-KUVG völlig getrennt von dem Entgeltbegriff des Paragraph 21, B-KUVG zu betrachten sei. Diese Rechtsansicht entspreche einer Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 6. Mai 1997, die zu Paragraph 21, B-KUVG erteilt worden sei. Darin werde ausgeführt, während Paragraph 19, B-KUVG die allgemeine Beitragsgrundlage durch taxative Aufzählung des beitragspflichtigen Entgeltes bestimme, enthalte Paragraph 21, leg. cit. nur eine demonstrative Aufzählung beitragspflichtiger Sonderzahlungen. Da die Legaldefinition des Begriffes "Sonderzahlung" in Paragraph 49, Absatz 2, ASVG und Paragraph 21, B-KUVG gleich lauten würde, sei die Judikatur zu Paragraph 49, Absatz 2, ASVG auch für das B-KUVG maßgeblich. Demnach müssten etwa Weihnachtsbelohnungen, wenn sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit gewährt werden, als beitragspflichtiges Entgelt betrachtet werden.

Wenn man dieser Auffassung folge, bestehe bei gleichartigen Leistungen des Dienstgebers an Versicherte zwar keine Beitragspflicht nach dem Paragraph 19, B-KUVG, wohl aber gemäß Paragraph 21, B-KUVG. Wenn etwa Belohnungen gemäß Paragraph 19, Gehaltsgesetz 1956 monatlich zugewendet würden, bestehe keine Beitragspflicht nach Paragraph 19, B-KUVG, wenn solche Leistungen aber in größeren Zeitabständen gewährt würden, bestünde Beitragspflicht nach Paragraph 21, leg.cit.

Der Entgeltbegriff des Paragraph 19, B-KUVG unterscheide sich grundlegend von dem Entgeltbegriff des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG. Dies sei darauf zurückzuführen, dass bei Formulierung des Paragraph 19, B-KUVG auf die öffentlich-rechtlichen Besoldungsvorschriften Bedacht genommen worden sei. Nebengebühren (insbesondere Mehrleistungsvergütungen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Belohnungen) wären abweichend von dem der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG zu Grunde gelegten Entgeltbegriff nach dem B-KUVG seit jeher nicht beitragspflichtig. Die Nebengebühren seien bewusst aus der taxativen Entgeltdefinition des Paragraph 19, B-KUVG ausgeklammert worden. Lediglich zur Klarstellung, also um allfällige Zweifel zu beseitigen, sei schließlich mit Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1973,, nach Erlassung des Nebengebührenzulagengesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,), in Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B-KUVG der ausdrückliche Ausschluss mit der Formulierung "ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes" erfolgt. Eine Anführung von Belohnungen gemäß Paragraph 19, Gehaltsgesetz sei unterblieben. Belohnungen seien in der taxativen Aufstellung des Paragraph 19, B-KUVG nicht enthalten, eine Klarstellung sei daher offenbar nicht erforderlich gewesen.

Entgegen der Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales würden aber auch Inhalt und Formulierung der Bestimmung des Paragraph 21, B-KUVG einen bedeutenden Unterschied zu Paragraph 49, Absatz 2, ASVG aufweisen. Beiden Vorschriften sei zwar gemeinsam, dass sie einen Leistungs- und Abrechnungszeitraum von mehr als einem Monat voraussetzen und dass sie keinen eigenständigen Entgeltbegriff enthalten, also nicht definieren würden, "welche Zahlungen zur Beitragsleistung der Sonderbeiträge gehören" würden. Wesentlich sei aber, dass Paragraph 21, B-KUVG zum Unterschied von der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG nicht auf den Entgeltbegriff des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG oder auf Paragraph 54, ASVG hinweise oder auch nicht durch eine den Paragraph 49, Absatz 3, ASVG vergleichbare Norm näher bestimmt werde. Nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG seien nur jene Zahlungen als Sonderzahlungen beitragspflichtig, die Entgelt und somit Teil der allgemeinen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 49, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 44, ASVG seien. Die demonstrative Aufzählung in Paragraph 49, Absatz 2, ASVG "Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gewinnanteile, Bilanzgeld" sei nicht als ein Versuch einer selbständigen Entgeltdefinition für Sonderzahlungen zu verstehen, sondern als Beispiele für Zahlungsformen, denen mehr als ein Beitragszeitraum zu Grunde liege. Nur wenn Zahlungen überhaupt Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, ASVG und Paragraph 44, leg. cit. seien, könne eine Sonderbeitragspflicht unter den Voraussetzungen des Paragraph 49, Absatz 2, eintreten. Wie Paragraph 49, Absatz 2, ASVG belege auch Paragraph 21, B-KUVG, "welche Zahlungsformen und nicht welche Zahlungsinhalte" als Sonderzahlung beitragspflichtig seien. Paragraph 21, B-KUVG führe nicht ausdrücklich an, auf welchen Entgeltbegriff er Bezug nehme. Es ergebe sich dies vielmehr aus dem historischen, systematischen und teleologischen Normenverständnis. Jedenfalls sei festzustellen, dass die Aufzählung des Paragraph 21, B-KUVG nur Beispiele enthalte, die als zusätzliche Monatsbezüge angesehen werden könnten, und keine solchen, die einer Belohnung auch nur annähernd ähnlich seien. Das B-KUVG nehme gegenüber dem ASVG eine eigenständige Stellung ein. So seien in das B-KUVG aus dem ASVG nur Bestimmungen des 7. Teiles dieses Gesetzes übernommen worden. Der Entgeltbegriff der Paragraphen 19, 21, B-KUVG sei wesentlich abweichend von dem des ASVG gestaltet worden. Der Gesetzgeber habe beabsichtigt, die Beitragsgrundlagen des Paragraph 21, B-KUVG eigenständig und nicht etwa wie im ASVG zu gestalten. Er hätte dies auch völlig eindeutig mit einem einfachen Verweis auf die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG erreichen können. Dieser Weg sei jedoch nicht beschritten worden. Die Auffassung der mitbeteiligten Versicherungsanstalt setze voraus, dass das B-KUVG von zwei verschiedenen Entgeltbegriffen ausgehe. Einerseits von dem im Paragraph 19, B-KUVG ausdrücklich geregelten und vom ASVG abweichenden Begriff, und andererseits von dem Paragraph 21, B-KUVG zu Grunde liegenden Entgeltbegriff, der im Wege der Interpretation aus dem ASVG übernommen werde. Es entspreche dem Normzweck und Gesetzeswillen, bei Anwendung des B-KUVG dieselben "Zahlungsinhalte" unabhängig von dem Zeitraum, für den die Zahlung erfolge, hinsichtlich der Beitragslast - beitragsfrei oder beitragspflichtig - gleich zu behandeln. Der für das B-KUVG geltende einheitliche Entgeltbegriff finde sich in Paragraph 19, leg. cit. Das Fehlen eines Hinweises auf diesen Entgeltbegriff in der Bestimmung des Paragraph 21, B-KUVG sei darauf zurückzuführen, dass dem Gesetzgeber ein derartiger Hinweis nicht erforderlich erschienen sei oder aber deswegen unterlassen worden sei, um die Lesbarkeit der Bestimmung im Hinblick auf die bereits enthaltenen Hinweise auf die Paragraphen 19 und 20 B-KUVG nicht weiter zu erschweren. Es sei nahe liegend, dass deshalb bei der Formulierung des Paragraph 21, B-KUVG der Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 19, leg. cit. unterlassen worden sei. Hingegen sei es nicht vorstellbar, dass der Gesetzgeber, wenn er der Ansicht gewesen sein sollte, der Entgeltbegriff des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG sei für die Auslegung des Paragraph 19, B-KUVG heranzuziehen, diesem Zusammenhang mit dem ASVG bei Textierung des B-KUVG nicht Ausdruck verliehen hätte. Es regle somit die Bestimmung des Paragraph 19, B-KUVG den Entgeltbegriff nicht nur für die in dieser Bestimmung angeführten Zahlungen, sondern für das B-KUVG insgesamt einheitlich, somit auch für Paragraph 21, leg. cit. Ob für einzelne unter diesen Entgeltbegriff fallende Zahlungen eines Dienstgebers an Versicherte nach dem B-KUVG die Beitragspflicht nach Paragraph 19, oder Paragraph 21, leg. cit. bestehe, ergebe sich somit daraus, ob diese Zahlungen monatlich oder in größeren Abständen an den Versicherten erfolgen würden. Im ersten Fall bestehe die Pflicht zur Leistung von allgemeinen Beiträgen und im zweiten Fall zur Leistung von Sonderbeiträgen. Zuwendungen, die in Form von Sonderzahlungen geleistet würden und nicht unter den allgemeinen Entgeltbegriff des Paragraph 19, B-KUVG fielen, unterlägen demnach nie der Sonderbeitragspflicht gemäß Paragraph 21, B-KUVG. Es sei damit die Zahlung einer Belohnung an einen nach dem B-KUVG versicherten Bediensteten unabhängig von dem Leistungs- und Abrechnungszeitraum nie beitragspflichtig. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des B-KUVG würde eher ein Zusammenhang zwischen Paragraph 21, B-KUVG bzw. dem hier verwendeten Begriff der Sonderzahlungen mit dem im Paragraph 3, Gehaltsgesetz 1956 umschriebenen Begriff der Sonderzahlungen hergestellt werden können. Auch die Zitierung des Gehaltsgesetzes 1956 in Paragraph 19, B-KUVG deute darauf hin, dass eine Suche nach Anknüpfungen zur Beitragspflicht des B-KUVG keineswegs vorrangig im ASVG zu erfolgen hätte. Für den Vollzug des B-KUVG könnten Inhalte des ASVG nur dann herangezogen werden, wenn hiezu eine gesetzliche Bestimmung in einem der beiden Gesetze dies ausdrücklich anordne.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Einsprüche des beschwerdeführenden Dienstgebers und des Dienstnehmers als unbegründet ab. In der Begründung stellte sie das Verwaltungsgeschehen ausführlich dar und gab den Inhalt des Paragraph 21, B-KUVG wieder. Sodann führte sie aus, es sei unstrittig, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Otmar M. vom Dienstgeber in den Jahren 1993 bis 1999 Belohnungen nach Paragraph 19, Gehaltsgesetz gezahlt worden seien. Nach dieser Bestimmung könnten dem Beamten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten seien, Belohnungen bezahlt werden. Eine dem Beamten nach dieser Gesetzesstelle für besondere Leistungen im Einzelfall ausgezahlte Belohnung stelle unbestritten keine Sonderzahlung dar. Unter Sonderzahlungen könnten nur Zuwendungen verstanden werden, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten Zeiträumen wiederkehrten. Zahlungen unter der Bezeichnung "Belastungsbelohnung" bzw. "Leistungsbelohnung" seien aber regelmäßig erbracht worden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur im Wesentlichen gleich lautenden Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, ASVG seien als Sonderzahlungen sowohl verpflichtende als auch freiwillige Zuwendungen anzusehen, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten über die Beitragszeiträume hinausreichenden Zeiträumen wiederkehrten, wobei die Regelmäßigkeit der Leistungen im Wesentlichen nach der Dienstgeberzusage oder dem tatsächlichen Verlauf der Ereignisse zu beurteilen sei. Nach dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse im Beschwerdefall sei daher nach Ansicht der belangten Behörde von einer regelmäßigen Wiederkehr der Belohnungen auszugehen. Da diese Belohnungen an Otmar M. mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten über die Beitragszeiträume hinausreichenden Zeitabschnitten wiederkehrten, seien diese somit als Sonderzahlungen zu qualifizieren und daher beitragspflichtig. Dem Einspruchsvorbringen hinsichtlich der unterschiedlichen Entgeltdefinitionen nach dem B-KUVG und dem ASVG sei entgegen zu halten, dass lediglich die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beitragsgrundlagen unterschiedlich definiert sei, während die Bildung der Sonderbeitragsgrundlage in beiden Gesetzen im Wesentlichen durch gleich lautende Bestimmungen gestaltet werde. Der Auffassung des Dienstgebers, dass eine Heranziehung der Judikatur zu Paragraph 49, ASVG nicht in Frage komme, weil es sich um ein anderes Gesetz handle, könne daher nicht gefolgt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Der Beschwerdeführer hält seinen im Verwaltungsverfahren vorgetragenen - oben dargestellten - Standpunkt aufrecht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist strittig, ob die an einen im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Dienstnehmer gemäß Paragraph 19, Gehaltsgesetz 1956 bezahlten Belohnungen der Beitragspflicht nach Paragraph 21, B-KUVG unterliegen.

Nach Paragraph 62, BDG 1979 hat der Beamte nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge. Ein besoldungsrechtlicher Anspruch des Beamten setzt demnach eine besoldungsrechtliche Rechtsvorschrift (Gesetz bzw. Verordnung) voraus. Nach Paragraph eins, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 findet dieses Gesetz auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung. Die Bezüge der Beamten sind im Rahmen des Abschnittes römisch eins. "Allgemeine Bestimmungen" in Paragraph 3, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Weise geregelt, dass die allenfalls zusätzlich zum Gehalt gebührenden Zulagen taxativ aufgezählt sind. Die Anspruchsvoraussetzungen für die einzelnen Zulagen sind in den für die einzelnen Besoldungsgruppen vorgesehenen besonderen Bestimmungen in den Abschnitten II ff des Gehaltsgesetzes 1956 enthalten. Nach Paragraph 3, Absatz 2, Gehaltsgesetz 1956 besteht daher der Monatsbezug aus dem Gehalt und allfälligen - taxativ aufgezählten - aus dem Dienstverhältnis abgeleiteten Zulagen.

Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten nach Paragraph 3, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht.

Das Gehaltsgesetz 1956 fasst unter dem Begriff der "Nebengebühren" - in einer erschöpfenden Aufzählung - im Paragraph 15 und unter Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen in den Paragraphen 16, ff jene Geldleistungen zusammen, die im Allgemeinen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen, für Mehraufwendungen mit Ausnahme der in der RGV 1955 geregelten bzw. für andere Besonderheiten des Dienstes wie Erschwernis, Gefahr oder auch für ein Jubiläum zustehen. Ein Anspruch auf Nebengebühren ist nur bei konkreter Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen (Mehrleistung, Erschwernis, Gefährdung, Mehraufwand udgl.) gegeben. Paragraph 15, Absatz eins, Gehaltsgestz 1956 zählt in der Ziffer 7, die hier in Rede stehende Belohnung auf. Die näheren Voraussetzungen sind in Paragraph 19, leg. cit. geregelt; diese Bestimmung räumt dem Beamten keinerlei Rechtsanspruch auf eine solche Belohnung ein vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 2000/12/0101).

Außer den Monatsbezügen, den Sonderzahlungen und den Nebengebühren sind im Gehaltsgesetz 1956 weitere Geld- und Sachleistungen des Dienstgebers vorgesehen. Beispielsweise erwähnt seien Abfertigungen (Paragraphen 26, 27, 54 und 90), Verwendungsabgeltungen (Paragraphen 38, 79, 96,) und Funktionsabgeltungen (Paragraphen 37, 78 und 95).

Dieses Regelungssystem des Gehaltsgesetzes 1956 bestand auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-KUVG am 1. Juli 1967. Soweit im Beschwerdefall von Bedeutung, ist der in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Dienstnehmer nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung versichert (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, B-KUVG). Die Mittel der Krankenversicherung werden nach dem die Beitragspflicht normierenden Paragraph 18, B-KUVG, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Dienstgeber und der Dienstnehmer aufgebracht. Für den hier in Rede stehenden Versicherten wurde die Beitragsgrundlage in Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, in der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, umschrieben wie folgt:

  1. Litera a
    das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
  2. Litera b
    die Haushaltszulage,
  3. Litera c
    die ruhegenussfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
  4. Litera d
    die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss (zur Pension) begründen,
              e)              allfällige Teuerungszulagen."
Soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung wurde die in Litera b, genannte Haushaltszulage um die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, eingeführte Kinderzulage ergänzt Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1996,); die Litera d, wurde durch die 4. Novelle zum B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1973, dahingehend ergänzt, dass dem genannten Text die Wortfolge "ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971" angefügt wurde.
In der Folge wurde der Katalog der Ziffer eins, durch Anfügung der Litera f und Litera g, ergänzt. Diese beiden Bestimmungen lauten wie folgt:
"f) Vergütungen auf Grund einer Nebentätigkeit nach Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung und Vergütungen für andere Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde,
              g)              finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde-)Bediensteten gewährt."
Paragraph 19, Absatz 3, B-KUVG ordnet an, dass für Versicherte, deren Gehalt nicht in Monatsbeträgen festgesetzt ist, als Beitragsgrundlage ein Zwölftel des Jahresbezuges gilt.
In Paragraph 20, wird der allgemeine Beitrag als ein einheitlicher Hundertsatz der Beitragsgrundlage nach Paragraph 19, B-KUVG bezeichnet.
Paragraph 21, sieht die Leistung von Sonderbeiträgen vor. Diese sind nach dem ersten Satz des ersten Absatzes dieser Bestimmung von den Sonderzahlungen, das sind Zahlungen, die in größeren Zeiträumen als Kalendermonaten gewährt werden, wie z.B. ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für die allgemeinen Beiträge (Paragraph 20,) zu leisten. In der Regierungsvorlage zum B-KUVG (463 Blg römisch elf. Gesetzgebungsperiode wurde ganz allgemein zur Beitragspflicht ausgeführt (Seite 42):
"Die Bestimmungen über die Beiträge zur Krankenversicherung folgen weit gehend denen des BKVG 1937; sie wurden lediglich dahin geändert, dass sie mit den geltenden Gehalts- und Pensionsvorschriften der öffentlich Bediensteten in Einklang stehen."
Zu den Bestimmungen der Paragraphen 18 bis 24 wurde ausgeführt (Seite 46 aaO):
"Die Aufbringung der Mittel zur Krankenversicherung der Bundesangestellten wurde bisher in Paragraph 488, ASVG geregelt. Diese Vorschriften werden im Wesentlichen in den vorliegenden Entwurf übernommen, wobei die Bestimmungen über die Beitragsgrundlage den geltenden gehalts(pensions)rechtlichen Vorschriften des öffentlichen Dienstes angepasst wurden. Unter Gehalt ist dabei das Gehalt im Sinne des Gehaltsgesetzes 1956 oder entsprechende sonstige monatliche Bezüge zu verstehen, die nach anderen Vorschriften gewährt werden. ..."
Dieser Zielsetzung wurde dadurch entsprochen, dass Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, B-KUVG die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge erschöpfend mit dem Gehalt (oder dem sonstigen monatlichen Bezug), der Haushalts-, Kinder- und Teuerungszulage sowie den ruhegenussfähigen (pensionsfähigen) Zulagen und jenen Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss (zur Pension) begründen, umschreibt. Die Nebengebühren nach Paragraph 15, Gehaltsgesetz 1956 bzw. die im Nebengebührenzulagengesetz genannten Nebengebühren fanden keine Aufnahme in diesen Katalog, sondern wurden ausdrücklich (Ergänzung des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, durch die 4. Novelle zum B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1973,) ausgenommen.
Demgegenüber regelt Paragraph 21, B-KUVG nicht das beitragspflichtige Entgelt, sondern die Beitragspflicht von Sonderzahlungen. Diese werden dadurch gekennzeichnet, dass sie in größeren Zeiträumen als Kalendermonaten gewährt werden, wie z.B. der 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Dass der Gesetzgeber die Grundlage für die Sonderbeiträge in einer anderen Weise gestalten wollte als die Beitragsgrundlage für die allgemeinen Beiträge, kann aber weder dem Gesetz noch den Materialien entnommen werden. Es liegt daher nahe, die genannten Sonderzahlungen im Sinne der gehaltsrechtlichen Vorschriften zu interpretieren. Eine Sonderzahlung im Sinne des Paragraph 21, B-KUVG ist daher eine Sonderzahlung im Sinne des hier anzuwendenden Paragraph 3, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956. Die Sonderzahlung ist daher der Betrag von 50 v.H. des Monatsbezuges, der dem Beamten für den Monat der Auszahlung zusteht. Der Monatsbezug ist im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Gehaltsgesetz 1956 zu verstehen. Die im Beschwerdefall in Rede stehende Belohnung gemäß Paragraph 19, Gehaltsgesetz 1956 zählt jedoch nicht zum Monatsbezug und folglich daher auch nicht zur Sonderzahlung.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes; der Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt ein Zuspruch von Kosten nicht in Betracht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, 92/08/0172).
Wien, am 14. Jänner 2004

Schlagworte

Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene Rechtsträger Rechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080196.X00

Im RIS seit

11.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWT_2001080196_20040114X00