Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/10/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/10/0147

Entscheidungsdatum

19.10.1998

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Die Parteien eines Verwaltungsverfahrens sind auch dann zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH berechtigt, wenn die Berufungsbehörde die erteilte Bewilligung auf Grund einer Berufung dieser Parteien nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben hat, da diese Parteien durch eine unrichtige Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt sein können (Hinweis E VS 13.6.1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985; hier iZm dem Tir NatSchG 1991).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100147.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1998100147_19981019X01

Rechtssatz für 98/10/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/10/0147

Entscheidungsdatum

19.10.1998

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;
NatSchG Tir 1991;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/11/18 94/17/0119 3 (hier betreffend das Tir NatschG 1991; daran ändert auch der Umstand nichts, daß noch vor der Erlassung des Berufungsbescheides das Tir NatSchG 1997 in Kraft getreten ist; dieses enthält keine rückwirkenden Bestimmungen und konnte daher dem erstinstanzlichen Bescheid die ihm durch das E VfGH 5.12.1997, G 21/97 ua, entzogene Zuständigkeitsgrundlage nicht wieder verschaffen, da für die Zuständigkeit einer Behörde die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich ist; angesichts der besonderen Konstellation des Beschwerdefalles ist die Bf durch die nach § 66 Abs 2 erfolge Behebung in keinem Recht verletzt).

Stammrechtssatz

Hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß das Gesetz, auf das sich der Bescheid der unterinstanzlichen Behörde stützt (hier das Stmk LustbarkeitsabgabezuschlagsG), nicht mehr anzuwenden sei, so kann die Entscheidung der Berufungsbehörde nur in einer ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides bestehen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100147.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1998100147_19981019X02

Entscheidungstext 98/10/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/10/0147

Entscheidungsdatum

19.10.1998

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art140 Abs7;
NatSchG Tir 1991;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde der Gemeinde K, vertreten durch Dr. Grosch & Partner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. März 1998, Zl. U-12.867/30, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K. (BH) vom 31. Juli 1996 wurde J. M. die naturschutzbehördliche Bewilligung für den Abbau von mineralischen Rohstoffen auf näher bezeichneten Grundstücken erteilt (Spruchabschnitt römisch eins). Unter Spruchabschnitt römisch zwei wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei, mit dem ein Amtssachverständiger wegen Befangenheit abgelehnt wurde, als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Landesumweltanwalt als auch die beschwerdeführende Partei Berufung.

Mit Bescheid vom 2. Mai 1997 gab die belangte Behörde der Berufung des Landesumweltanwaltes statt, behob Spruchabschnitt römisch eins des erstinstanzlichen Bescheides und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurück.

Begründet wurde diese Entscheidung, die auch der beschwerdeführenden Partei zugestellt wurde, damit, der Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides sei nur im Zusammenhang mit den ihm zugrundeliegenden Projektsunterlagen bestimmbar. Da eine mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung des Projektes nicht habe vorgelegt werden können, erweise sich die neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unverzichtbar, um in dieser Verhandlung unter Beiziehung aller Parteien den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens eindeutig zu bestimmen.

Mit einem weiteren Bescheid vom 2. Mai 1997 gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen Spruchabschnitt römisch eins des Bescheides der BH vom 31. Juli 1996 statt, behob den erstinstanzlichen Bescheid in diesem Umfang und verwies die Angelegenheit nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die BH zurück. Die Berufung gegen Spruchabschnitt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides wurde als unbegründet abgewiesen. Die Begründung ist im wesentlichen die gleiche wie in dem Bescheid vom 2. Mai 1997, mit welchem über die Berufung des Landesumweltanwaltes entschieden wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, 98/10/0022, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil er, nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1997, G 21/97, u.a. ausgesprochen hatte, daß das Tiroler Naturschutzgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 29, verfassungswidrig war, seine Rechtsgrundlage verloren hatte.

Im fortgesetzten Verfahren gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 10. März 1998 der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen Spruchabschnitt römisch eins des Bescheides der BH vom 31. Juli 1996 (neuerlich) Folge, behob den erstinstanzlichen Bescheid in diesem Umfang und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die BH zurück. In der Begründung heißt es, der Bescheid der belangten Behörde vom 2. Mai 1997, mit welchem der Berufung des Landesumweltanwaltes gegen den Bescheid der BH vom 31. Juli 1996 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG Folge gegeben worden sei, gehöre nach wie vor dem Rechtsbestand an. Damit sei aber die belangte Behörde an die in diesem Berufungsbescheid zum Ausdruck gekommene Rechtsmeinung gebunden. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, daß auch in dem nunmehr vorgelegten erstinstanzlichen Akt lediglich der technische Bericht mit einem behördlichen Genehmigungsvermerk versehen sei. Die im erstinstanzlichen Akt enthaltenen Planunterlagen wiesen keinen vom Sachbearbeiter gefertigten Genehmigungsvermerk auf. Die entsprechenden Ausführungen der Berufungsbescheide der Tiroler Landesregierung vom 2. Mai 1997 seien daher weiterhin gültig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Fällung einer Sachentscheidung verletzt. Sie bringt vor, die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG lägen nicht vor. Weder sei die neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, noch bedürfe es einer ergänzenden Beweisaufnahme. Selbst wenn man aber die Auffassung vertrete, die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die belangte Behörde sei zu Recht erfolgt, sei darauf hinzuweisen, daß auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ausgesprochen wurde, daß das Tiroler Naturschutzgesetz 1991 verfassungswidrig war, zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides weder Zuständigkeitsnormen noch materiellrechtliche Vorschriften bestanden hätten. Die Behörde erster Instanz habe sohin eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zugekommen sei. Die belangte Behörde hätte daher der Berufung deshalb Folge geben müssen, weil in erster Instanz eine unzuständige Behörde eingeschritten sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen.

Seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1951, Slg. Anhang 33/A, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte letztinstanzliche kassatorische Berufungsentscheidung mittels Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann. Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1985, Slg. N.F. 11.795/A, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, daß das Recht der Anfechtung einer Entscheidung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG auch dem Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren zukommt. Dieses Erkenntnis betraf einen Fall, in welchem in erster Instanz eine Baubewilligung versagt worden, auf Grund einer Berufung des Bauwerbers aber dieser Versagungsbescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben worden war. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem diesen Aufhebungsbescheid behebenden Erkenntnis ausgesprochen hat, stellt auch die Behebung eines das Bauansuchen abweisenden erstinstanzlichen Bescheides eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Nachbarn dar. Aus dieser Formulierung könnte der Schluß gezogen werden, es liege keine Verschlechterung der Position des Nachbarn und damit auch keine Beschwerdelegitimation vor, wenn in erster Instanz eine Bewilligung erteilt, diese aber auf Grund einer Berufung des Nachbarn nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wird. Eine nähere Betrachtung des Erkenntnisses vom 13. Juni 1985, Slg. N.F. 11.795/A, zeigt aber, daß dies nicht der Fall ist. In der Begründung dieses Erkenntnisses verweist der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 7. November 1977, 2508/76, mit welchem die Beschwerde eines Nachbarn gegen eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte kassatorische Entscheidung für zulässig erachtet wurde und fährt dann fort, der Verwaltungsgerichtshof halte nunmehr diese zuletzt vertretene Rechtsauffassung auch dann für richtig, wenn in erster Instanz ein Bauvorhaben versagt worden sei. Was der Verwaltungsgerichtshof mit der Aussage meint, er halte die im Erkenntnis vom 7. November 1977, 2508/76, vertretene Auffassung, eine kassatorische Berufungsentscheidung könne vom Nachbarn bekämpft werden, auch dann für richtig, wenn in erster Instanz ein Bauvorhaben versagt worden sei, wird deutlich, wenn man das Erkenntnis vom 7. November 1977 näher betrachtet. Dieses Erkenntnis betraf einen Fall, in welchem von der Baubehörde erster Instanz eine Baubewilligung erteilt worden war; diese wurde auf Grund der Berufung eines Nachbarn nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben. Diese kassatorische Berufungsentscheidung wurde von dem betreffenden Nachbarn mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten. Der Verwaltungsgerichtshof erklärte die Beschwerde für zulässig und vertrat die Auffassung, daß auch der formell obsiegende, aber in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzte Nachbar berechtigt sei, gegen eine solche Entscheidung Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu erheben. Im Erkenntnis vom 13. Juni 1985, Slg. N.F. 11.795/A, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Auffassung ausdrücklich bestätigt und sie überdies auf jene Fälle ausgedehnt, in denen in erster Instanz eine Bewilligung versagt wurde. Die Parteien eines Verwaltungsverfahrens können demnach durch eine unrichtige Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt sein und dies berechtigt sie, gegen einen solchen Bescheid Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu erheben. Die Beschwerde ist daher zulässig.

Sie ist aber nicht berechtigt.

Nach der Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 2. Mai 1997 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1998, 98/10/0022, befand sich das Verfahren wieder im Stadium der gegen den Bescheid der BH vom 31. Juli 1996 anhängigen Berufung der beschwerdeführenden Partei. Der erstinstanzliche Bescheid vom 31. Juli 1996 beruhte auf dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991. Mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1997, G 21/97, u. a., hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß dieses Gesetz verfassungswidrig war. Nach Artikel 140, Absatz 7, B-VG sind, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist oder der Verfassungsgerichtshof gemäß Absatz 4, ausgesprochen hat, daß ein Gesetz verfassungswidrig war, alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.

Durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes wurde für den Anlaßfall (rückwirkend) das Tiroler Naturschutzgesetz 1991 aus der Rechtsordnung eliminiert vergleiche Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Bundesverfassungsrechts8, Rz 1170). Die belangte Behörde hatte daher bei ihrer Entscheidung über die Berufung der beschwerdeführenden Partei das Tiroler Naturschutzgesetz 1991 nicht mehr anzuwenden. Sie hätte daher richtigerweise den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos beheben müssen. Hat nämlich der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß das Gesetz, auf das sich der Bescheid der unterinstanzlichen Behörde stützt, nicht mehr anzuwenden ist, so kann die Entscheidung der Berufungsbehörde nur in einer ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides bestehen vergleiche die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter Nr. 233, angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß mit 1. Juni 1997 - also noch vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides - das Tiroler Naturschutzgesetz 1997 in Kraft getreten ist. Dieses enthält keine rückwirkenden Bestimmungen und konnte daher dem Bescheid der BH vom 31. Juli 1996 die ihm durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1997 entzogene Zuständigkeitsgrundlage nicht wieder verschaffen, da für die Zuständigkeit einer Behörde die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich ist vergleiche die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, 155, angeführte Rechtsprechung).

Die belangte Behörde hatte daher den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben. Daß sie anstatt einer ersatzlosen Behebung nach Paragraph 66, Absatz 4, mit einer Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgegangen ist, verletzt die beschwerdeführende Partei angesichts der besonderen Konstellation des Beschwerdefalles in keinem Recht. Seit dem Inkrafttreten des Naturschutzgesetzes 1997 besteht wieder eine Zuständigkeit der BH zur Entscheidung über den Antrag des J. M. auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung. Durch den angefochtenen Bescheid wurde daher die Sache nicht an eine unzuständige Behörde zurückverwiesen. Der angefochtene Bescheid überbindet der Erstbehörde auch keine für das weitere Verfahren bindenden Rechtsansichten, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzen könnten.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 19. Oktober 1998

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100147.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1998100147_19981019X00