Verwaltungsgerichtshof
19.10.1998
98/10/0147
Die Parteien eines Verwaltungsverfahrens sind auch dann zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH berechtigt, wenn die Berufungsbehörde die erteilte Bewilligung auf Grund einer Berufung dieser Parteien nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben hat, da diese Parteien durch eine unrichtige Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt sein können (Hinweis E VS 13.6.1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985; hier iZm dem Tir NatSchG 1991).