Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/10/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/10/0074

Entscheidungsdatum

27.10.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/15 93/10/0086 1

Stammrechtssatz

Paragraph 11 und Paragraph 12, VStG verlangen von der Behörde im Falle der Verhängung einer Freiheitsstrafe eine zweifache Prüfung:

Zunächst ist zu untersuchen, ob eine Freiheitsstrafe iSd Paragraph 11, VStG NOTWENDIG ist. Wird dies bejaht - und sieht die Verwaltungsvorschrift eine Strafdrohung von über zwei Wochen vor - , dann ist weiter zu prüfen, ob BESONDERE Erschwerungsgründe bestehen, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen gebieten.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100074.X01

Im RIS seit

11.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1997100074_19971027X01

Rechtssatz für 97/10/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/10/0074

Entscheidungsdatum

27.10.1997

Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litc;
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs3;
SittenpolG Vlbg 1976 §4 Abs1;
StGB §33 Z2;
VStG §12 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
  1. StGB § 33 heute
  2. StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  7. StGB § 33 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 33 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/27 95/10/0136 1

Stammrechtssatz

Die Behörde hat im Hinblick auf drei einschlägige Vorstrafen der Beschuldigten, die nach Auffassung der Behörde besondere Erschwerungsgründe iSd Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG darstellen, zu beachten, daß die Behörde dann, wenn sie wegen Vorliegens erschwerender Umstände iSd Paragraph 18, Absatz 3, Vlbg SittenpolG eine Geldstrafe und Arreststrafe nebeneinander verhängt, denselben Umstand nicht noch bei der iSd Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG vorzunehmenden Strafbemessung berücksichtigen darf (Hinweis E 13.5.1959; 1137/58, VwSlg 4969 A/1959).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100074.X02

Im RIS seit

11.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1997100074_19971027X02

Rechtssatz für 97/10/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/10/0074

Entscheidungsdatum

27.10.1997

Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

SittenpolG Vlbg 1976 §4 Abs1;
SittenpolG Vlbg 1976 §4 Abs3;

Rechtssatz

Ein "Aufenthalt an einer viel befahrenen Bundesstraße zu mitternächtlicher Stunde" läßt allein nicht auf Gewerbsmäßigkeit der Unzuchtausübung schließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100074.X03

Im RIS seit

11.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1997100074_19971027X03

Rechtssatz für 97/10/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

97/10/0074

Entscheidungsdatum

27.10.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/26 96/10/0183 2

Stammrechtssatz

Daß die Beh als einen untergeordneten Aspekt der Beweiswürdigung auch auf die Vorstrafen der Beschuldigten Bedacht genommen hat, bedeutet nicht, daß diese damit zum Tatbestandsmerkmal geworden wären, das bei der Strafbemessung wegen des Doppelverwertungsverbotes nicht gewertet werden dürfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100074.X04

Im RIS seit

11.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1997100074_19971027X04

Rechtssatz für 97/10/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

97/10/0074

Entscheidungsdatum

27.10.1997

Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litc;
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs3;
StGB §33 Z2;
VStG §11;
VStG §12 Abs1;
  1. StGB § 33 heute
  2. StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  7. StGB § 33 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 33 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Das Doppelverwertungsverbot hindert die Beh nicht daran, bei der nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG vorzunehmenden Beurteilung auf den Umstand Bedacht zu nehmen, daß die Beschuldigte weitere nicht getilgte einschlägige Vorstrafen (hier: Freiheitsstrafen in der Dauer von 14 und zweimal je 18 Tagen) nicht von der Begehung der Verwaltungsübertretung abhalten konnten. Dabei handelt es sich im Verhältnis zu den in der Beurteilung nach Paragraph 18, Absatz 3, Vlbg SittenPolG zugrundegelegten Vorstrafen nicht um "denselben Umstand" (Hinweis E 27.11.1995, 95/10/0136, 0137; E 15.9.1997, 97/10/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100074.X05

Im RIS seit

11.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1997100074_19971027X05

Entscheidungstext 97/10/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/10/0074

Entscheidungsdatum

27.10.1997

Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg;
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litc;
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs3;
SittenpolG Vlbg 1976 §4 Abs1;
SittenpolG Vlbg 1976 §4 Abs3;
StGB §33 Z2;
VStG §11;
VStG §12 Abs1;
VStG §12;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde der E in Bregenz, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 10. September 1996, Zl. 1-1147/95/K2, betreffend Übertretung des Vorarlberger Sittenpolizeigesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, des Vorarlberger Sittenpolizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1976, (SPG), schuldig erkannt. Es wurde eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Tagen sowie eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen) verhängt. In der Begründung vertrat die belangte Behörde nach Wiedergabe des Sachverhaltes die Auffassung, es stehe zweifelsfrei fest, daß die Beschwerdeführerin die gewerbsmäßige Unzucht ausgeübt habe. Auf die Gewerbsmäßigkeit könne schon deshalb geschlossen werden, weil die Beschwerdeführerin damals ein Verhalten an den Tag gelegt habe, wie dies von Prostituierten üblich sei. Es sei somit davon auszugehen, daß sich die Beschwerdeführerin aus der Prostitution eine fortlaufende Einnahmequelle habe verschaffen wollen. Sie habe zur Tatzeit auch schon mehrere einschlägige Vorstrafen aufgewiesen. Zur Frage der Strafbemessung verwies die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage auf den Umstand, daß sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit trotz mehrfacher Bestrafungen nicht davon habe abhalten lassen, eine gleichartige Straftat zu begehen. Sie habe zum Tatzeitpunkt insgesamt fünf einschlägige Vorstrafen aufgewiesen (a) Straferkenntnis vom 4. März 1992, b) vom 9. Dzember 1992,

c) vom 22. Jänner 1993, d) vom 27. Oktober 1993 und e) vom 1. Februar 1994). Besondere Erschwerungsgründe, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG rechtfertigten, seien nach Auffassung der belangten Behörde durch das Vorliegen der einschlägigen Vorstrafen nach Litera c,) bis e) gegeben. Freiheitsstrafen in der der Dauer von 14, 18 und weiteren 18 Tagen hätten die Beschwerdeführerin nicht davon abgehalten, weiterhin die Gewerbsunzucht auszuüben, sodaß im vorliegenden Fall die Verhängung einer Arreststrafe von mehr als zwei Wochen angebracht sei. Die darin zum Ausdruck kommende außergewöhnliche Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung der Beschwerdeführerin und somit der atypisch schwerwiegende Schuldgehalt der Tat rechtfertigten die Höhe der über die Beschwerdeführerin verhängten Freiheitsstrafe. Es sei unwahrscheinlich, daß die Beschwerdeführerin durch eine geringere Arreststrafe noch zu beeindrucken sei. Nach Ansicht der belangten Behörde stellten jene zwei weitere Vorstrafen (nach Litera a,) und b)), die über die drei, die Grundlage für die Verhängung der zwei Wochen übersteigenden Freiheitsstrafe bildenden Vorstrafen hinausgingen, solche besonders erschwerenden Umstände im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, letzter Satz SPG dar, bei deren Vorliegen Geld und Freiheitsstrafen nebeneinander verhängt werden könnten.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluß vom 12. März 1997, B 260/97, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zu Entscheidung abgetreten hat.

In ihrer auftragsgemäß ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde rügt zunächst, die belangte Behörde habe die Vorstrafen der Beschwerdeführerin sowohl herangezogen, um die Gewerbsmäßigkeit des Handelns im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, SPG zu begründen, als auch um die Verhängung einer Primärarreststrafe nach Paragraph 11, VStG zu legitimieren. Es sei unzulässig, die Vorstrafen eine drittes Mal heranzuziehen, um im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz VStG die Verhängung einer zwei Wochen übersteigenden Primärarreststrafe zu begründen. Darin liege ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot. Das Vorliegen eines besonderen Erschwerungsgrundes werde nicht behauptet.

Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer dem Verbot der gewerbsmäßigen Unzucht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zuwiderhandelt, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt.

Nach Paragraph 18, Absatz 3, SPG sind solche Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

Gemäß Paragraph 10, VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nichts anderes bestimmt ist; nach Paragraph 12, Absatz eins, dritter Satz VStG darf eine längere als eine sechswöchige Freiheitsstrafe nicht verhängt werden.

Nach Paragraph 11, VStG darf eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG darf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen nur verhängt werden, wenn dies wegen besonderer Erschwerungsgründe geboten ist.

Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz VStG sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Nach Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz VStG sind bei der Strafbemessung die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Paragraphen 11 und 12 VStG verlangen von der Behörde im Falle der Verhängung einer Freiheitsstrafe eine zweifache Prüfung:

Zunächst ist zu untersuchen, ob eine Freiheitsstrafe im Sinne des Paragraph 11, VStG notwendig ist. Wird dies bejaht und sieht die Verwaltungsvorschrift eine Strafdrohung von mehr als zwei Wochen vor, dann ist weiter zu prüfen, ob besondere Erschwerungsgründe bestehen, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen gebieten vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 15. November 1993, Zlen. 93/10/0086, 0089, 0090, und vom 30. Mai 1994, Zl. 93/10/0040).

Bei der Entscheidung über die Strafe wegen einer im Paragraph 18, Absatz eins, Litera c bis f SPG aufgezählten Verwaltungsübertretung ist nach Paragraph 18, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. weiters zu prüfen, ob besonders erschwerende Umstände bestehen, bei deren Vorliegen Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden können.

Zu dieser Vorschrift hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, daß die Behörde dann, wenn sie wegen des Vorliegens erschwerender Umstände im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, SPG eine Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt, denselben Umstand nicht noch bei der im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG vorzunehmenden Strafbemessung berücksichtigen darf vergleiche das Erkenntnis vom 27. November 1995, Zlen. 95/10/0136, 0137).

Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit der Unzucht vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom 30. Mai 1994, Zl. 94/10/0059, und die dort zitierte Vorjudikatur) entsprach im Beschwerdefall im Ergebnis dem Gesetz. Wenn der belangten Behörde zwar auch darin nicht gefolgt werden kann, daß bereits ein "Aufenthalt an einer viel befahrenen Bundesstraße zu mitternächtlicher Stunde" darauf schließen läßt, so durfte sie doch im Hinblick auf das übrige Verhalten der Beschwerdeführerin frei von Rechtsirrtum vom Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmales ausgehen. Daß die belangte Behörde als einen untergeordneten Aspekt der Beweiswürdigung im gegebenen Zusammenhang auch auf mehrere einschlägige Vorstrafen der Beschwerdeführerin verwiesen hat, bedeutet nicht, daß diese damit zum Tatbestandsmerkmal geworden wären, das bei der Strafbemessung wegen des Doppelverwertungsverbotes nicht gewertet werden dürfte vergleiche dazu das Erkenntnis vom 26. Mai 1997, Zl. 96/10/0183).

Bezüglich der Frage, ob gemäß Paragraph 11, VStG mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe vorzugehen sei, hat die belangte Behörde zutreffend die maßgebenden Gesichtspunkte der Spezialprävention in der Richtung dargelegt, daß sich die Beschwerdeführerin durch die bisher verhängten Strafen nicht von der Begehung einer weiteren gleichartigen Straftat habe abhalten lassen vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0230, und vom 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0120).

Es kann auch keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, daß die belangte Behörde die Verhängung von zwei nicht getilgten Strafen wegen Verwaltungsübertretungen, die auf derselben schädlichen Neigung beruhten, als besonders erschwerende Umstände im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, zweiter Satz SPG wertete, die sie berechtigten, kumulativ Geld- und Freiheitsstrafen zu verhängen.

Das Doppelverwertungsverbot hinderte die belangte Behörde nicht daran, bei der nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG vorzunehmenden Beurteilung auf den Umstand Bedacht zu nehmen, daß die Beschwerdeführerin weitere nicht getilgte einschlägige Vorstrafen (Freiheitsstrafen in der Dauer von 14 und zweimal je 18 Tagen) nicht von der Begehung der Verwaltungsübertretung abhalten konnten. Dabei handelte es sich im Verhältnis zu den in der Beurteilung nach Paragraph 18, Absatz 3, SPG zugrundelegten Vorstrafen nicht um "denselben Umstand" im Sinne des erwähnten Vorerkenntnisses vom 27. November 1995 vergleiche dazu das Erkenntnis vom 15. September 1997, Zl. 97/10/0102).

In den weiteren Beschwerdeausführungen wird die Auffassung vertreten, der Unabhängige Verwaltungssenat sei kein "Tribunal" im Sinne des Artikel 6, EMRK. Ferner wird ein Widerspruch zwischen Paragraph 5, Absatz eins, VStG und Artikel 6, EMRK behauptet.

Daß diese Ausführungen nicht geeignet sind, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem oben erwähnten Erkenntnis vom 26. Mai 1997 dargelegt, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird. Dies gilt auch für die Behauptung einer Verletzung im "Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6, EMRK)".

Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100074.X00

Im RIS seit

11.01.2001

Dokumentnummer

JWT_1997100074_19971027X00