Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1997

Geschäftszahl

97/10/0074

Rechtssatz

Ein "Aufenthalt an einer viel befahrenen Bundesstraße zu mitternächtlicher Stunde" läßt allein nicht auf Gewerbsmäßigkeit der Unzuchtausübung schließen.