Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1997

Geschäftszahl

97/10/0074

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/26 96/10/0183 2

Stammrechtssatz

Daß die Beh als einen untergeordneten Aspekt der Beweiswürdigung auch auf die Vorstrafen der Beschuldigten Bedacht genommen hat, bedeutet nicht, daß diese damit zum Tatbestandsmerkmal geworden wären, das bei der Strafbemessung wegen des Doppelverwertungsverbotes nicht gewertet werden dürfte.