Die Beschwerdeführer beantragten mit Eingabe vom 7. März 1996 und 20. Mai 1996 an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz die Feststellung, daß sie in Österreich aufenthaltsberechtigt sind.
Mit dem aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. Nr. 32/1993, erlassenen Bescheid vom 26. Juni 1996 wies die Bezirkshauptmannschaft Bregenz diesen Antrag gemäß §§ 1, 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 AufG i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ab.Mit dem aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1993,, erlassenen Bescheid vom 26. Juni 1996 wies die Bezirkshauptmannschaft Bregenz diesen Antrag gemäß Paragraphen eins, 3, 4, 5, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 2, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG ab.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, in der sie wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Feststellung beantragten, sie seien nach dem Assoziierungsübereinkommen EWG-Türkei i.V.m. dem Assoziationsratsbeschluß Nr. 1/1980 aufenthaltsberechtigt.Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, in der sie wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Feststellung beantragten, sie seien nach dem Assoziierungsübereinkommen EWG-Türkei in Verbindung mit dem Assoziationsratsbeschluß Nr. 1 aus 1980, aufenthaltsberechtigt.
Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz legte die Berufung aufgrund des ausdrücklichen Antrages der Beschwerdeführer der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg zur Entscheidung vor.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, daß für den Fall, daß den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre, keine Zuständigkeit der belangten Behörde vorläge. Wenn man davon ausginge, daß den Beschwerdeführern ein Sichtvermerk nach dem Fremdengesetz zu erteilen wäre, so ergebe sich gemäß § 70 Abs. 2 FrG, daß gegen die Versagung eines Sichtvermerkes keine Berufung zulässig sei. Die Berufung sei daher jedenfalls zurückzuweisen.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, daß für den Fall, daß den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre, keine Zuständigkeit der belangten Behörde vorläge. Wenn man davon ausginge, daß den Beschwerdeführern ein Sichtvermerk nach dem Fremdengesetz zu erteilen wäre, so ergebe sich gemäß Paragraph 70, Absatz 2, FrG, daß gegen die Versagung eines Sichtvermerkes keine Berufung zulässig sei. Die Berufung sei daher jedenfalls zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der erstinstanzliche Bescheid wurde von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz namens des Landeshauptmannes (LGBl. Nr. 32/1993) aufgrund des Aufenthaltsgesetzes in mittelbarer Bundesverwaltung erlassen. Für die Beurteilung des administrativen Instanzenzuges ist maßgebend, in welchem Behördenbereich der unterinstanzliche Bescheid tatsächlich erlassen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 1988, Zl. 88/04/0067). Im vorliegenden Fall wäre daher nicht die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg, sondern gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG der Bundesminister für Inneres die zuständige Berufungsbehörde gewesen. Auch kann der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht in der Weise umgedeutet werden, daß damit bloß die Feststellung der Unzuständigkeit der belangten Behörde ausgesprochen worden wäre, die nicht als abschließende Entscheidung über die Berufung qualifiziert werden könnte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Mai 1996, Zl. 94/05/0370). Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nicht nur ihre Unzuständigkeit zu einer meritorischen Entscheidung über die Berufung ausgesprochen, sondern mit der Zurückweisung darüber auch endgültig entschieden. Durch eine solche Vorgangsweise wird der Berufungswerber in seinem Recht auf eine meritorische Berufungsentscheidung verletzt, sie ist daher inhaltlich rechtswidrig (vgl. auch dazu das genannte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Mai 1996).Der erstinstanzliche Bescheid wurde von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz namens des Landeshauptmannes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1993,) aufgrund des Aufenthaltsgesetzes in mittelbarer Bundesverwaltung erlassen. Für die Beurteilung des administrativen Instanzenzuges ist maßgebend, in welchem Behördenbereich der unterinstanzliche Bescheid tatsächlich erlassen wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. September 1988, Zl. 88/04/0067). Im vorliegenden Fall wäre daher nicht die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg, sondern gemäß Artikel 103, Absatz 4, B-VG der Bundesminister für Inneres die zuständige Berufungsbehörde gewesen. Auch kann der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht in der Weise umgedeutet werden, daß damit bloß die Feststellung der Unzuständigkeit der belangten Behörde ausgesprochen worden wäre, die nicht als abschließende Entscheidung über die Berufung qualifiziert werden könnte vergleiche dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Mai 1996, Zl. 94/05/0370). Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nicht nur ihre Unzuständigkeit zu einer meritorischen Entscheidung über die Berufung ausgesprochen, sondern mit der Zurückweisung darüber auch endgültig entschieden. Durch eine solche Vorgangsweise wird der Berufungswerber in seinem Recht auf eine meritorische Berufungsentscheidung verletzt, sie ist daher inhaltlich rechtswidrig vergleiche auch dazu das genannte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Mai 1996).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.