Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/21/0798

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/21/0798

Entscheidungsdatum

26.06.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §2;
AVG §63 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1484/61 E VS 13. Mai 1963 VwSlg 6028 A/1963 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung des administrativen Instanzenzuges ist es nicht maßgebend, in welchem behördlichen Wirkungsbereich der unterinstanzliche Bescheid gesetzmäßigerweise hätte erlassen werden sollen, sondern in welchem Behördenbereich er tatsächlich erlassen worden ist. (Hinweis B 11.12.1946, 173/46, VwSlg 33 A/1946; E 8.12.1948, 554/48, VwSlg 621 A/1948, E 21.4.1949, 233/46, VwSlg 787 A/1949 und B 30.11.1951, 729, 730/51, VwSlg 2351 A/1951).

Schlagworte

Instanzenzug Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210798.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1996210798_19970626X01

Rechtssatz für 96/21/0798

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/21/0798

Entscheidungsdatum

26.06.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/30 94/05/0370 1 Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Ein Spruch, der dahin lautet, daß die Berufung zurückgewiesen wird, kann nicht in eine bloße Feststellung der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde umgedeutet werden (Hinweis E 11.3.1983, 82/04/0059). Da mit einer Zurückweisung der Berufung wegen Unzuständigkeit über die Berufung endgültig entschieden wurde und somit der erstinstanzliche Bescheid in formeller Rechtskraft erwächst, besteht auch für den Berufungswerber gegenüber der Berufungsbehörde, die die Berufung weitergeleitet hat, keine Möglichkeit mehr, auf einer (dann: neuerlichen) Entscheidung über die Berufung zu beharren, weil im Hinblick auf die Berufung bereits entschiedene Sache vorliegt (Abgehen von E 14.4.1993, 93/18/0092, E 20.12.1993, 93/02/0226, E 25.3.1994, 94/02/0026, E 19.4.1994, 94/11/0095).

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Zurückweisung wegen entschiedener Sache Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210798.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1996210798_19970626X02

Entscheidungstext 96/21/0798

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/21/0798

Entscheidungsdatum

26.06.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde der HA, des NA, des XA und des TA, alle in O, alle vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 7. August 1996, Zl. Frb-4250c-15/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung als unzulässig, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer beantragten mit Eingabe vom 7. März 1996 und 20. Mai 1996 an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz die Feststellung, daß sie in Österreich aufenthaltsberechtigt sind.

Mit dem aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1993,, erlassenen Bescheid vom 26. Juni 1996 wies die Bezirkshauptmannschaft Bregenz diesen Antrag gemäß Paragraphen eins, 3, 4, 5, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 2, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG ab.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, in der sie wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Feststellung beantragten, sie seien nach dem Assoziierungsübereinkommen EWG-Türkei in Verbindung mit dem Assoziationsratsbeschluß Nr. 1 aus 1980, aufenthaltsberechtigt.

Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz legte die Berufung aufgrund des ausdrücklichen Antrages der Beschwerdeführer der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg zur Entscheidung vor.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, daß für den Fall, daß den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre, keine Zuständigkeit der belangten Behörde vorläge. Wenn man davon ausginge, daß den Beschwerdeführern ein Sichtvermerk nach dem Fremdengesetz zu erteilen wäre, so ergebe sich gemäß Paragraph 70, Absatz 2, FrG, daß gegen die Versagung eines Sichtvermerkes keine Berufung zulässig sei. Die Berufung sei daher jedenfalls zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der erstinstanzliche Bescheid wurde von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz namens des Landeshauptmannes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1993,) aufgrund des Aufenthaltsgesetzes in mittelbarer Bundesverwaltung erlassen. Für die Beurteilung des administrativen Instanzenzuges ist maßgebend, in welchem Behördenbereich der unterinstanzliche Bescheid tatsächlich erlassen wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. September 1988, Zl. 88/04/0067). Im vorliegenden Fall wäre daher nicht die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg, sondern gemäß Artikel 103, Absatz 4, B-VG der Bundesminister für Inneres die zuständige Berufungsbehörde gewesen. Auch kann der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht in der Weise umgedeutet werden, daß damit bloß die Feststellung der Unzuständigkeit der belangten Behörde ausgesprochen worden wäre, die nicht als abschließende Entscheidung über die Berufung qualifiziert werden könnte vergleiche dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Mai 1996, Zl. 94/05/0370). Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nicht nur ihre Unzuständigkeit zu einer meritorischen Entscheidung über die Berufung ausgesprochen, sondern mit der Zurückweisung darüber auch endgültig entschieden. Durch eine solche Vorgangsweise wird der Berufungswerber in seinem Recht auf eine meritorische Berufungsentscheidung verletzt, sie ist daher inhaltlich rechtswidrig vergleiche auch dazu das genannte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Mai 1996).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Instanzenzug Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Zurückweisung wegen entschiedener Sache Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210798.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010

Dokumentnummer

JWT_1996210798_19970626X00