Verwaltungsgerichtshof
26.06.1997
96/21/0798
GRS wie VwGH E 1996/05/30 94/05/0370 1
Verstärkter Senat
Ein Spruch, der dahin lautet, daß die Berufung zurückgewiesen wird, kann nicht in eine bloße Feststellung der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde umgedeutet werden (Hinweis E 11.3.1983, 82/04/0059). Da mit einer Zurückweisung der Berufung wegen Unzuständigkeit über die Berufung endgültig entschieden wurde und somit der erstinstanzliche Bescheid in formeller Rechtskraft erwächst, besteht auch für den Berufungswerber gegenüber der Berufungsbehörde, die die Berufung weitergeleitet hat, keine Möglichkeit mehr, auf einer (dann: neuerlichen) Entscheidung über die Berufung zu beharren, weil im Hinblick auf die Berufung bereits entschiedene Sache vorliegt (Abgehen von E 14.4.1993, 93/18/0092, E 20.12.1993, 93/02/0226, E 25.3.1994, 94/02/0026, E 19.4.1994, 94/11/0095).