Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/19/3388

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/19/3388

Entscheidungsdatum

12.12.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §696;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §69 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/20 89/01/0114 1 (hier: ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem AufenthaltsG 1992, über den nur für den Fall der rechtskräftigen Nichtstattgebung des Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltsbestätigung nach § 28f FrG 1993 und im Falle der rechtskräftigen Nichtstattgebung des ebenfalls eventualiter gestellten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 29 FrG 1993 erkannt werden soll).

Stammrechtssatz

Ein sogenannter Eventualantrag ist im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, daß er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, daß der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt (hier: ein Wiederaufnahmsantrag, der nur für den Fall der Ablehnung eines primären Asylantrages durch die hiefür zuständige andere Behörde) belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit zufolge Unzuständigkeit.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193388.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996193388_19971212X01

Rechtssatz für 96/19/3388

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/19/3388

Entscheidungsdatum

12.12.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/11 90/19/0505 1

Stammrechtssatz

"Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG ist für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983) und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193388.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996193388_19971212X02

Rechtssatz für 96/19/3388

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/19/3388

Entscheidungsdatum

12.12.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs4;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §15;
FrG 1993 §65;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/12 96/19/1468 3

Stammrechtssatz

Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, über den die erstinstanzliche Behörde entschieden hat, stellt gegenüber einer (im Berufungsverfahren erfolgten) Geltendmachung eines Anspruches auf Feststellung, der Fremde halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, kein Mehrbegehren, sondern ein "aliud" dar (Für die Entscheidung über den genannten Feststellungsantrag wäre die Fremdenpolizeibehörde, für die Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung der Berechtigung zur Begründung eines Hauptwohnsitzes aber die Aufenthaltsbehörde zuständig).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Instanzenzug Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193388.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996193388_19971212X03

Rechtssatz für 96/19/3388

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/19/3388

Entscheidungsdatum

12.12.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Eine meritorische Entscheidung über eine Berufung, bei der sich lediglich der Eventualberufungsantrag im Rahmen der "Sache" der erstinstanzlichen Behörde bewegt, ist grundsätzlich zulässig (Hinweis E 17.10.1997, 95/19/1472). Dies ist hier der Fall, schließt doch der Eventualantrag, dem Fremden (Berufungswerber) eine "Aufenthaltsberechtigung nach welchem Gesetz (oder Europarecht) auch immer" zu erteilen, das vom erstinstanzlichen Abspruch umfaßte Begehren auf Erteilung einer Bewilligung gem Paragraph eins, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 mit ein.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193388.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996193388_19971212X04

Entscheidungstext 96/19/3388

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/19/3388

Entscheidungsdatum

12.12.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

ABGB §696;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs4;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §69 Abs1;
FrG 1993 §15;
FrG 1993 §65;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens,

Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde der 1979 geborenen DS in Dornbirn, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Oktober 1996, Zl. 120.374/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenaufwand wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erstattete an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz eine mit 5. November 1995 und 5. Dezember 1995 datierte Eingabe, in der sie darauf verwies, daß ihr Ehegatte die Voraussetzungen des Artikel 6, des Beschlusses Nr. 1/80 des aufgrund des Assoziationsabkommens zwischen der EWG und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates erfülle. Es wurde daher beantragt,

"der Antragstellerin eine Aufenthaltsbestätigung nach Paragraph 28, f. Fremdengesetz auszustellen;

in eventu, eine Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 29, Fremdengesetz zu erteilen;

in eventu eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zu erteilen."

Infolge einer Wohnsitzänderung der Beschwerdeführerin wurden diese Anträge der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn übermittelt.

Am 20. Mai 1996 erstattete die Beschwerdeführerin eine Eingabe, in welcher sie zunächst darauf verweist, in früheren Schriftsätzen an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung beantragt zu haben. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0424, vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, sie sei insbesondere nach Artikel 7, des in Rede stehenden Assoziationsratsbeschlusses zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Sie beantragte daher festzustellen, daß sie in Österreich aufenthaltsberechtigt sei.

Am 21. August 1996 erließ die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn namens des Landeshauptmannes von Vorarlberg einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"O.a. Person hat mit Eingabe vom 05.12.1995 die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz beantragt.

Hierüber ergeht folgender

Spruch:

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes wird die beantragte Bewilligung nicht erteilt."

Begründend führte die belangte Behörde aus, ihre Zuständigkeit gründe auf Paragraph 6, Absatz 4, des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1993,. Die Beschwerdeführerin sei mit einem von der österreichischen Botschaft in Ankara ausgestellten Touristensichtvermerk mit Geltungsdauer vom 22. September 1995 bis 24. Oktober 1995 in das Bundesgebiet eingereist. Die gegenständliche Bewilligung solle an diesen Touristensichtvermerk anschließen. Der Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG liege vor. Überdies gefährde der im Anschluß an den Ablauf dieses Touristensichtvermerkes unrechtmäßig fortgesetzte Aufenthalt die öffentliche Ordnung und verwirkliche den Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG. Die Erteilung einer Bewilligung sei gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG ausgeschlossen.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, daß festgestellt werde, sie sei in Österreich aufenthaltsberechtigt, in eventu, daß ihr eine Aufenthaltsberechtigung "in welcher Form und nach welchem Gesetz (oder Europarecht) immer" erteilt werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Oktober 1996 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe den Antrag nicht vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt. Die Erteilung einer Bewilligung sei daher gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufG ausgeschlossen. Im übrigen liege im Hinblick auf die Einreise der Beschwerdeführerin mit einem Touristensichtvermerk auch der Versagungsgrund des Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG vor. Die Erteilung einer Bewilligung sei gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG ausgeschlossen. Eine auf Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG gestützte Entscheidung stelle einen zulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, MRK geschützte Grundrecht dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben. Sie vertritt im wesentlichen die Auffassung, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, über ihren Feststellungsantrag vom 20. Mai 1996 abzusprechen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die erstinstanzliche Behörde hat mit Bescheid vom 21. August 1996 (ausschließlich) über den von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 5. November/Dezember 1995 eventualiter gestellten Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz entschieden. Sie wurde dabei, wie sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides und aus der in der Begründung erfolgten Bezugnahme auf die Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über die Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Entscheidung nach dem Aufenthaltsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1993,, ergibt, als Aufenthaltsbehörde im Namen des Landeshauptmannes tätig.

Im vorliegenden Fall kann es dahingestellt bleiben, ob der Antrag vom 5. November/Dezember 1995 durch die Eingabe vom 20. Mai 1996 zurückgezogen wurde. Wäre dies der Fall, hätte die erstinstanzliche Behörde über einen bereits zurückgezogenen Antrag entschieden.

Ginge man demgegenüber davon aus, daß die Anträge in der Eingabe vom 5. November/Dezember 1995 von der Beschwerdeführerin aufrechterhalten wurden, wäre die erstinstanzliche Behörde gehalten gewesen, zunächst über den Hauptantrag und dann über die Eventualanträge in ihrer Reihenfolge zu entscheiden. Ein sogenannter Eventualantrag ist im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, daß er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, daß der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1990, Zl. 89/01/0114).

Die erstinstanzliche Behörde hätte daher vorliegendenfalls zunächst über den Primärantrag der Beschwerdeführerin abzusprechen und erst im Falle der rechtskräftigen Nichtstattgebung über den Ersteventualantrag, im Falle dessen rechtskräftiger Nichtstattgebung über den Zweiteventualantrag zu erkennen gehabt.

Indem sie diese Rechtslage verkannte, belastete die erstinstanzliche Behörde ihre Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. September 1997, Zl. 96/19/1468).

"Sache" des Berufungsverfahrens war bei dem hier klar auf den Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz begrenzten Abspruch der ersten Instanz nur dieser Anspruch vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1978, Zl. 1032/77, in dem in Slg. Nr. 9.673/A, nicht veröffentlichten Teil). Die belangte Behörde war daher - im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - auch aufgrund des Berufungshauptantrages, festzustellen, daß die Beschwerdeführerin in Österreich aufenthaltsberechtigt sei, nicht zuständig, über einen solchen, vom erstinstanzlichen Abspruch nicht umfaßten Anspruch zu entscheiden. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, über den die erstinstanzliche Behörde entschieden hat, stellt nämlich - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin - gegenüber einer Geltendmachung eines Feststellungsanspruches kein Mehrbegehren, sondern ein "aliud" dar vergleiche das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 12. September 1997; zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung über eine Berufung, bei der sich lediglich der Eventualberufungsantrag im Rahmen der "Sache" der erstinstanzlichen Behörde bewegt, vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, Zl. 95/19/1472. Dies ist hier der Fall, schließt doch der Eventualantrag, der Beschwerdeführerin eine "Aufenthaltsberechtigung nach welchem Gesetz (oder Europarecht) auch immer" zu erteilen, das Begehren auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AufG mit ein.).

In diesem Zusammenhang sei angemerkt, daß für die Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung, ein Fremder halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, in erster Instanz die Fremdenpolizeibehörde (für eine solche über einen Antrag auf Feststellung, er sei zur Begründung eines Hauptwohnsitzes berechtigt, aber die Aufenthaltsbehörde) zuständig wäre.

Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, von Amts wegen die oben aufgezeigte Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde zur Erledigung des (sei es bereits zurückgezogenen, sei es bloß eventualiter aufrechterhaltenen) Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Indem sie als hiefür zuständige Berufungsbehörde dies unterließ, belastete sie ihren eigenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Hiedurch verletzte sie auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht der Beschwerdeführerin auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung. Diese Verletzung der Behördenzuständigkeit war vom Verwaltungsgerichtshof ungeachtet einer Möglichkeit der Verletzung sonstiger subjektiv-öffentlicher Rechte von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1996, Zl. 93/17/0200).

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Infolge der Zuerkennung der Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO liefen der Beschwerdeführerin keine Stempelgebühren auf.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Instanzenzug Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193388.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1996193388_19971212X00