Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1997

Geschäftszahl

96/19/3388

Rechtssatz

Eine meritorische Entscheidung über eine Berufung, bei der sich lediglich der Eventualberufungsantrag im Rahmen der "Sache" der erstinstanzlichen Behörde bewegt, ist grundsätzlich zulässig (Hinweis E 17.10.1997, 95/19/1472). Dies ist hier der Fall, schließt doch der Eventualantrag, dem Fremden (Berufungswerber) eine "Aufenthaltsberechtigung nach welchem Gesetz (oder Europarecht) auch immer" zu erteilen, das vom erstinstanzlichen Abspruch umfaßte Begehren auf Erteilung einer Bewilligung gem Paragraph eins, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 mit ein.