Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Bescheid des Zollamtes Graz vom 10. März 1995, Zl. 700/05625/95, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß § 174 Abs. 3 lit. a 1. und 2. Halbsatz i.V.m. § 3 Abs. 2 ZollG kraft Gesetzes in den Jahren 1991 und 1992 entstandene Eingangsabgaben in der Höhe von S 402.958,-- zuzüglich eines Säumniszuschlages von S 8.059,--, zusammen sohin Abgaben im Betrag von S 411.017,-- zur Entrichtung aufgetragen wurden, in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 299 Abs. 2 BAO wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Bescheid des Zollamtes Graz vom 10. März 1995, Zl. 700/05625/95, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, 1. und 2. Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, ZollG kraft Gesetzes in den Jahren 1991 und 1992 entstandene Eingangsabgaben in der Höhe von S 402.958,-- zuzüglich eines Säumniszuschlages von S 8.059,--, zusammen sohin Abgaben im Betrag von S 411.017,-- zur Entrichtung aufgetragen wurden, in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten dadurch verletzt, "daß die belangte Behörde die Bestimmung des § 299 Abs. 2 BAO anwandte, dabei aber nicht die Vorschrift des § 181 ZollG beachtete, welche im Abs. 2 normiert, daß eine Aufhebung von Bescheiden, die eine Zollschuld betreffen, im Aufsichtsweg nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides nicht mehr zulässig ist, zumal diese Frist auch nicht unterbrochen wurde." In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten dadurch verletzt, "daß die belangte Behörde die Bestimmung des Paragraph 299, Absatz 2, BAO anwandte, dabei aber nicht die Vorschrift des Paragraph 181, ZollG beachtete, welche im Absatz 2, normiert, daß eine Aufhebung von Bescheiden, die eine Zollschuld betreffen, im Aufsichtsweg nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides nicht mehr zulässig ist, zumal diese Frist auch nicht unterbrochen wurde."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach Z. 9 des Anhanges VI des Beitrittsvertrages zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Österreich, BGBl. Nr. 45/1995, ABl. L 1/1995 51 ff, erfolgt die Nacherhebung (von Zöllen) nach den Gemeinschaftsvorschriften. Ist die Zollschuld jedoch vor dem Zeitpunkt des Beitritts entstanden, so nimmt der betreffende neue Mitgliedsstaat die Nacherhebung nach seinen Vorschriften und zu seinen Gunsten vor. Nach Ziffer 9, des Anhanges römisch sechs des Beitrittsvertrages zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,, Amtsblatt L 1 aus 1995, 51 ff, erfolgt die Nacherhebung (von Zöllen) nach den Gemeinschaftsvorschriften. Ist die Zollschuld jedoch vor dem Zeitpunkt des Beitritts entstanden, so nimmt der betreffende neue Mitgliedsstaat die Nacherhebung nach seinen Vorschriften und zu seinen Gunsten vor.
Gemäß § 120 Abs. 1 im Abschnitt H des ZollR-DG tritt dieses Bundesgesetz gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft. Nach § 120 Abs. 2 ZollR-DG treten unter anderem das Zollgesetz 1988 (Z. 1) samt den zu diesen Bundesgesetzen jeweils ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt und in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Gemäß Paragraph 120, Absatz eins, im Abschnitt H des ZollR-DG tritt dieses Bundesgesetz gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft. Nach Paragraph 120, Absatz 2, ZollR-DG treten unter anderem das Zollgesetz 1988 (Ziffer eins,) samt den zu diesen Bundesgesetzen jeweils ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt und in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Für die Nacherhebung kraft Gesetzes nach § 174 Abs. 3 lit. a ZollG vor dem Beitritt entstandene Eingangsabgabenschulden ist im Abschnitt H des ZollR-DG nicht anderes bestimmt, sodaß im Beschwerdefall das Zollgesetz 1988 und die in diesem Zusammenhang stehenden Bestimmungen anwendbar sind. Für die Nacherhebung kraft Gesetzes nach Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, ZollG vor dem Beitritt entstandene Eingangsabgabenschulden ist im Abschnitt H des ZollR-DG nicht anderes bestimmt, sodaß im Beschwerdefall das Zollgesetz 1988 und die in diesem Zusammenhang stehenden Bestimmungen anwendbar sind.
Aufgrund des § 1 lit. a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der Zölle und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben nur insoweit, als in den zollgesetzlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist. Aufgrund des Paragraph eins, Litera a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der Zölle und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben nur insoweit, als in den zollgesetzlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Unter Erhebung im Sinne der Bundesabgabenordnung sind gemäß § 49 Abs. 2 dieses Gesetzes alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen. Unter Erhebung im Sinne der Bundesabgabenordnung sind gemäß Paragraph 49, Absatz 2, dieses Gesetzes alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.
Zu den der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen gehören alle der Durchsetzung von Abgabenansprüchen dienenden behördlichen Maßnahmen, die die Ermittlung, Festsetzung, Einhebung (einschließlich Rückzahlung und Nachsicht) und zwangsweise Einbringung zum Ziel haben (vgl. hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1990, Zl. 90/16/0003). Demnach gehört auch die aufsichtsbehördliche Bescheidbehebung im Rahmen einer Nacherhebung zu den der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen. Zu den der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen gehören alle der Durchsetzung von Abgabenansprüchen dienenden behördlichen Maßnahmen, die die Ermittlung, Festsetzung, Einhebung (einschließlich Rückzahlung und Nachsicht) und zwangsweise Einbringung zum Ziel haben vergleiche hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1990, Zl. 90/16/0003). Demnach gehört auch die aufsichtsbehördliche Bescheidbehebung im Rahmen einer Nacherhebung zu den der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen.
Gemäß § 299 Abs. 2 BAO kann ein Bescheid von der Oberbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Nach § 302 Abs. 1 erster Satz BAO ist eine solche Maßnahme bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zulässig. Gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO kann ein Bescheid von der Oberbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Nach Paragraph 302, Absatz eins, erster Satz BAO ist eine solche Maßnahme bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zulässig.
Nach § 181 Abs. 1 ZollG 1988 kann das Zollamt von Amts wegen zollamtliche Bestätigungen soweit nicht § 174 Abs. 3 lit. c anzuwenden ist, hinsichtlich von Umständen, die zu einer unrichtigen Zollfestsetzung geführt haben, abändern. Eine solche Maßnahme ist nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe der zollamtlichen Bestätigung nicht mehr zulässig. Diese Frist wird durch jede auf die Abänderung gerichtete Anregung der Partei bei dem hiefür zuständigen Zollamt sowie durch jede nach außen erkennbare, auf die Abänderung der Zollfestsetzung gerichtete Amtshandlung dieses Zollamtes unterbrochen. Nach Paragraph 181, Absatz eins, ZollG 1988 kann das Zollamt von Amts wegen zollamtliche Bestätigungen soweit nicht Paragraph 174, Absatz 3, Litera c, anzuwenden ist, hinsichtlich von Umständen, die zu einer unrichtigen Zollfestsetzung geführt haben, abändern. Eine solche Maßnahme ist nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe der zollamtlichen Bestätigung nicht mehr zulässig. Diese Frist wird durch jede auf die Abänderung gerichtete Anregung der Partei bei dem hiefür zuständigen Zollamt sowie durch jede nach außen erkennbare, auf die Abänderung der Zollfestsetzung gerichtete Amtshandlung dieses Zollamtes unterbrochen.
§ 181 ZollG 1988 bezieht sich als Sondervorschrift zur Abänderung, Aufhebung oder Berichtigung von Bescheiden nur auf die amtswegige Abänderung von zollamtlichen Bestätigungen durch das erstinstanzliche Zollamt, nicht jedoch auf die Aufhebung von Bescheiden im Aufsichtsweg durch die Oberbehörde (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2878). Demnach war § 181 ZollG 1988 im Beschwerdefall nicht anwendbar, weil die durch den angefochtenen Bescheid aufgehobene Nacherhebung mittels Bescheid und nicht mittels zollamtlicher Bestätigung gemäß § 59 ZollG 1988 erfolgte. Somit kommt im Beschwerdefall die allgemein für bundesrechtlich geregelte öffentliche Abgaben geltende Fristbestimmung des § 302 Abs. 1 erster Satz BAO zur Anwendung. Der angefochtene Bescheid wurde aber nach dem Beschwerdevorbringen innerhalb dieser Frist erlassen. Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Paragraph 181, ZollG 1988 bezieht sich als Sondervorschrift zur Abänderung, Aufhebung oder Berichtigung von Bescheiden nur auf die amtswegige Abänderung von zollamtlichen Bestätigungen durch das erstinstanzliche Zollamt, nicht jedoch auf die Aufhebung von Bescheiden im Aufsichtsweg durch die Oberbehörde vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 2878). Demnach war Paragraph 181, ZollG 1988 im Beschwerdefall nicht anwendbar, weil die durch den angefochtenen Bescheid aufgehobene Nacherhebung mittels Bescheid und nicht mittels zollamtlicher Bestätigung gemäß Paragraph 59, ZollG 1988 erfolgte. Somit kommt im Beschwerdefall die allgemein für bundesrechtlich geregelte öffentliche Abgaben geltende Fristbestimmung des Paragraph 302, Absatz eins, erster Satz BAO zur Anwendung. Der angefochtene Bescheid wurde aber nach dem Beschwerdevorbringen innerhalb dieser Frist erlassen. Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.