Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/16/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/16/0068

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Index

E1N
35/02 Zollgesetz
59/04 EU - EWR

Norm

11994NN06 EU-Beitrittsvertrag Anh6 Z9;
ZollG 1988 §174 Abs3;
ZollRDG 1994 §120 Abs1;
ZollRDG 1994 §120 Abs2;

Rechtssatz

Für die Nacherhebung kraft Gesetzes nach Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, ZollG 1988 von vor dem Beitritt zur Europäischen Union entstandenen Eingangsabgabenschulden ist das ZollG 1988 anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160068.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996160068_19960425X01

Rechtssatz für 96/16/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/16/0068

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299;
BAO §49 Abs2;
BAO §69;
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 49 heute
  2. BAO § 49 gültig von 01.01.2021 bis 06.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BAO § 49 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  4. BAO § 49 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 49 gültig von 01.01.1962 bis 25.03.2009
  1. BAO § 69 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009
  2. BAO § 69 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/16/0003 3 (hier: auch die aufsichtsbehördliche Bescheidbehebung im Rahmen einer Nacherhebung ist "Erhebung" iSd § 49 Abs 2 BAO)

Stammrechtssatz

Unter " Erhebung " iSd Paragraph 69, BAO sind nach der Legaldefinition des Paragraph 49, Absatz 2, BA0 alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen. Sohin fallen unter " Erhebung " alle der Durchsetzung von Abgabeansprüchen dienenden behördlichen Maßnahmen die die Ermittlung, Festsetzung, Einhebung (einschließlich Rückzahlung und Nachsicht) und zwangsweise Einbringung zum Ziel haben (Hinweis E VfGH 29.3.1957, B 201/56, VfSlg 3174 aus 1957,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160068.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996160068_19960425X02

Rechtssatz für 96/16/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/16/0068

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §302 Abs1;
ZollG 1988 §181;
ZollG 1988 §59;
  1. BAO § 302 heute
  2. BAO § 302 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 302 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 302 gültig von 01.01.2003 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 302 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  6. BAO § 302 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  7. BAO § 302 gültig von 18.07.1987 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  8. BAO § 302 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Paragraph 181, ZollG 1988 bezieht sich als Sondervorschrift zur Abänderung, Aufhebung oder Berichtigung von Bescheiden nur auf die amtswegige Abänderung von zollamtlichen Bestätigungen durch das erstinstanzliche Zollamt, nicht jedoch auf die Aufhebung von Bescheiden im Aufsichtsweg durch die Oberbehörde, auf welche die Frist des Paragraph 302, Absatz eins, erster Satz BAO anwendbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160068.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996160068_19960425X03

Entscheidungstext 96/16/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/16/0068

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Index

E1N;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
35/02 Zollgesetz;
59/04 EU - EWR;

Norm

11994NN06 EU-Beitrittsvertrag Anh6 Z9;
BAO §299;
BAO §302 Abs1;
BAO §49 Abs2;
BAO §69;
ZollG 1988 §174 Abs3;
ZollG 1988 §181;
ZollG 1988 §59;
ZollRDG 1994 §120 Abs1;
ZollRDG 1994 §120 Abs2;
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 302 heute
  2. BAO § 302 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 302 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 302 gültig von 01.01.2003 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 302 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  6. BAO § 302 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  7. BAO § 302 gültig von 18.07.1987 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  8. BAO § 302 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 49 heute
  2. BAO § 49 gültig von 01.01.2021 bis 06.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BAO § 49 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  4. BAO § 49 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 49 gültig von 01.01.1962 bis 25.03.2009
  1. BAO § 69 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009
  2. BAO § 69 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des H in N, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 7. Februar 1996, GZ H1/1-3/96, betreffend Behebung eines Eingangsabgabenbescheides im Aufsichtsweg, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Bescheid des Zollamtes Graz vom 10. März 1995, Zl. 700/05625/95, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, 1. und 2. Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, ZollG kraft Gesetzes in den Jahren 1991 und 1992 entstandene Eingangsabgaben in der Höhe von S 402.958,-- zuzüglich eines Säumniszuschlages von S 8.059,--, zusammen sohin Abgaben im Betrag von S 411.017,-- zur Entrichtung aufgetragen wurden, in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten dadurch verletzt, "daß die belangte Behörde die Bestimmung des Paragraph 299, Absatz 2, BAO anwandte, dabei aber nicht die Vorschrift des Paragraph 181, ZollG beachtete, welche im Absatz 2, normiert, daß eine Aufhebung von Bescheiden, die eine Zollschuld betreffen, im Aufsichtsweg nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides nicht mehr zulässig ist, zumal diese Frist auch nicht unterbrochen wurde."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Ziffer 9, des Anhanges römisch sechs des Beitrittsvertrages zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,, Amtsblatt L 1 aus 1995, 51 ff, erfolgt die Nacherhebung (von Zöllen) nach den Gemeinschaftsvorschriften. Ist die Zollschuld jedoch vor dem Zeitpunkt des Beitritts entstanden, so nimmt der betreffende neue Mitgliedsstaat die Nacherhebung nach seinen Vorschriften und zu seinen Gunsten vor.

Gemäß Paragraph 120, Absatz eins, im Abschnitt H des ZollR-DG tritt dieses Bundesgesetz gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft. Nach Paragraph 120, Absatz 2, ZollR-DG treten unter anderem das Zollgesetz 1988 (Ziffer eins,) samt den zu diesen Bundesgesetzen jeweils ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt und in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

Für die Nacherhebung kraft Gesetzes nach Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, ZollG vor dem Beitritt entstandene Eingangsabgabenschulden ist im Abschnitt H des ZollR-DG nicht anderes bestimmt, sodaß im Beschwerdefall das Zollgesetz 1988 und die in diesem Zusammenhang stehenden Bestimmungen anwendbar sind.

Aufgrund des Paragraph eins, Litera a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der Zölle und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben nur insoweit, als in den zollgesetzlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Unter Erhebung im Sinne der Bundesabgabenordnung sind gemäß Paragraph 49, Absatz 2, dieses Gesetzes alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.

Zu den der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen gehören alle der Durchsetzung von Abgabenansprüchen dienenden behördlichen Maßnahmen, die die Ermittlung, Festsetzung, Einhebung (einschließlich Rückzahlung und Nachsicht) und zwangsweise Einbringung zum Ziel haben vergleiche hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1990, Zl. 90/16/0003). Demnach gehört auch die aufsichtsbehördliche Bescheidbehebung im Rahmen einer Nacherhebung zu den der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen.

Gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO kann ein Bescheid von der Oberbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Nach Paragraph 302, Absatz eins, erster Satz BAO ist eine solche Maßnahme bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zulässig.

Nach Paragraph 181, Absatz eins, ZollG 1988 kann das Zollamt von Amts wegen zollamtliche Bestätigungen soweit nicht Paragraph 174, Absatz 3, Litera c, anzuwenden ist, hinsichtlich von Umständen, die zu einer unrichtigen Zollfestsetzung geführt haben, abändern. Eine solche Maßnahme ist nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe der zollamtlichen Bestätigung nicht mehr zulässig. Diese Frist wird durch jede auf die Abänderung gerichtete Anregung der Partei bei dem hiefür zuständigen Zollamt sowie durch jede nach außen erkennbare, auf die Abänderung der Zollfestsetzung gerichtete Amtshandlung dieses Zollamtes unterbrochen.

Paragraph 181, ZollG 1988 bezieht sich als Sondervorschrift zur Abänderung, Aufhebung oder Berichtigung von Bescheiden nur auf die amtswegige Abänderung von zollamtlichen Bestätigungen durch das erstinstanzliche Zollamt, nicht jedoch auf die Aufhebung von Bescheiden im Aufsichtsweg durch die Oberbehörde vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 2878). Demnach war Paragraph 181, ZollG 1988 im Beschwerdefall nicht anwendbar, weil die durch den angefochtenen Bescheid aufgehobene Nacherhebung mittels Bescheid und nicht mittels zollamtlicher Bestätigung gemäß Paragraph 59, ZollG 1988 erfolgte. Somit kommt im Beschwerdefall die allgemein für bundesrechtlich geregelte öffentliche Abgaben geltende Fristbestimmung des Paragraph 302, Absatz eins, erster Satz BAO zur Anwendung. Der angefochtene Bescheid wurde aber nach dem Beschwerdevorbringen innerhalb dieser Frist erlassen. Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160068.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1996160068_19960425X00