Für die Nacherhebung kraft Gesetzes nach § 174 Abs 3 lit a ZollG 1988 von vor dem Beitritt zur Europäischen Union entstandenen Eingangsabgabenschulden ist das ZollG 1988 anzuwenden.Für die Nacherhebung kraft Gesetzes nach Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, ZollG 1988 von vor dem Beitritt zur Europäischen Union entstandenen Eingangsabgabenschulden ist das ZollG 1988 anzuwenden.