Verwaltungsgerichtshof
25.04.1996
96/16/0068
GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/16/0003 3
(hier: auch die aufsichtsbehördliche Bescheidbehebung im Rahmen einer Nacherhebung ist "Erhebung" iSd Paragraph 49, Absatz 2, BAO)
Unter " Erhebung " iSd Paragraph 69, BAO sind nach der Legaldefinition des Paragraph 49, Absatz 2, BA0 alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen. Sohin fallen unter " Erhebung " alle der Durchsetzung von Abgabeansprüchen dienenden behördlichen Maßnahmen die die Ermittlung, Festsetzung, Einhebung (einschließlich Rückzahlung und Nachsicht) und zwangsweise Einbringung zum Ziel haben (Hinweis E VfGH 29.3.1957, B 201/56, VfSlg 3174 aus 1957,).