Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Geschäftszahl

96/16/0068

Rechtssatz

Paragraph 181, ZollG 1988 bezieht sich als Sondervorschrift zur Abänderung, Aufhebung oder Berichtigung von Bescheiden nur auf die amtswegige Abänderung von zollamtlichen Bestätigungen durch das erstinstanzliche Zollamt, nicht jedoch auf die Aufhebung von Bescheiden im Aufsichtsweg durch die Oberbehörde, auf welche die Frist des Paragraph 302, Absatz eins, erster Satz BAO anwendbar ist.