Verwaltungsgerichtshof
25.04.1996
96/16/0068
Paragraph 181, ZollG 1988 bezieht sich als Sondervorschrift zur Abänderung, Aufhebung oder Berichtigung von Bescheiden nur auf die amtswegige Abänderung von zollamtlichen Bestätigungen durch das erstinstanzliche Zollamt, nicht jedoch auf die Aufhebung von Bescheiden im Aufsichtsweg durch die Oberbehörde, auf welche die Frist des Paragraph 302, Absatz eins, erster Satz BAO anwendbar ist.