Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/09/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/09/0007

Entscheidungsdatum

01.10.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0058 E 30. September 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Ist eine Niederschrift nicht gemäß den Bestimmungen des Paragraph 14, AVG 1950 aufgenommen worden, so liefert sie auch dann nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit des bezeugten Vorganges, wenn gegen sie keine Einwendungen im Sinne einer Protokollrüge erhoben worden sind. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den Beweis über den Inhalt der Amtshandlung aufzunehmen (Hinweis E 24.11.1975, 1320/75, VwSlg 8931 A/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090007.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011

Dokumentnummer

JWR_1996090007_19971001X01

Rechtssatz für 96/09/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/09/0007

Entscheidungsdatum

01.10.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0017 E 24. Mai 1989 VwSlg 12936 A/1989 RS 3

Stammrechtssatz

Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG bedeutet, daß die Behörde von der Wahrscheinlichkeit und nicht (mehr, wie nach der früheren Rechtslage) von der Richtigkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist. Der Besch hat aber (weiterhin) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu geschehen, welches - von Ausnahmefällen, wie etwa hins notorischer Tatsachen, abgesehen - durch die Beibringung von Beweismitteln bzw Stellung konkreter Beweisanträge zu untermauern ist. Dem Besch ist dazu (faktisch) Gelegenheit zu geben. Ob eine Tatsache als glaubhaft

gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenfalls der Beweiswürdigung gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG. Diesbezüglich erstreckt sich die nachprüfende Kontrolle des VwGH (wie auch sonst) darauf, ob die von der Behörde angestellten Erwägungen schlüssig sind und ob der Sachverhalt genügend ermittelt worden ist. Letzteres allerding unter Beachtung des Umstandes, daß die Ermittelungspflicht der Behörde durch das Tatsachenvorbringen einschließlich der Beweisangebote des Besch eingeschränkt ist. Eine Verpflichtung der Behörde zur Ausforschung unbekannter Zeugen besteht in diesem Zusammenhang nicht. Sie kann sich auch mit der telefonischen Auskunft von Zeugen, sie hätten hins des behaupteten Vorfalles keine Wahrnehmungen gemacht, begnügen, wenn der Besch selbst nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, daß er sicher sei, daß eine zweckdienliche Aussage von ihnen erwartet werden könne.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2 Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090007.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011

Dokumentnummer

JWR_1996090007_19971001X02

Rechtssatz für 96/09/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/09/0007

Entscheidungsdatum

01.10.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/24 92/03/0011 2

Stammrechtssatz

Eine allgemein gehaltene Behauptung oder ein bloßes Leugnen reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090007.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011

Dokumentnummer

JWR_1996090007_19971001X03

Rechtssatz für 96/09/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/09/0007

Entscheidungsdatum

01.10.1997

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Rechtssatz

Wurden die vom Ausländer verrichteten Tätigkeiten nicht nur mit Wissen und (zumindest stillschweigend zum Ausdruck gebrachten) Willen des Arbeitgebers, sondern auch zu seinem wirtschaftlichen Vorteil erbracht, so ist vom Vorliegen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG

auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090007.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011

Dokumentnummer

JWR_1996090007_19971001X04

Entscheidungstext 96/09/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/09/0007

Entscheidungsdatum

01.10.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AVG §14;
AVG §15;
AVG §37;
AVG §44;
AVG §45 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AVG § 14 heute
  2. AVG § 14 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 14 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 14 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 14 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 14 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 44 heute
  2. AVG § 44 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 44 gültig von 01.01.1999 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 44 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Mag. Werner Dax, Rechtsanwalt in Güssing, Sterntalstraße 24, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland,

Zlen. E 19/02/95.024/5; E 19/02/95.025/4 und E 19/02/95.026/4, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit er die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft G vom 24. Mai 1995, Zl. 300-2554-1994, und 23. Mai 1995, Zl. 300-2787-1994, bestätigt, wegen Rechtswidrigkeit infolge

Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G vom 24. Mai 1995 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe Frau L, ungarische Staatsangehörige, am 31. Oktober 1994 tagsüber in seinem Buschenschankbetrieb in G, Punizerstraße 19, beschäftigt, ohne daß für diese Ausländerin eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei oder diese eine für die Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen habe. Er habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt, weswegen über ihn gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt wurde. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G vom 23. Mai 1995 wurde der Beschwerdeführer schuldig befunden, die genannte ungarische Staatsangehörige auch am 12. November 1994 tagsüber bis 14.45 Uhr in seinem Buschenschank in G, Punizerstraße 19, beschäftigt zu haben, ohne daß für diese Ausländerin eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei oder diese eine für die Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen hätte. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 in der geltenden Fassung verletzt, es werde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des genannten Gesetzes hiefür über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt. Mit (weiterem) Bescheid vom 24. Mai 1995 der Bezirkshauptmannschaft G wurde der Beschwerdeführer schuldig befunden, die genannte ungarische Staatsangehörige auch am 10. Dezember 1994 tagsüber in seinem Buschenschank beschäftigt zu haben, ohne daß für diese eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt oder sie über eine für die Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein verfügt hätte. Auch hinsichtlich dieses Tatbestandes sah die Behörde die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 in der geltenden Fassung als verletzt und verhängte eine Strafe gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, dieses Gesetzes (von weiteren S 5.000,--), im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, sowie in allen drei Fällen einen Kostenbeitrag von je S 500,--.

Gegen diese drei erstinstanzlichen Bescheide erhob der Beschwerdeführer fristgerechte Berufungen mit der Begründung, er habe sich zu den angegebenen Zeiten im Krankenhaus befunden. Seine Freundin Ilona Albine M., ungarische Staatsangehörige, habe in der Zwischenzeit auf seine Landwirtschaft aufgepaßt und den Betrieb weitergeführt. Die Genannte wohne in Szombathely, genaue Adresse unbekannt. Sie könne jedoch bei Bedarf aussagen, daß sie regelmäßig zu ihm komme. L. sei eine Freundin von Ilona Albine M.. Zu den Tatzeiten, als er sich selbst im Krankenhaus befunden habe, sei ihm nicht bekannt gewesen, daß L. auch in Österreich in seinem Anwesen gewohnt habe. Eine Bestätigung, daß er zu den Tatzeiten im Krankenhaus gewesen sei, habe er nicht, könne sie jedoch bei Bedarf beibringen. Ilona M. habe von ihm keinen Auftrag gehabt, den Buschenschank zu führen oder sich einer anderen Person hiezu zu bedienen. Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 26. September 1995 ergänzte der Beschwerdeführer sein Berufungsvorbringen dahingehend, L. sei bei ihm nie beschäftigt gewesen und habe auch nie bei ihm gearbeitet, sondern sei einige Male bei ihm gewesen, um ihre Freundin Ilona M. zu besuchen, so auch z.B. an den inkriminierten Tagen. An diesen Tagen sei er selbst nicht zu Hause gewesen, sondern im LKH Graz gelegen. Frau L. habe sich im damaligen Wohnzimmer aufgehalten, welches seit dem Umbau gleichzeitig Lokalraum und Aufenthaltsraum für Besucher sei (gemeinsamer Haupteingang). Wo sich Frau L. derzeit aufhalte, sei ihm nicht bekannt, auch seine Lebensgefährtin Ilona M. sei darüber nicht informiert. Bezüglich des 10. Dezember 1994 (3. inkriminierter Tatzeitpunkt) sei er nicht mehr ganz sicher, ob er sich im LKH aufgehalten habe oder sonst unterwegs gewesen sei, an diesem Tage sei er jedoch sicher nicht zu Hause gewesen, da er sonst Frau L. hätte treffen müssen. Diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses G vom 18. September 1995 bei, aus der sich ein stationärer Aufenthalt dort in der Zeit von 30. September bis 19. Oktober 1994 ergibt, sowie eine Bestätigung des Herzkreislaufzentrums Groß Gerungs vom 1. Dezember 1994 bei, aus der eine stationäre Betreuung des Beschwerdeführers in der Zeit von 19. Oktober bis 16. November 1994 hervorgeht.

Die belangte Behörde führte am 22. November 1995 eine

öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 1995 wurde den Berufungen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, VStG keine Folge gegeben, und es wurden die angefochtenen Straferkenntnisse mit der Maßgabe bestätigt, daß jeweils der erste Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz anzuwenden sei. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der Strafhöhe, insgesamt S 3.000,--, festgesetzt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach teilweiser Wiedergabe der Verhandlungsergebnisse aus, auf Grund der Zeugenaussagen, insbesondere jener der Gendarmeriebeamten, und auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sei in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als erwiesen anzusehen, daß L. als Kellnerin im Buschenschanklokal des Beschwerdeführers gearbeitet habe. Die Rechtfertigungsversuche des Beschwerdeführers seien unglaubwürdig, da er diese mehrfach gewechselt und unglaubwürdige Angaben gemacht habe. Dabei setzte sich die belangte Behörde im einzelnen mit den Beweisergebnissen des Verwaltungsverfahrens auseinander. Die belangte Behörde stellte darüber hinaus sachverhaltsmäßig fest, der Beschwerdeführer habe seine Lebensgefährtin mit der Führung des Betriebes während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit beauftragt und habe auch die Ausländerin, eine langjährige Bekannte und ehemalige Arbeitskollegin seiner Lebensgefährtin, kommen lassen, um aufzupassen und nach dem Rechten zu sehen. Die belangte Behörde stellte "mit ausreichender Sicherheit" fest, daß zu den in den Straferkenntnissen angeführten Zeitpunkten die Ausländerin für ihn und "in dessen (mittelbaren) Auftrag" die Gäste des Buschenschanklokales bedient und von diesen kassiert habe. Dies gelte auch für den 10. Dezember 1994, einen Tag, an dem weder die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers noch dieser selbst im Betrieb in G geweilt habe, sondern im Zweitbetrieb in Rainersdorf. Die Ausländerin sei mit Wissen und im Auftrag des Beschwerdeführers von dessen Lebensgefährtin zumindest für die in den Straferkenntnissen genannten Tage in den Betrieb geholt worden. Somit liege eine zumindest tageweise Beschäftigung im Auftrag und auf Rechnung des Beschwerdeführers vor, zu dessen wirtschaftlichem Vorteil die Ausländerin Arbeitsleistungen vornehmlich als Serviererin erbracht habe. Es sei somit "mit ausreichender Sicherheit" erwiesen, daß diese Arbeitsleistungen in wirtschaftlicher bzw. persönlicher Abhängigkeit vom Beschwerdeführer erbracht worden seien, der "nicht einmal ausdrücklich" bestritten habe, daß die Ausländerin entlohnt worden sei, weshalb ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zwischen dieser und dem Beschwerdeführer vorgelegen sei, wofür keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorgelegen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtbestrafung mangels Vorliegens eines strafbaren Tatbestandes und auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsstrafverfahrens, insbesondere auf genügende Ermittlung des Sachverhaltes, verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, die Tatbestände der ersten beiden Straferkenntnisse bezögen sich auf eine Zeit (31. Oktober bzw. 12. November 1994), in welcher er sich in Groß Gerungs auf Kuraufenthalt befunden habe und in der weder die Ausübung des Buschenschankes angemeldet noch von ihm jemandem der Auftrag erteilt worden sei, einen diesbezüglichen Ausschank vorzunehmen. Auch seine Lebensgefährtin sei zu dieser Zeit in G nicht gemeldet, vielmehr nur tageweise dort anwesend gewesen. Er sei in keiner Weise als Arbeitgeber aufgetreten, habe kein rechtliches Verhältnis irgendeiner Art zur Ausländerin begründet, da er zu diesem Zeitpunkt auf Kuraufenthalt gewesen sei und die Ausübung des Buschenschankes zu diesem Zeitpunkt nicht angemeldet gewesen sei und er selbst auch nicht gewußt habe, daß die Betroffene in G gewesen sei. Dasselbe treffe auf den Tatbestand für den Zeitpunkt 10. Dezember 1994 zu, auch in diesem Zeitpunkt sei er nicht im Betrieb anwesend gewesen, es sei weder ein Arbeits- oder ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorgelegen, ebensowenig wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeit, auch von einer Entlohnung sei nirgends die Rede gewesen.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer im wesentlichen die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und die unrichtige Beweiswürdigung der belangten Behörde sowie die unrichtige Protokollierung seiner Angaben in der Verhandlungsschrift vom 22. November 1995, in die handschriftlich hinzugefügt worden sei, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, "Dem habe ich zugestimmt" (gemeint: der Beschäftigung der Ausländerin in den Zeiten der Abwesenheit seiner Lebensgefährtin vom Buschenschank). Eine derartige Äußerung getätigt zu haben, könne er sich nicht erinnern.

Dieses Vorbringen erscheint im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 15, AVG relevant, zumal sich aus der Verhandlungsschrift nicht ergibt, wann die handschriftliche Einfügung des der Sache nach entscheidungswesentlichen Zusatzes beigefügt wurde und ein Nachtrag im Sinne des Paragraph 14, Absatz 4, AVG nicht aktenkundig ist. Ist aber die Niederschrift nicht gemäß den Bestimmungen des Paragraph 14, AVG aufgenommen worden und hat die Partei die Richtigkeit des darin bezeugten Vorganges (ihre Aussage) bestritten, hat nicht sie den Gegenbeweis anzutreten, sondern obliegt es vielmehr der Behörde, durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den Beweis über den Inhalt aufzunehmen vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S 184 f). Insoweit der Beschwerdeführer daher bestreitet, eine derartige Äußerung tatsächlich abgegeben zu haben und dies auch mit seiner bisherigen Verantwortung im Verwaltungsstrafverfahren in Einklang zu bringen ist, kann diese handschriftlich in das Protokoll eingefügte Äußerung nicht mehr ohne weiteres zur Sachverhaltsgrundlage gemacht werden. Daraus ergibt sich aber, daß auch die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei - zumindest mittelbar - mit der Beschäftigung der Ausländerin in seinem Buschenschankenbetrieb einverstanden gewesen, einer Grundlage entbehrt. Es liegt daher ein Begründungsmangel vor, der sich aber im Hinblick auf die Verantwortung des Beschwerdeführers auch als entscheidungswesentlich erweist.

Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde nämlich darauf hin, daß er sich zu den den Straferkenntnissen Zl. 300-2554-1994 und Zl. 300-2787-1994 zugrundeliegenden Tatzeitpunkten, nämlich am 31. Oktober 1994 und am 12. November 1994 in stationärer Behandlung des Herz-Kreislauf-Zentrums Groß Gerungs befunden und während seiner wochenlangen Abwesenheit (nur) in der Woche einmal mit seiner Lebensgefährtin telefoniert habe. Zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens lag der belangten Behörde die Aufenthaltsbestätigung des Herz-Kreislauf-Zentrums Groß Gerungs vom 1. Dezember 1994 vor. Dennoch enthält der angefochtene Bescheid keine (sachverhaltsmäßige oder rechtliche) Auseinandersetzung mit der Frage eines dennoch anzunehmenden Verschuldens im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, - allenfalls in Verbindung mit Paragraph 9, - VStG. Dies wäre aber im Hinblick auf die Verantwortung des Beschwerdeführers notwendig gewesen, aus der nicht nur zu entnehmen war, er habe "nichts gewußt", sondern insbesondere, er habe keine entsprechende Kontrollmöglichkeit gehabt. Dies könnte nur dann unterstellt werden, ginge man von seiner Zustimmung als gegeben aus, was aber im Hinblick auf die unklare Protokollierung und der Bestreitung von deren Richtigkeit unzulässig war. Insoweit hat daher die belangte Behörde ihren Bescheid mit Feststellungs- und Begründungsmängeln behaftet, die - soweit sie die Tatzeiten vom 31. Oktober 1994 und 12. November 1994 betrifft - zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides in diesem Umfang gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG führen mußte.

Was für den Zeitraum der krankheitsbedingten Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers gilt, kann aber nicht ohne weiteres auch auf einen danach liegenden Zeitraum, im vorliegenden Fall den 3. inkriminierten Zeitpunkt, nämlich den 10. Dezember 1994, übertragen werden, an dem sich der Beschwerdeführer eingestandenermaßen wiederum im örtlichen Nahebereich seiner Betriebe aufgehalten hat. Für diesen Zeitpunkt hätte daher der Beschwerdeführer ein konkreteres Rechtfertigungsvorbringen zu erstatten gehabt, um der Vermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG erfolgreich entgegenzutreten. Danach hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht aus vergleiche dazu auch die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens5, zu Paragraph 5, S. 758 ff., angeführte Judikatur). Ist aber in diesem Sinne zumindest von einer stillschweigenden Duldung der in seinem Buschenschankbetrieb verrichteten Tätigkeiten der Ausländerin auszugehen, unterliegen diese der rechtlichen Würdigung nach den Bestimmungen des AuslBG. Ist daher hinsichtlich dieses Zeitpunktes die belangte Behörde auf Grund der von ihr vorgenommenen Beweiswürdigung, gegen deren Schlüssigkeit die allgemein gehaltenen Darlegungen der Beschwerde kein geeignetes Argument bieten, zu dem Ergebnis gelangt, die von der Ausländerin verrichteten Tätigkeiten seien nicht nur mit Wissen und (zumindest stillschweigend zum Ausdruck gebrachten) Willen des Beschwerdeführers, sondern auch zu seinem wirtschaftlichen Vorteil erbracht worden, so erweist sich auch die daran angeschlossene rechtliche Subsumtion als zutreffend, es läge im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG 1975 ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vor. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, von einer Entgeltlichkeit dieser Beschäftigung sei niemals die Rede gewesen, womit der Beschwerdeführer offenkundig nichts anderes auszusagen beabsichtigt, als daß es sich im vorliegenden Fall um eine freiwillige unentgeltliche Leistung gehandelt habe. Abgesehen davon, daß er selbst die vereinbarungsgemäße Unentgeltlichkeit der von der Ausländerin verrichteten Tätigkeit nicht behauptet, ist auf Paragraph 29, Absatz eins, AuslBG zu verweisen, der einem Ausländer, der entgegen den Vorschriften des AuslBG ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt wird, gegenüber dem ihn beschäftigenden Betriebsinhaber für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages zugesteht (und somit auf den angemessenen Lohn im Sinne des Paragraph 1152, ABGB verweist). Daß es sich wiederum um eine Gefälligkeitsleistung im Rahmen eines Freundschaftsdienstes gehandelt habe, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren ebenfalls nicht vorgebracht. Unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, daß auch aus der Aussage der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hervorgeht, daß zumindest eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Ausländerin bei ihrer Tätigkeit im Betrieb des Beschwerdeführers ("Kontrolle") gegeben gewesen sei, kann in der Bestätigung des Straferkenntnisses hinsichtlich des Tatzeitpunktes 10. Dezember 1994 kein Rechtsirrtum erblickt werden. Diesbezüglich war daher die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 50, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da Stempelmarken lediglich im gesetzlich erforderlichen Ausmaß zuerkannt werden konnten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2 freie Beweiswürdigung Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090007.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011

Dokumentnummer

JWT_1996090007_19971001X00