Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.1997

Geschäftszahl

96/09/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/24 92/03/0011 2

Stammrechtssatz

Eine allgemein gehaltene Behauptung oder ein bloßes Leugnen reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus.