Verwaltungsgerichtshof
01.10.1997
96/09/0007
Wurden die vom Ausländer verrichteten Tätigkeiten nicht nur mit Wissen und (zumindest stillschweigend zum Ausdruck gebrachten) Willen des Arbeitgebers, sondern auch zu seinem wirtschaftlichen Vorteil erbracht, so ist vom Vorliegen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG
auszugehen.