Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.1997

Geschäftszahl

96/09/0007

Rechtssatz

Wurden die vom Ausländer verrichteten Tätigkeiten nicht nur mit Wissen und (zumindest stillschweigend zum Ausdruck gebrachten) Willen des Arbeitgebers, sondern auch zu seinem wirtschaftlichen Vorteil erbracht, so ist vom Vorliegen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG

auszugehen.