Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.1997

Geschäftszahl

96/09/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0058 E 30. September 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Ist eine Niederschrift nicht gemäß den Bestimmungen des Paragraph 14, AVG 1950 aufgenommen worden, so liefert sie auch dann nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit des bezeugten Vorganges, wenn gegen sie keine Einwendungen im Sinne einer Protokollrüge erhoben worden sind. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den Beweis über den Inhalt der Amtshandlung aufzunehmen (Hinweis E 24.11.1975, 1320/75, VwSlg 8931 A/1975).