Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/04/0222

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/04/0222

Entscheidungsdatum

01.07.1997

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Beachte

Besprechung in: RdU 2006, S 9 bis 18;

Rechtssatz

Hinsichtlich eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVPG 1993 kommt - abgesehen von der Möglichkeit einer Feststellung auch von Amts wegen - nur den im Paragraph 3, Absatz 6, UVPG 1993 genannten Personen das Antragsrecht zu. Der Standortgemeinde kommt in einem derartigen Feststellungsverfahren jedenfalls kein Antragsrecht zu. Aus Paragraph 3, Absatz 6, UVPG 1993 ist zu folgen, daß die Standortgemeinde im Feststellungsverfahren die Stellung einer Formalpartei (Legalpartei) zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040222.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1996040222_19970701X01

Rechtssatz für 96/04/0222

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/04/0222

Entscheidungsdatum

01.07.1997

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
B-VG Art18 Abs1;
UVPG 1993 §19 Abs3;
UVPG 1993 §20;
UVPG 1993 §3 Abs6;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Besprechung in: RdU 2006, S 9 bis 18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/03/28 95/07/0239 2

Stammrechtssatz

Wem im Verfahren auf Feststellung, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Parteistellung zukommt, wird im letzten Satz des Paragraph 3, Absatz 6, UVPG 1993 ausdrücklich geregelt. Anders als die der Standortgemeinde im Paragraph 19, Absatz 3, UVPG 1993 im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach Paragraph 20, UVPG 1993 gewährte Parteistellung, welche die in dieser Gesetzesstelle genannten Parteien berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den VwGH oder den VfGH zu erheben, räumt Paragraph 3, Absatz 6, UVPG 1993 für das Verfahren zur Feststellung, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, der Standortgemeinde subjektive Rechte und eine Rechtsmittelbefugnis und Beschwerdebefugnis nicht ein. Aus der Fassung des Paragraph 3, Absatz 6, UVPG 1993 ergibt sich vielmehr, daß der Standortgemeinde im Feststellungsverfahren die Stellung einer Formalpartei (Legalpartei) zukommt. Ihr fehlt, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der im Verfahren gem Paragraph 3, Absatz 6, UVPG 1993 anzuwendenden relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen anlangt, ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem VwGH geltend machen könnte.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040222.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1996040222_19970701X02

Rechtssatz für 96/04/0222

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/04/0222

Entscheidungsdatum

01.07.1997

Index

E3L E15101000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31985L0337 UVP-RL Art6 Abs1;
AVG §8;
UVPG 1993 §19 Abs3;
UVPG 1993 §5 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/23 95/10/0081 10

Stammrechtssatz

Die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten enthält keine Vorschrift, aus der sich ergäbe, daß die Standortgemeinde (hier einer Starkstromleitung) in einem durchzuführenden

Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren Parteistellung im verfahrensrechtlichen Sinn zukäme oder eingeräumt werden müßte (Hinweis B VfGH 17.6.1995, B 1956/94).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040222.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1996040222_19970701X03

Entscheidungstext 96/04/0222

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/04/0222

Entscheidungsdatum

01.07.1997

Index

E3L E15101000;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

31985L0337 UVP-RL Art6 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art18 Abs1;
UVPG 1993 §19 Abs3;
UVPG 1993 §20;
UVPG 1993 §3 Abs6;
UVPG 1993 §5 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der Gemeinde Thiersee, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 12. April 1996, Zl. US 8/1996/1-31, betreffend Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G (mitbeteiligte Parteien: 1. H AG und 2. W GmbH, beide in K/BRD und vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in K), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid ("Feststellungsbescheid") der Tiroler Landesregierung vom 4. Dezember 1995 wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) festgestellt, daß "für das am 29.11.1994 naturschutz- und forstrechtlich beantragte Vorhaben der H AG in K bzw. der W Ges.m.b.H., Thiersee, betreffend Abbau im Kalksteinbruch im Abbaufeld Kreit römisch eins im Gemeindegebiet Thiersee im Tagbau im Ausmaß von 609.000 Tonnen pro Jahr und einer offenen Fläche von maximal 3 ha eine UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G nicht durchzuführen ist" (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag des Landesumweltanwaltes vom 29. Juni 1995 auf Feststellung, daß für das unter Spruchpunkt römisch eins. genannte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Umweltsenat (belangte Behörde). Sie stellte in diesem Rechtsmittel den Berufungsantrag, den genannten Feststellungsbescheid der Tiroler Landesregierung dahingehend abzuändern, daß festgestellt werde, es sei für das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G durchzuführen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Umweltsenates vom 12. April 1996 wurde über die Berufung der Beschwerdeführerin wie folgt abgesprochen:

"Für das Vorhaben der H AG auf den (näher bezeichneten) Grundstücken, alle Katastralgemeinde Thiersee, im Abbaufeld Kreit römisch eins, Kalkstein im Tagbau auf einer Fläche im Gesamtausmaß von 14,9 ha mit einer Gesamtkubatur von 9.660.000 m3 (wovon ca. 1.800.000 m3 auf den Abraum entfallen) zu gewinnen, ist KEINE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G durchzuführen.

RECHTSGRUNDLAGE: Paragraphen 3, Absatz 6, 46, Absatz 3, UVP-G, Bundesgesetzblatt 697 aus 1993,

Paragraphen 7, 10, 12, USG, Bundesgesetzblatt 698 aus 1993,

Paragraphen 66, Absatz 4, AVG, in der Fassung BGBl. 471/1995"

Zur Begründung führte der Umweltsenat nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes - soweit dies für das Beschwerdeverfahren noch relevant ist - aus, die Berufung der Gemeinde sei zulässig, da sie auf einem ordnungsgemäßen Beschluß des Gemeinderates beruhe (weitere Ausführungen zur Berufungslegitimation der Beschwerdeführerin sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen). In meritorischer Hinsicht verneinte die belangte Behörde eine UVP-Pflicht für das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G, da bis zum 31. Dezember 1994 das nach den bergrechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigungsverfahren, das forstrechtliche Verfahren (Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung) und das naturschutzrechtliche Verfahren bereits eingeleitet gewesen seien. Der UVG-Richtlinie könne keine Regelung entnommen werden, daß für das gegenständliche Vorhaben entgegen der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVG-G verpflichtend durchzuführen sei. Die inhaltliche Umsetzung des EU-Rechtes (nämlich der Verpflichtungen der UVP-Richtlinie) müsse nicht in der Form eines eigenen UVP-Gesetzes erfolgen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 30. September 1996, B 2085/96-10, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die Beschwerdeführerin ergänzte (entsprechend der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 1996) ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1996. Sie beantragt die Einholung einer Vorabentscheidung nach Artikel 177, des EG-Vertrages, jedenfalls aber die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Auch die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde kostenpflichtig "keine Folge zu geben".

Die Beschwerdeführerin ist Standortgemeinde des bezughabenden Vorhabens der mitbeteiligten Parteien. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sie sich durch den angefochtenen Bescheid wie folgt in ihren Rechten verletzt:

"Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Durchführung des im UVG-G vorgesehenen konzentrierten

Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens mit Zuständigkeit der Landesregierung verletzt. Die Beschwerdeführerin als Standortgemeinde hätte im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren wesentlich umfangreichere Befugnisse und Parteienrechte als in den Verwaltungsverfahren, die als Ergebnis der vorliegenden Entscheidung durchzuführen sein würden.

Weiters ist die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein Verfahren vor einer dem Gesetz entsprechend zusammengesetzten Behörde dadurch verletzt, daß der Umweltsenat, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat, nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt war.

Schließlich ist die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) verletzt."

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Die Beschwerdeführerin nimmt keine Befugnis zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2, B-VG) für sich in Anspruch. Für die Zulässigkeit ihrer Beschwerde genügt es demnach nicht, daß lediglich eine objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird. Vielmehr kommt es bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung - unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren - darauf an, ob die Beschwerdeführerin nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1988, Slg. N.F. Nr. 12662/A, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, daß die auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre der Beschwerdeführerin erhoben wird vergleiche hiezu den hg. Beschluß vom 13. März 1990, Slg. N.F. Nr. 13.138/A, und die dort zitierte Vorjudikatur). Fehlt es an der Behauptung, in einer eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung.

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G

(Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,) sind Vorhaben, bei denen auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und die im Anhang 1 angeführt sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Nach dem Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind, wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, alle nach den Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsverfahren von der Behörde (Paragraph 39, Absatz eins,) in einem konzentrierten Verfahren durchzuführen (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

Die Behörde hat nach Paragraph 3, Absatz 6, leg. cit. auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes innerhalb von drei Monaten mit Bescheid festzustellen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkende Behörde, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. hat der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß Paragraph 3, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Anträge, Anzeigen, Angaben und Unterlagen, gegliedert nach den einzelnen Verwaltungsvorschriften, und die Umweltverträglichkeitserklärung (Paragraph 6,) in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält.

Im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach Paragraph 20, (betreffend die Abnahmeprüfung nach Fertigstellung des Vorhabens) haben gemäß Paragraph 19, Absatz 3, leg. cit. der Umweltanwalt sowie die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach Paragraph 20, Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt und der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, leg. cit. sind das Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, einschließlich des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 6,, das konzentrierte Genehmigungsverfahren bei UVP-pflichtigen Vorhaben und die Nachkontrolle gemäß Paragraph 21, von der Landesregierung durchzuführen.

In den Angelegenheiten des zweiten Abschnittes (das sind die Paragraphen 3 bis 23 UVP-G) ist der Umweltsenat gemäß Paragraph 40, Absatz eins, leg. cit. Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der Paragraphen 5, 68 und 73 AVG. Er entscheidet auch über Wiederaufnahmsanträge nach Paragraph 69, AVG.

Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, daß zwischen dem Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G - ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G durchzuführen ist - und einem über einen entsprechenden Antrag eines Projektwerbers (Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit.) eingeleiteten konzentrierten Genehmigungsverfahren zu unterscheiden ist.

Hinsichtlich eines Feststellungsverfahrens kommt - abgesehen von der Möglichkeit einer Feststellung auch von Amts wegen - nur den im Paragraph 6, Absatz 3, UVP-G genannten Personen das Antragsrecht zu. Der Standortgemeinde kommt in einem derartigen Feststellungsverfahren jedenfalls kein Antragsrecht zu. Aus Paragraph 6, Absatz 3, leg. cit. ist zu folgern, daß die Standortgemeinde im Feststellungsverfahren die Stellung einer Formal-(Legal-)partei zukommt. Hingegen räumt Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G der Standortgemeinde für das Feststellungsverfahren keine subjektiven Rechte und keine Berechtigung zur Erhebung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof (oder an den Verfassungsgerichtshof) ein. Eine derartige Rechtsstellung wird der Standortgemeinde zufolge Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G lediglich für das Genehmigungsverfahren und für das Verfahren nach Paragraph 20, UVP-G eingeräumt. Solcherart fehlt der Beschwerdeführerin als Standortgemeinde in einem Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G aber nach den maßgebenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte vergleiche in dieser Hinsicht auch die hg. Beschlüsse vom 28. März 1996, Zl. 95/07/0239, und vom 17. Jänner 1997, Zl. 96/07/0228).

Eine Ermächtigung der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) bzw. deren unmittelbaren innerstaatlichen Wirkung. Denn die genannte Richtlinie sieht in ihrem Artikel 6, Absatz eins, lediglich ein Anhörungsrecht von Behörden vor, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von dem Projekt berührt sein könnten. Eine Vorschrift dahingehend, daß der Standortgemeinde in einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren überhaupt Parteistellung im verfahrensrechtlichen Sinn zukäme oder eingeräumt werden müßte, ist der genannten Richtlinie jedenfalls nicht zu entnehmen vergleiche in dieser Hinsicht auch das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1995, Zl. 95/10/0081, und den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1995, B 1956/94-14).

Auch die allenfalls aus der genannten UVP-Richtlinie (mit unmittelbarer Wirkung für den österreichischen Rechtsbereich) ableitbaren Rechte einer Standortgemeinde räumen der Beschwerdeführerin demnach in Ansehung des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verfahrensgegenstandes keine Beschwerdeberechtigung vor dem Verwaltungsgerichtshof ein.

Die Anregung der Beschwerdeführerin auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens (Artikel 177, des EG-Vertrages) war nicht aufzugreifen, weil die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof von der in der Beschwerde erörterten Fragestellung, ob alle nach dem 1. Jänner 1994 beantragten Projekte in Österreich den Bestimmungen des österreichischen UVP-G unterliegen und ob daher für das gegenständliche Objekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne dieses Gesetzes durchzuführen ist, nicht abhängt und eine Beantwortung dieser Fragen durch den Europäischen Gerichtshof demnach für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens unerheblich bleiben müßte.

Die Beschwerde war daher aus den dargelegten Gründen - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung ohne weiteres Eingehen auf den Inhalt des Beschwerdevorbringens gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG insbesondere auch Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Parteien betrifft die bereits im Pauschalbetrag (Schriftsatzaufwand) für die Gegenschrift enthaltene, jedoch zusätzlich verzeichnete Umsatzsteuer und den für die (gesonderte) Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verzeichneten Schriftsatzaufwand, da nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG der Zuspruch von Schriftsatzaufwand nur für die schriftliche Äußerung zur Beschwerde selbst, nicht aber für andere Schriftsätze vorgesehen ist.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040222.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1996040222_19970701X00