Verwaltungsgerichtshof
01.07.1997
96/04/0222
Hinsichtlich eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVPG 1993 kommt - abgesehen von der Möglichkeit einer Feststellung auch von Amts wegen - nur den im Paragraph 3, Absatz 6, UVPG 1993 genannten Personen das Antragsrecht zu. Der Standortgemeinde kommt in einem derartigen Feststellungsverfahren jedenfalls kein Antragsrecht zu. Aus Paragraph 3, Absatz 6, UVPG 1993 ist zu folgen, daß die Standortgemeinde im Feststellungsverfahren die Stellung einer Formalpartei (Legalpartei) zukommt.
Besprechung in:
RdU 2006, S 9 bis 18;