Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/03/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/03/0042

Entscheidungsdatum

20.03.1996

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/30 94/03/0155 1

Stammrechtssatz

Dem Gegenstand der Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 nach soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden (Hinweis E 15.6.1994, 92/03/0223).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030042.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996030042_19960320X01

Rechtssatz für 96/03/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/03/0042

Entscheidungsdatum

20.03.1996

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/04 91/03/0324 3

Stammrechtssatz

Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Taxilenkers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen läßt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf Paragraph 10, GelegenheitsverkehrsG, BGBl 1952/85, obliegt

(Hinweis E 13.4.1988, 87/03/0255, und E 17.5.1989, 89/03/0086).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030042.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996030042_19960320X02

Rechtssatz für 96/03/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/03/0042

Entscheidungsdatum

20.03.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/24 95/03/0290 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ist im Falle der Begehung einer Straftat diese Straftat selbst (und nicht auch die deswegen erfolgte Verurteilung) eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG (Hinweis E 30.11.1994, 94/03/0155). Eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung hat - soweit die Rechtskraft reicht - für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet, entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Bindung der Behörden an ihre Entscheidungen unter allen Umständen bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig, die Behörde ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen (Hinweis: E 30.10.1978, 1668/77; E 30.11.1994, 94/03/0155; E 24.5.1995, 94/03/0294).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030042.X03

Im RIS seit

27.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996030042_19960320X03

Rechtssatz für 96/03/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/03/0042

Entscheidungsdatum

20.03.1996

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/14 94/03/0151 2

Stammrechtssatz

Aus einem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann nicht in jedem Fall auf einen Mangel an Vertrauenswürdigkeit des Taxilenkers geschlossen werden. Aus einer einzigen Geschwindigkeitsüberschreitung kann der Mangel an Vertrauenswürdigkeit nur unter besonderen Umständen, beispielsweise aufgrund der dadurch hervorgerufenen konkreten Gefährdung von Verkehrsteilnehmern oder aufgrund des (absoluten und relativen) Ausmaßes der Überschreitung, abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030042.X04

Im RIS seit

27.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996030042_19960320X04

Rechtssatz für 96/03/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

96/03/0042

Entscheidungsdatum

20.03.1996

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/14 94/03/0151 5

Stammrechtssatz

Gerade der Umstand, daß ein Lenker trotz der Verhängung von Verwaltungsstrafen weiterhin gleichartige Verwaltungsübertretungen begeht, kann den Schluß zulassen, daß er derzeit nicht Gewähr für die Erfüllung der für das Taxigewerbe bestehenden Anforderungen bietet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030042.X05

Im RIS seit

27.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996030042_19960320X05

Rechtssatz für 96/03/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

96/03/0042

Entscheidungsdatum

20.03.1996

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/12 95/03/0003 4

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ergibt sich, daß auf die - ununterbrochene - Vertrauenswürdigkeit (zumindest) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides abzustellen ist. Auch ein vor diesem Fünfjahreszeitraum gesetztes Verhalten ist daher beachtlich, wenn es in der Weise ausstrahlt, daß es allein oder in Verbindung mit anderen Umständen (hier: unbefugter Waffenbesitz) in bezug auf diesen Zeitraum der Annahme der Vertrauenswürdigkeit entgegengestanden ist (Hinweis E 25.3.1992, 91/03/0257).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030042.X06

Im RIS seit

27.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996030042_19960320X06

Rechtssatz für 96/03/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

96/03/0042

Entscheidungsdatum

20.03.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §37;
AVG §52;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1 impl;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ist einer ärztlichen Begutachtung von vornherein nicht zugänglich, da die "Vertrauenswürdigkeit" ein Rechtsbegriff ist und wie jeder andere Rechtsbegriff der Beantwortung durch einen Sachverständigen entzogen ist (Hinweis E 19.3.1982, 81/04/0044; E 25.1.1983, 82/11/0208).

Schlagworte

Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030042.X07

Im RIS seit

27.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996030042_19960320X07

Entscheidungstext 96/03/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/03/0042

Entscheidungsdatum

20.03.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

AVG §37;
AVG §38;
AVG §52;
AVG §68 Abs1;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;
GelVerkG §10;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1 impl;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde der U in F, vertreten durch Mag. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 8. Jänner 1996, Zl. Ib-780-7/95, betreffend Ausstellung eines Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Taxilenkerausweises im Grunde des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,, versagt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Als eine der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises sieht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 vor, daß der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.

Die belangte Behörde ging in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, daß nachstehende rechtskräftige Bestrafungen vorlägen:

"a) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 14. 9. 1995, weil Frau U am 16. 3. 1994 um 23.43 Uhr als Lenkerin des PKWs mit dem Kennzeichen BZ-9 CIE auf der Arlberg Schnellstraße S 16, Höhe Dalaaser Tunnel-Ostportal, km 48,223, Fahrtrichtung Bludenz, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 65 km/h überschritten hat; ausgesprochene Geldstrafe

S 7.000,--

b) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 28. 7. 1994, weil Frau U am 3. 5. 1994 um 09.47 Uhr als Lenkerin des PKWs mit dem Kennzeichen römisch zwanzig auf der Arlberg Schnellstraße bei km 21,7 - Ostportal Malfonbachtunnel in Fahrtrichtung Landeck die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36 km/h überschritten hat; ausgesprochene Geldstrafe

S 1.800,--."

Die belangte Behörde zog daraus den Schluß, daß die Beschwerdeführerin zweimal gravierend gegen jene Verkehrsvorschriften verstoßen habe, die den Schutz der Verkehrsteilnehmer bezweckten. Es seien dies die schwerwiegenden Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 16. März 1994 auf Höhe des Ostportals beim Dalaaser Tunnel sowie vom 3. Mai 1994 auf Höhe des Ostportals des Malfonbachtunnels, jeweils auf der Arlberg Schnellstraße. Die genannten Tunnels würden im Gegenverkehr befahren. Das Einfahren in einen Tunnel mit Gegenverkehr mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von rund 150 km/h müsse als schwerwiegender Verstoß gegen maßgebliche Sicherheitsvorschriften im Straßenverkehr eingestuft werden. Es sei dies eine auffallende Sorglosigkeit gegen jene Vorschriften, welche die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs regelten. Auch der Vorfall vom 3. Mai 1994 beruhe auf der gleichen schädlichen Neigung. Der Beschwerdeführerin fehle es daher an der erforderlichen "Vertrauenswürdigkeit".

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Taxilenkers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen läßt, das mit jenen Interessen im Gleichklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf Paragraph 10, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952,, obliegt vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/03/0290, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlaß; dies auch nicht im Lichte der Beschwerdeausführungen, unter Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 sei (nur) eine solche zu verstehen, die in der "Zuverlässigkeit" nach Paragraph 5, Absatz 3, Gelegenheitsverkehrsgesetz ihre Deckung finde. Daß der Verordnungsgeber von einem solchen Begriffsverständnis ausgegangen wäre, bietet schon der unterschiedliche Regelungsgegenstand - einerseits nach der BO 1994 die Eigenschaft der im Fahrdienst tätigen Personen vergleiche die Verordnungsermächtigung des Paragraph 10, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz) sowie andererseits nach Paragraph 5, Gelegenheitsverkehrsgesetz die auf die Ausübung des Gewerbes bezogene Zuverlässigkeit des Bewerbers - keinen Anhaltspunkt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ist bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst (und nicht auch die deswegen erfolgte Verurteilung) eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG. Eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung hat - soweit die Rechtskraft reicht - für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet, entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Bindung der Behörden an ihre Entscheidungen unter allen Umständen bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig, die Behörde ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrundezulegen vergleiche nochmals das obzitierte hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Ausgehend von der sich so darstellenden Rechtslage fehlt es der Verfahrensrüge, der Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit einer Stellungnahme bzw. Rechtfertigung zu den angeführten Bestrafungen im Rahmen der Erforschung der materiellen Wahrheit eingeräumt werden müssen, schon an der rechtlichen Relevanz. In diesem Zusammenhang ist für den Verwaltungsgerichtshof aber auch die Verfahrensrüge nicht nachvollziehbar, der Beschwerdeführerin sei niemals Gelegenheit zur Stellungnahme zum gesamten Verfahren, insbesondere zum Beweisverfahren erster Instanz, eingeräumt worden; wird doch eine (allfällige) Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebenen Möglichkeiten der Stellungnahme saniert vergleiche u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1979, Zl. 2189/77).

Auch das Beschwerdevorbringen, die beiden Verwaltungsübertretungen rechtfertigten keinesfalls die Annahme der mangelnden Vertrauenswürdigkeit, zeigt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf:

Aus einem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann zwar nicht in jedem Fall auf einen Mangel an Vertrauenswürdigkeit des Taxilenkers geschlossen werden. Aus einer einzigen Geschwindigkeitsüberschreitung kann der Mangel an Vertrauenswürdigkeit nur unter besonderen Umständen, beispielsweise aufgrund der dadurch hervorgerufenen konkreten Gefährdung von Verkehrsteilnehmern oder aufgrund des (absoluten und relativen) Ausmaßes der Überschreitung, abgeleitet werden vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/03/0151). Daß aber solche besonderen Umstände insbesondere in Ansehung des Vorfalls vom 16. März 1994 vorlagen, hat die belangte Behörde in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise dargelegt. Davon abgesehen kann gerade der Umstand, daß ein Lenker trotz der Verhängung von Verwaltungsstrafen weiterhin gleichartige Verwaltungsübertretungen begeht, den Schluß zulassen, daß er derzeit nicht die Gewähr für die Erfüllung der für das Taxigewerbe bestehenden Anforderungen bietet vergleiche nochmals das vorzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1994). Daran vermag auch der Beschwerdehinweis nichts zu ändern, die Beschwerdeführerin besitze bereits seit sechs Jahren den Führerschein und sei "lediglich" zweimal wegen Geschwindigkeitsübertretungen bestraft worden, zumal die von der Beschwerdeführerin herangezogenen Straftaten in den im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 normierten fünfjährigen Beobachtungszeitraum fielen, während dessen (zumindest) die Vertrauenswürdigkeit ununterbrochen gegen sein muß vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, Zl. 96/03/0004, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schließlich ist die Beschwerderüge verfehlt, zur Feststellung der Vertrauenswürdigkeit wäre jedenfalls ein Gutachten durch den zuständigen Amtsarzt nötig gewesen. Ist doch die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 einer ärztlichen Begutachtung von vornherein nicht zugänglich, als die "Vertrauenswürdigkeit" ein Rechtsbegriff und wie jeder andere Rechtsbegriff der Beantwortung durch einen Sachverständigen entzogen ist vergleiche sinngemäß das zum Begriff der Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992 ergangene hg. Erkenntnis vom 19. März 1982, Zl. 81/04/0044; vergleiche weiters auch die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit nach Paragraph 66, KFG 1967 - u.a. Erkenntnis vom 25. Jänner 1983, Zl. 82/11/0208).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Allgemein Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030042.X00

Im RIS seit

27.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1996030042_19960320X00