Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1996

Geschäftszahl

96/03/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/14 94/03/0151 5

Stammrechtssatz

Gerade der Umstand, daß ein Lenker trotz der Verhängung von Verwaltungsstrafen weiterhin gleichartige Verwaltungsübertretungen begeht, kann den Schluß zulassen, daß er derzeit nicht Gewähr für die Erfüllung der für das Taxigewerbe bestehenden Anforderungen bietet.