Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1996

Geschäftszahl

96/03/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/14 94/03/0151 2

Stammrechtssatz

Aus einem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann nicht in jedem Fall auf einen Mangel an Vertrauenswürdigkeit des Taxilenkers geschlossen werden. Aus einer einzigen Geschwindigkeitsüberschreitung kann der Mangel an Vertrauenswürdigkeit nur unter besonderen Umständen, beispielsweise aufgrund der dadurch hervorgerufenen konkreten Gefährdung von Verkehrsteilnehmern oder aufgrund des (absoluten und relativen) Ausmaßes der Überschreitung, abgeleitet werden.