Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/21/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/0417

Entscheidungsdatum

18.10.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Eine bloße Ermahnung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG erfüllt nicht den Tatbestand der rechtskräftigen Bestrafung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG 1993.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210417.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210417_19951018X01

Rechtssatz für 95/21/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/21/0417

Entscheidungsdatum

18.10.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
SPG 1991 §81 Abs1;
  1. EGVG Art. 9 gültig von 05.01.2008 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008
  2. EGVG Art. 9 gültig von 01.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. EGVG Art. 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  4. EGVG Art. 9 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  5. EGVG Art. 9 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. EGVG Art. 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. EGVG Art. 9 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1992
  8. EGVG Art. 9 gültig von 01.02.1991 bis 30.04.1993

Rechtssatz

Bei verwaltungsbehördlichen Bestrafungen wegen der Delikte der Erregung öffentlichen Ärgernisses (gemäß Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG bzw Paragraph 81, Absatz eins, SPG 1991) sowie wegen Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms handelt es sich im Regelfall nicht um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG 1993 (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0290).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210417.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210417_19951018X02

Rechtssatz für 95/21/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/21/0417

Entscheidungsdatum

18.10.1995

Index

10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung 1973 Art1 Abs1;
FrG 1993 §18;

Rechtssatz

Die im Bescheid vorgenommene Bezeichnung des Fremden als "Mitglied einer Zigeunersippe" mit ihrer im konkreten Fall insgesamt erkennbaren negativen Wertung ist mit Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 1973/390, nicht zu vereinbaren und hat daher im Bescheid einer österreichischen Verwaltungsbehörde keinen Platz (hier: Erlassung eines Aufenthaltsverbotes).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210417.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210417_19951018X03

Rechtssatz für 95/21/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/21/0417

Entscheidungsdatum

18.10.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;

Rechtssatz

Im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 ist der festgestellte Zeitraum von 20 Jahren, in dem sich der Fremde - mit nicht näher präzisierten Unterbrechungen - in Österreich aufgehalten hat, ein Kriterium, dem für sich gesehen eine beträchtliche Relevanz zukommt, wenn sich der Fremde jeweils den überwiegenden Zeitraum des Jahres in Österreich aufgehalten hat, selbst wenn er innerhalb eines relativ eng begrenzten Gebietes Arbeitsstätten und Wohnsitze gewechselt haben mag.Bei der gebotenen Bedachtnahme auf sämtliche für den Fremden sprechenden privaten und familiären Interessen darf die Behörde bei Annahme eines während des Jahres weitaus überwiegenden Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet nicht zum Ergebnis gelangen, daß die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Fremden und seiner FAmilie nicht scherer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Der Umstand, daß dem Fremden, wenn er seit zwanzig Jahren die überwiegende Zeit in Österreich lebte, der Nachweis des Besitzes der Mittel zu seinem Unterhalt nicht gelungen ist, würde überbewertet, wenn man daraus ableitete, daß ihm der Aufenthalt in Österreich bür die nächsten zehn Jahre zu verbieten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210417.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210417_19951018X04

Rechtssatz für 95/21/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

95/21/0417

Entscheidungsdatum

18.10.1995

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §21;
MRK Art8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/18 95/18/0936 1 (hier: bei Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes darf man den Umstand, daß dem Fremden, der seit 20 Jahren die überwiegende Zeit in Österreich lebt, der Nachweis des Besitzes der Mittel zu seinem Unterhalt nicht gelungen ist, nicht überbewerten)

Stammrechtssatz

Wie der VfGH in seinen Erkenntnissen vom 16.3.1995, B 2259/94, und vom 12.6.1995, B 1599/94 ua, dargetan hat, ist die Behörde (auch) bei Anwendung der in Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 besonders hervorgehobenen Versagungstatbestände der für die Dauer der Bewilligung nicht ortsüblichen Unterkunft oder des nicht gesicherten Lebensunterhaltes in Fällen, in denen durch die Versagung der Bewilligung in das durch Artikel 8, MRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens eingegriffen würde, verhalten, die Notwendigkeit der Versagung der Bewilligung aus den in Artikel 8, Absatz 2, MRK umschriebenen öffentlichen Interessen zu prüfen und dabei auch auf die privaten und familiären Interessen des Bewilligungswerbers Bedacht zu nehmen. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210417.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210417_19951018X05

Entscheidungstext 95/21/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/21/0417

Entscheidungsdatum

18.10.1995

Index

10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/01 Sicherheitsrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §56;
BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung 1973 Art1 Abs1;
EGVG Art9 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §21;
MRK Art8;
SPG 1991 §81 Abs1;
VStG §21 Abs1;
  1. EGVG Art. 9 gültig von 05.01.2008 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008
  2. EGVG Art. 9 gültig von 01.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. EGVG Art. 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  4. EGVG Art. 9 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  5. EGVG Art. 9 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. EGVG Art. 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. EGVG Art. 9 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1992
  8. EGVG Art. 9 gültig von 01.02.1991 bis 30.04.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des S in H, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 27. Jänner 1995, Zl. römisch drei 52-2/95, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (belangte Behörde) vom 27. Jänner 1995, mit welchem gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 7, sowie den Paragraphen 19, 20 und 21 des Fremdengesetzes (FrG) ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde.

Der angefochtene Bescheid wurde damit begründet, daß der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel mit Bescheid vom 14. Februar 1991 wegen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes und Paragraph 21, Absatz eins, VStG wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes in der Zeit vom 1. bis 7. Jänner 1991 ermahnt worden sei, mit Bescheid vom 21. Februar 1992 gemäß Paragraph 16, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz eins, des Meldegesetzes wegen nicht rechtzeitiger Anmeldung mit einer Geldstrafe von S 300,--, - bestraft worden sei, mit Strafverfügung vom 6. September 1992 gemäß Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG und Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Landespolizeigesetz mit einer Geldstrafe von je S 500,-- wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses sowie Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms bestraft worden sei, mit Bescheid vom 13. Oktober 1992 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, des Tiroler Landespolizeigesetzes wegen Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms bestraft worden sei, mit Bescheid vom 27. Oktober 1992 gemäß Paragraph 82, Absatz eins, SPG und Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Landespolizeigesetz wegen Störung der öffentlichen Ordnung sowie Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms mit einer Geldstrafe von je S 1.000,-- bestraft worden sei und am 31. März 1994 gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 15, FrG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes in der Zeit zwischen 10. Dezember 1992 und 31. März 1994 mit einer Geldstrafe von S 3.000,-- bestraft worden sei. Die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers vom 14. Februar 1991, 21. Februar 1992 und vom 31. März 1994 erfüllten den Tatbestand der mehr als einmaligen rechtskräftigen Bestrafung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG. Das diesen Bestrafungen zugrundeliegende Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers rechtfertige die Annahme, daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG gefährde. Der Beschwerdeführer sei seit Juli 1992 arbeitslos und beziehe seit November 1992 keine Arbeitslosenunterstützung mehr, er sei auch nicht mehr freiwillig kranken- und unfallversichert. Die vom Sohn des Beschwerdeführers vorgelegte Verpflichtungserklärung vom 15. Februar 1993 beweise nicht, daß der Beschwerdeführer im Besitz der Mittel für seinen Unterhalt sei und sei "in Wirklichkeit nicht einmal das Papier wert auf dem sie geschrieben steht". Daher liege der gesetzliche Aufenthaltsverbotsgrund des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 7, FrG vor.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei angesichts der vor ca. vier Jahren zu Tage getretenen Neigung des Beschwerdeführers zu Straftaten zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele der Verhinderung von Straftaten sowie zum Schutz der Rechte anderer und zum Schutz der öffentlichen Ordnung dringend geboten, zumal der Beschwerdeführer der behördlichen Aufforderung vom 25. August 1993 das Bundesgebiet zu verlassen, bis dato nicht nachgekommen sei.

Der Beschwerdeführer sei mit den "für Saisonarbeiter typischen, mehrmonatigen Unterbrechungen pro Jahr" seit 20 Jahren in Österreich. Von einer großen Integration im Bundesgebiet könne trotz seines insgesamt gesehen relativ langen Aufenthaltes nicht gesprochen werden, weil der Beschwerdeführer nur kurzfristig "saisonellbedingten (Erwerbs-)Tätigkeiten" als Hilfsarbeiter im Gastgewerbe nachgegangen sei. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin, gegen welche ebenfalls ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, seien "Angehörige einer sogenannten Zigeunersippe". Der Beschwerdeführer beaufsichtige die "Kinder der Sippe". Die "Sippe bzw. Familie" des Beschwerdeführers (er selbst, seine Ehegattin, Kinder und Enkelkinder) hätten kein großes Ausmaß an Integration im Bundesgebiet, zumal "überhaupt die Mitglieder der Sippe niemand daran hindert, zusammen mit dem Berufungswerber das Bundesgebiet zu verlassen und so die "Familieneinheit" im Ausland aufrechtzuerhalten". Die vom Beschwerdeführer konkret ausgehende Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit sei sehr wohl gravierend und überwiege seine privaten und familiären Interessen sowie jene seiner Familie.

Auch der Hinderungsgrund des Paragraph 20, Absatz 2, FrG für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes liege nicht vor, zumal der Beschwerdeführer vor seiner Bestrafung vom 31. März 1994 nicht mindestens zehn Jahre ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet gehabt habe und somit auch nicht die Voraussetzungen zur Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllt habe. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes entspreche den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen, nämlich seiner Gefährlichkeit für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

3. Der Beschwerdeführer läßt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde weitgehend unbestritten und führt aus, "seit mehr als 20 Jahren regelmäßig während der Gastarbeitersaisonen in Österreich und seit vier Jahren ununterbrochen in Österreich" zu sein. In den letzten Jahren habe er sich nach Ablauf seines Sichtvermerkes vergeblich um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bemüht "zumal die Arbeitsämter die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung von der Vorlage eines gültigen Visums und umgekehrt die jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft die Erteilung des Visums von der Vorlage einer Beschäftigungsbewilligung abhängig machten". Die Beschwerde wendet sich nicht dagegen, daß die belangte Behörde das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers als bestimmte Tatsachen wertete, die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG die Annahme rechtfertigen, daß sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde. Auch der Verwaltungsgerichtshof hält dies nicht für rechtswidrig. Zwar erfüllt eine bloße Ermahnung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG nicht den Tatbestand der rechtskräftigen Bestrafung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG, trotzdem kann davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer mehr als einmal wegen einer Übertretung eines im Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG genannten Gesetzes rechtskräftig bestraft worden sei, zumal er einmal wegen Übertretung des Meldegesetzes und einmal wegen Übertretung des Fremdengesetzes rechtskräftig bestraft wurde. Bei den übrigen gegen den Beschwerdeführer ergangenen verwaltungsbehördlichen Bestrafungen wegen der Delikte der Erregung öffentlichen Ärgernisses (gemäß Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG bzw. Paragraph 82, Absatz eins, FrG) sowie wegen Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms handelt es sich aber im Regelfall nicht um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0290). Gegen die Feststellung, daß der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag und daß er auch innerhalb des letzten Jahres im Inland nicht mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sowie gegen die daraus gezogene Schlußfolgerung, daß der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 7, FrG erfüllt sei, bringt jedoch weder die Beschwerde etwas vor noch hat der Verwaltungsgerichtshof dagegen Bedenken.

4. Die Beschwerde wendet sich gegen die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei "Mitglied einer Zigeunersippe". Diese herabwürdigende Bezeichnung des Beschwerdeführers lasse erkennen, daß die belangte Behörde "ihren Ermessensraum bei weitem in rechtsverletzender Art überschreitet". Die Bezeichnung "Mitglied einer Zigeunersippe" könne nur als eine herabwürdigende Beschimpfung bewertet werden, "die an der Objektivität der belangten Behörde größte Bedenken erkennen läßt".

Die von der belangten Behörde gewählte Ausdrucksweise hat im Zusammenhang mit ihrer insgesamt erkennbaren negativen Wertung in einem Bescheid einer österreichischen Verwaltungsbehörde keinen Platz. Hiezu genügt es, auf Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt Nr. 390, hinzuweisen, wonach jede Form rassischer Diskriminierung verboten ist.

5. Die Beschwerde hält "beim gegebenen hohen Integrationsgrad des Beschwerdeführers" die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes für "unangemessen hart".

Gemäß Paragraph 19, FrG darf ein Aufenthaltsverbot, durch welches in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur erlassen werden, "wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist". Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, "wenn seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung". Bei dieser Abwägung ist nach dem zweiten Satz der genannten Bestimmung auf

"1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen; 2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen" Bedacht zu nehmen.

Selbst wenn man mit der belangten Behörde das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot als gemäß Paragraph 19, FrG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, MRK) dringend geboten erachtete, vermag der Gerichtshof dem Ergebnis der in der Bescheidbegründung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG vorgenommenen Interessenabwägung auf dem Boden des von der belangten Behörde mangelhaft festgestellten Sachverhaltes nicht beizupflichten. Es mag zwar zutreffen, daß Arbeitsplatz- und Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers im Laufe der Jahre nicht zu einem sehr hohen Ausmaß an Integration im Bundesgebiet und zu intensiven sonstigen Bindungen im Sinne der Ziffer eins und 2 des Paragraph 20, Absatz eins, FrG geführt haben. Der von der belangten Behörde festgestellte Zeitraum von 20 Jahren, in dem sich der Beschwerdeführer - mit nicht näher präzisierten Unterbrechungen - in Österreich aufgehalten hat, wäre jedoch ein Kriterium, dem für sich gesehen eine beträchtliche Relevanz zukäme, wenn sich der Beschwerdeführer jeweils den überwiegenden Zeitraum des Jahres in Österreich aufgehalten hätte, selbst wenn er innerhalb eines relativ eng begrenzten Gebietes Arbeitsstätten und Wohnsitze gewechselt haben mag. Die belangte Behörde ging davon aus, daß der Beschwerdeführer sehr intensive familiäre Bindungen zu den Angehörigen seiner Familie habe und gemeinsam mit seiner Ehegattin vier eigene minderjährige Kinder (geboren 1980, 1984, 1986 und 1987) sowie zwei minderjährige Kinder seines Sohnes beaufsichtige. Die belangte Behörde mußte daher von einer sehr großen Intensität der familiären Bindungen des Beschwerdeführers ausgehen. Bei der gebotenen Bedachtnahme auf sämtliche für den Beschwerdeführer sprechenden privaten und familiären Interessen durfte die belangte Behörde bei Annahme eines während des Jahres weitaus überwiegenden Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht zum Ergebnis gelangen, daß die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Hält man sich nämlich die - auch vom Verwaltungsgerichtshof geteilte - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vor Augen, daß auch bei der für die Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz maßgeblichen Voraussetzung eines gesicherten Lebensunterhaltes auf das Privat- und Familienleben Bedacht zu nehmen ist vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 1995, B 2259/94 und 12. Juni 1995, B 1599/94, dem folgend das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1995, Zl. 95/18/0331) so würde man im vorliegenden Fall den Umstand, daß dem Beschwerdeführer, wenn er seit zwanzig Jahren die überwiegende Zeit in Österreich lebte, der Nachweis des Besitzes der Mittel zu seinem Unterhalt nicht gelungen ist, überbewerten, wenn man daraus ableitete, daß ihm der Aufenthalt in Österreich für die nächsten zehn Jahre zu verbieten ist. Die belangte Behörde hat jedoch nicht ausreichend erhoben, ob sich der Beschwerdeführer während der vergangenen 20 Jahre tatsächlich überwiegend im Bundesgebiet aufgehalten hat, und damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

6. Angesichts des Vorgesagten braucht im vorliegenden Fall nicht näher auf die Frage eingegangen zu werden, ob die belangte Behörde aus dem Umstand, daß der Meldezettel des Beschwerdeführers vom 8. Jänner 1991 bezüglich seiner Anmeldung an der Adresse "O" die Angabe enthält, daß es sich hiebei nicht um seinen ordentlichen Wohnsitz handle, schließen durfte, daß der Beschwerdeführer vor der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht mindestens zehn Jahre ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hatte, die Voraussetzungen für die Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StBG nicht erfüllte und daher dem Aufenthaltsverbot auch Paragraph 20, Absatz 2, FrG nicht entgegenstand.

Aus den vorgesagten Gründen braucht auch nicht näher erörtert zu werden, ob die im vorliegenden Fall mit zehn Jahren festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes dem Paragraph 21, FrG entspricht.

7. Da sohin die belangte Behörde bei Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins, FrG den maßgebenden Sachverhalt nicht ausreichend erhoben hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Stempelgebührenersatz nur für die Vorlage einer Beschwerde in drei Ausfertigungen sowie einer Beilage (Kopie des angefochtenen Bescheides) zuzusprechen war.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210417.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1995210417_19951018X00