Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/11/0181

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/11/0181

Entscheidungsdatum

22.02.1996

Index

43/02 Leistungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/15 93/11/0277 2

Stammrechtssatz

Der Bezug von - rückwirkend gesehen - zu hohen Monatsprämien infolge vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat ist kein Übergenuß iSd Paragraph 50, Absatz eins, HGG 1992. Der Empfang der für die längere Dienstzeit höheren Monatsprämien ist nicht zu Unrecht erfolgt, wenn der Verpflichtungszeitraum im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens ein Jahr war. Der Erstattungsbetrag ist daher vom ehemaligen Zeitsoldaten auch dann zu entrichten, wenn er beim Empfang der höheren Monatsprämien gutgläubig war. Ein Übergenuß läge nur dann vor, wenn er bei einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr diese höheren Monatsprämien erhalten hätte; dann käme es in Ansehung seiner Ersatzpflicht auf seine Gutgläubigkeit an. Daß die Hereinbringung der Erstattungsbeträge nach den Vorschriften über Übergenüsse zu erfolgen hat, ändert daran nichts. Das bedeutet lediglich, daß von der Hereinbringung des Erstattungsbetrages abgesehen werden kann wie von der Hereinbringung eines Übergenusses, daß sich die Verjährung des Erstattungsanpruches nach Paragraph 50, Absatz 4, HGG 1992 richtet usw.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110181.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995110181_19960222X01

Rechtssatz für 95/11/0181

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/11/0181

Entscheidungsdatum

22.02.1996

Index

43/02 Leistungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/27 95/11/0180 1

Stammrechtssatz

Durch die Annahme einer weiteren Verpflichtungserklärung wird ein neues Verhältnis als Zeitsoldat begründet, welches wiederum für sich den Regelungen des Paragraph 6, HGG 1992 zu unterstellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110181.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995110181_19960222X02

Entscheidungstext 95/11/0181

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/11/0181

Entscheidungsdatum

22.02.1996

Index

43/02 Leistungsrecht;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des Ing. R in T, vertreten durch Mag. Dr. F, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 27. Oktober 1994, Zl. 52 510/196-4.11/94, betreffend Vorschreibung eines Erstattungsbetrages nach Paragraph 6, Absatz 6, HGG 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der damals Dienst als Zeitsoldat leistende Beschwerdeführer meldete sich am 7. Juli 1993 freiwillig zur Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von 24 Monaten. Diese Meldung wurde mit Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 17. September 1993 angenommen. Der Verpflichtungszeitraum für diesen Wehrdienst begann mit 1. Oktober 1993.

Mit Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 19. Jänner 1994 wurde der Beschwerdeführer in Stattgebung des von ihm gestellten Antrages vom 13. Jänner 1994 mit Ablauf des 31. Jänner 1994 aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 422, die Erstattung eines Betrages von S 38.487,-- vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 28. Februar 1995, B 2704/94-6, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt aus diesem Grund die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer vermißt die Durchführung eines Ermittlungsverfahens zu der von ihm aufgestellten Behauptung, er sei bei Empfang der "Mehrdienstleistungsvergütungen" - damit sind die Vergütungen nach Paragraph 6, Absatz 3, HGG 1992 gemeint - gutgläubig gewesen. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keinen Verfahrensfehler aufzuzeigen, weil sein Vorbringen für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung unerheblich war. Der Bezug von - rückblickend gesehen - zu hohen Monatsprämien und Vergütungen infolge vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat stellt nämlich keinen Übergenuß im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, HGG 1992 dar (siehe die hg. Erkenntnisse vom 15. März 1994, Zl. 93/11/0277, und vom 22. September 1995, Zl. 95/11/0128), sodaß die Gutgläubigkeit bei Empfang der Beträge für die Erstattungspflicht gemäß Paragraph 6, Absatz 6, HGG 1992 keine Bedeutung hat.

Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte von Amts wegen ermitteln müssen, daß der am 1. Oktober 1993 begonnene Verpflichtungszeitraum unmittelbar an einen einjährigen Verpflichtungszeitraum (vom 1. Oktober 1992 bis 30. September 1993) angeschlossen habe, sodaß seine vorzeitige Entlassung nicht in seinem ersten Jahr als Zeitsoldat erfolgt sei. Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keinen Verfahrensfehler aufzuzeigen, weil Paragraph 6, Absatz 6, HGG 1992 auf den jeweiligen Verpflichtungszeitraum ("DIESES Verpflichtungszeitraumes") abstellt (siehe auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 22. September 1995).

Der Beschwerdeführer behauptet, daß sich nach der Begründung des angefochtenen Bescheides die Mehrleistungsvergütungen für Oktober 1993 bis Jänner 1994 auf S 10.283,-- beliefen, während im erstinstanzlichen Bescheid diese Vergütungen für denselben Zeitraum mit S 12.377,-

beziffert worden seien. Für diese Differenz gebe es im angefochtenen Bescheid keine Begründung.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides die Vergütungen insgesamt, das heißt jene nach Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 3, HGG 1992, mit S 12.377,-- angegeben worden sind. Dieser Betrag setzt sich - wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist - aus Vergütungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. in der Höhe von S 2.094,-- und Vergütungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, leg. cit. in der Höhe von S 10.283,-- zusammen. Die Richtigkeit der im erstinstanzlichen Bescheid genannten Beträge wurde im Verwaltungsverfahren nicht bekämpft. In der Berufung wurde lediglich geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bei seiner Weiterverpflichtung nicht davon in Kenntnis gesetzt worden, daß bei vorzeitiger Entlassung auch die "erhöhte Ausbildervergütung" - gemeint ist damit die Vergütung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, HGG 1992 - zurückzuzahlen sei. Offenbar im Hinblick auf den Inhalt der Berufung hat die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides nur die für die Monate Oktober 1993 bis Jänner 1994 ausbezahlten "Mehrleistungsvergütungen" nach Paragraph 6, Absatz 3, HGG (im Gesamtbetrag von S 10.283,--) im einzelnen angeführt, die Monatsprämien gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und die Vergütungen nach Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. für den genannten Zeitraum jedoch in einem Betrag (S 49.144,--) zusammengefaßt. Der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch und Begründungsmangel liegt sohin nicht vor.

Da sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet erwiesen hat, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110181.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1995110181_19960222X00