Bundesrecht konsolidiert

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Heeresgebührengesetz 1992 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Besoldung im Wehrdienst als

Zeitsoldat

  § 6. (1) Zeitsoldaten gebührt für jeden Kalendermonat ihres

Präsenzdienstes eine Monatsprämie. Die Höhe der Monatsprämie beträgt

  1. bei einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr

     a) bis zum Ablauf des sechsten Monates dieses

        Wehrdienstes ...................................... 29,57 vH,

     b) ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes ........ 32,99 vH

und

  2. bei einem Verpflichtungszeitraum

     von mindestens einem Jahr

     für den

     a) Rekruten, Gefreiten und

        Korporal ........................    42,33 vH,

     b) Zugsführer ......................    44,43 vH,

     c) Unteroffizier ...................    47,84 vH,

     d) Offizier ........................    52,83 vH

des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

  1. Absatz 2,Einem Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr gebührt für die mit seiner militärischen Dienstleistung verbundenen Belastungen für jeden Kalendermonat eine Vergütung von 2,35 vH des Gehaltsansatzes nach Absatz eins, Dieser Anspruch wird durch eine Dienstfreistellung oder eine Dienstverhinderung auf Grund einer Gesundheitsschädigung infolge der militärischen Dienstleistung nicht berührt. Erbringt der Zeitsoldat aus anderen Gründen für länger als einen Monat keine militärische Dienstleistung, insbesondere auf Grund der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung, so ruht der Anspruch von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Kalendermonates, in dem der Zeitsoldat wieder eine militärische Dienstleistung erbringt. Erfolgt die Wiederaufnahme einer solchen Dienstleistung an einem Monatsersten oder am ersten Arbeitstag eines Kalendermonates, so gebührt die Vergütung auch für diesen Kalendermonat.
  2. Absatz 3,Einem Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr, der in einem Kalendermonat
    1. Ziffer eins
      in der unmittelbaren Ausbildung von Soldaten, insbesondere als Zugs- oder Gruppenkommandant, tätig ist,
    2. Ziffer 2
      auf Grund der damit verbundenen dienstlichen Erfordernisse tatsächlich Mehrleistungen zu erbringen hat und
    3. Ziffer 3
      diese Tätigkeit an mindestens fünf Tagen tatsächlich ausübt,
    gebührt für diesen Kalendermonat eine Vergütung von 1,41 vH des Gehaltsansatzes nach Absatz eins, Wird durch solche Dienstleistungen eines Zeitsoldaten die für die Wehrpflichtigen vorgesehene Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme wesentlich überschritten und ist ein Ausgleich dieser Inanspruchnahme durch dienstfreie Zeiten nicht möglich, so erhöht sich diese Vergütung entsprechend dem jeweiligen Ausmaß dieser Inanspruchnahme auf höchstens 14,1 vH des Gehaltsansatzes nach Absatz eins,
  3. Absatz 4,Zeitsoldaten, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG eingesetzt sind, gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung beträgt folgenden Hundertsatz des Gehaltsansatzes nach Absatz eins :

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                                      Einsatz nach § 2 Abs. 1

Dienstgradgruppe                      lit. a     lit. b und c

                                              WG

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Rekruten und

Chargen ..........................    49,34 vH   44,17 vH,

Unteroffiziere ...................    63,43 vH   55,92 vH,

Offiziere ........................    82,23 vH   72,83 vH.

Darüber hinaus gebührt Zeitsoldaten, die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzvergütung in der halben Höhe der während des Einsatzes gebührenden Vergütung. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

  1. Absatz 5,Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel einem ihm unterstellten Zeitsoldaten
    1. Ziffer eins
      als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder
    2. Ziffer 2
      aus sonstigen besonderen Anlässen
    eine Anerkennungsprämie auszahlen.
  2. Absatz 6,Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr vor Ablauf des ersten Jahres dieses Verpflichtungszeitraumes, ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit nach Paragraph 40, WG, so hat der ehemalige Zeitsoldat dem Bund einen Betrag in der Höhe der Differenz zwischen
    1. Ziffer eins
      der Summe der für ihn angefallenen Monatsprämien nach Absatz eins, Ziffer 2 und Vergütungen nach Absatz 2 und 3 und
    2. Ziffer 2
      der Summe der Monatsprämien nach Absatz eins, Ziffer eins,, die für ihn während seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat angefallen wären,
    zu erstatten. Dieser Erstattungsbetrag ist wie ein Übergenuß hereinzubringen.
  3. Absatz 7,Einem Wehrpflichtigen, der im Anschluß an einen Wehrdienst als Zeitsoldat einen Aufschubpräsenzdienst leistet, gebühren die Geldleistungen nach den Absatz eins bis 4 in gleicher Höhe wie jene Geldleistungen, die ihm bei einer Fortsetzung seines Wehrdienstes als Zeitsoldat zugestanden wären.

Schlagworte

Zugskommandant

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12066920

Alte Dokumentnummer

N4199812796U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/422/P6/NOR12066920

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