Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/11/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/11/0146

Entscheidungsdatum

30.01.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob ein Mandatsbescheid vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, AVG vorlagen und sich die Beh daher mit Recht auf diese Gesetzesstelle stützen durfte. Maßgebend ist allein, ob der Bescheid sich unmißverständlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat (Hinweis E 27.11.1990, 90/07/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110146.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Dokumentnummer

JWR_1995110146_19960130X01

Rechtssatz für 95/11/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/11/0146

Entscheidungsdatum

30.01.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/27 90/07/0102 3

Stammrechtssatz

Bezeichnet der erstinstanzliche Bescheid ausdrücklich Paragraph 57, Absatz eins, AVG als seine Rechtsgrundlage und wird in der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, den Bescheid durch Vorstellung zu bekämpfen, so handelt es sich bei dem erstinstanzlichen Bescheid um ein auf Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestütztes Mandat. Demgemäß ist zu seiner Bekämpfung lediglich die Einbringung einer Vorstellung, nicht aber auch einer Berufung zulässig (Hinweis E 22.2.1984, 82/11/0255, VwSlg 11335 A/1984).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110146.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Dokumentnummer

JWR_1995110146_19960130X02

Rechtssatz für 95/11/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/11/0146

Entscheidungsdatum

30.01.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/27 90/07/0102 1

Stammrechtssatz

Die "Unaufschiebbarkeit" nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist im Verhältnis zu der notwendigen Dauer des Ermittlungsverfahrens zu sehen. Daher kann sich das Erfordernis eines Mandates auch erst im Zuge eines (nicht mehr rechtzeitig zu beendenden) Ermittlungsverfahrens herausstellen (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, vierte Aufl, Randziffer 570). Die (teilweise) Durchführung eines Ermittlungsverfahrens steht sohin der Erlassung eines Mandatsbescheides nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110146.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Dokumentnummer

JWR_1995110146_19960130X03

Rechtssatz für 95/11/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/11/0146

Entscheidungsdatum

30.01.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §57 Abs2;
AVG §63 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/22 92/11/0156 1

Stammrechtssatz

Gegen eine mit Mandatsbescheid erfolgte Entziehung der Lenkerberechtigung gem Paragraph 73, Absatz eins und Absatz 2, KFG steht gem Paragraph 57, AVG das Rechtsmittel der Vorstellung zu. Eine Berufung - somit ein an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde gerichtetes Begehren auf Überprüfung und Aufhebung bzw Abänderung des Erstbescheides - ist in Ansehung eines Mandatsbescheides unzulässig. Es kommt zwar auf die Bezeichnung des Rechtsmittels als Berufung oder als Vorstellung nicht entscheidend an; hat jedoch der Bf - wie im vorliegenden Fall - trotz ausdrücklicher Rechtsmittelbelehrung eine "Berufung" erhoben und ging er in der vorliegenden Beschwerde selbst davon aus, eine "Berufung" erhoben zu haben, wobei er überdies in seinem Devolutionsantrag die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den LH von Wien über seine "Berufung" geltend gemacht hat, so erfolgte die Zurückweisung der Berufung durch die belangte Behörde zu Recht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110146.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Dokumentnummer

JWR_1995110146_19960130X04

Entscheidungstext 95/11/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/11/0146

Entscheidungsdatum

30.01.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des P in F, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in römisch fünf, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Oktober 1994, Zl. VerkR-391.364/5-/1994-Si, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. April 1994 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B für die Dauer von 24 Monaten (gerechnet ab der am 21. November 1993 erfolgten Abnahme des Führerscheins) entzogen. Für den gleichen Zeitraum wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern verboten. Als Rechtsgrundlage für diese Aussprüche wurden im Spruch des Bescheides Paragraph 73, Absatz eins und 2 und Paragraph 75 a, KFG 1967 sowie Paragraph 57, Absatz eins, AVG genannt. In der Begründung dieses Bescheides wird abschließend ausgeführt, daß dann, wenn es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handle, die Behörde gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG bei Gefahr in Verzug einen Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahrens erlassen könne. Im Interesse der Verkehrssicherheit werde diese Bestimmung angewendet. Der Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, daß gegen ihn binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck schriftlich Vorstellung erhoben werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er begehrt, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, daß von der Entziehung der Lenkerberechtigung Abstand genommen werde. In eventu wolle die "verhängte Entzugsdauer" gemildert oder der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Beweisaufnahme und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung mit der Begründung zurück, bei dem Bescheid der Erstbehörde handle es sich um einen Mandatsbescheid, gegen den gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG nur Vorstellung erhoben werden könne. Die Berufung sei daher unzulässig. Eine Umdeutung der Berufung in eine Vorstellung sei nicht möglich.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 27. Februar 1995, B 2859/94-3, ihre Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und darin die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, bei dem Bescheid der Erstbehörde vom 11. April 1994 handle es sich nicht um einen Mandatsbescheid, weil ihm ein Ermittlungsverfahren vorausgegangen sei. Die dem Bescheid beigegebene Rechtsmittelbelehrung sei daher falsch. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung mache ein zulässiges Rechtsmittel nicht unzulässig. Im Spruch des Bescheides werde zwar Paragraph 57, Absatz eins, AVG zitiert, doch fehle die "jedem Mandatsbescheid anhaftende Anordnung", daß der Adressat unverzüglich gewisse Vorkehrungen zu treffen bzw. bestimmten Anordnungen Folge zu leisten habe.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Für die Beurteilung, ob ein Mandatsbescheid vorliegt, kommt es im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, AVG vorlagen und sich die Behörde daher mit Recht auf diese Gesetzesstelle stützen durfte. Maßgebend ist allein, ob der Bescheid sich unmißverständlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat (siehe Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Rz 572 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung, ferner hg. Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 90/07/0102). Das war hier der Fall, wie sich aus der Zitierung der angewendeten Gesetzesstelle im Spruch des Bescheides, der Begründung für ihre Anwendung und der damit übereinstimmenden Rechtsmittelbelehrung zweifelsfrei ergibt vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 28. März 1989, Zl. 88/11/0270). Daß dem Bescheid ein Ermittlungsverfahren vorangegangen ist, nimmt ihm nicht die Eigenschaft als Mandatsbescheid (siehe auch dazu das zuvor zitierte Erkenntnis vom 27. November 1990). Einer Anordnung, den Führerschein unverzüglich abzuliefern, bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, weil sich dieser im Besitz der Behörde befand.

Der Bescheid der Erstbehörde vom 11. April 1994 wäre demnach nur mit Vorstellung bekämpfbar gewesen. Die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung war daher unzulässig. Eine Umdeutung dieser Berufung in eine Vorstellung kam auf Grund ihres eindeutigen Inhaltes nicht in Betracht vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 8. November 1988, Zl. 88/11/0152, und das oben zitierte Erkenntnis vom 28. März 1989). Die belangte Behörde hat daher die Berufung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erwiesen hat, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110146.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Dokumentnummer

JWT_1995110146_19960130X00