Verwaltungsgerichtshof
30.01.1996
95/11/0146
GRS wie VwGH E 1992/09/22 92/11/0156 1
Gegen eine mit Mandatsbescheid erfolgte Entziehung der Lenkerberechtigung gem Paragraph 73, Absatz eins und Absatz 2, KFG steht gem Paragraph 57, AVG das Rechtsmittel der Vorstellung zu. Eine Berufung - somit ein an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde gerichtetes Begehren auf Überprüfung und Aufhebung bzw Abänderung des Erstbescheides - ist in Ansehung eines Mandatsbescheides unzulässig. Es kommt zwar auf die Bezeichnung des Rechtsmittels als Berufung oder als Vorstellung nicht entscheidend an; hat jedoch der Bf - wie im vorliegenden Fall - trotz ausdrücklicher Rechtsmittelbelehrung eine "Berufung" erhoben und ging er in der vorliegenden Beschwerde selbst davon aus, eine "Berufung" erhoben zu haben, wobei er überdies in seinem Devolutionsantrag die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den LH von Wien über seine "Berufung" geltend gemacht hat, so erfolgte die Zurückweisung der Berufung durch die belangte Behörde zu Recht.