Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1996

Geschäftszahl

95/11/0146

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/27 90/07/0102 3

Stammrechtssatz

Bezeichnet der erstinstanzliche Bescheid ausdrücklich Paragraph 57, Absatz eins, AVG als seine Rechtsgrundlage und wird in der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, den Bescheid durch Vorstellung zu bekämpfen, so handelt es sich bei dem erstinstanzlichen Bescheid um ein auf Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestütztes Mandat. Demgemäß ist zu seiner Bekämpfung lediglich die Einbringung einer Vorstellung, nicht aber auch einer Berufung zulässig (Hinweis E 22.2.1984, 82/11/0255, VwSlg 11335 A/1984).