Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/06/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/06/0052

Entscheidungsdatum

14.09.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §44 Abs3;
  1. AVG § 44 heute
  2. AVG § 44 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 44 gültig von 01.01.1999 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 44 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Aus der Formulierung des Paragraph 44, Absatz 3, AVG läßt sich ableiten, daß die wesentlichen Kriterien für den Schluß einer Verhandlung jedenfalls die Aufnahme der zulässigen Vorbringen aller Beteiligten sowie die Beendigung der Beweisaufnahme darstellen (Hinweis E 23.2.1993, 92/07/0101, 92/07/0200).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060052.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1995060052_19950914X01

Rechtssatz für 95/06/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/06/0052

Entscheidungsdatum

14.09.1995

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §44 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs1 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 idF 1989/014;
BauRallg;
  1. AVG § 44 heute
  2. AVG § 44 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 44 gültig von 01.01.1999 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 44 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Aus Paragraph 61, Absatz eins und Paragraph 61, Absatz 2, Stmk BauO 1968 ergibt sich, daß der Sinn der mündlichen Bauverhandlung der ist, dem Bauwerber, dem Grundeigentümer und den Nachbarn Gelegenheit zu geben, im Beisein der erforderlichen Sachverständigen das Bauvorhaben zu erörtern, sodaß jeder der Beteiligten Gelegenheit hat, auf das Vorbringen der anderen Verfahrenspartein einzugehen (hier ergibt sich im Zusammenhalt mit Paragraph 44, Absatz 3, AVG damit, daß die mündliche Verhandlung nach Abfassung der Niederschrift geschlossen war; die Konkretisierung des "Einspruchs" erst zu einem Zeitpunkt, an dem weder Bauwerber noch die Sachverständigen mehr anwesend waren, war somit außerhalb der mündlichen Verhandlung erfolgt, der Nachbar hat daher seine Einwendungen nicht rechtzeitig konkretisiert; zu diesem Zeitpunkt hatten nämlich weder die Bauwerber noch der Sachverständige Gelegenheit, sich mit dem Vorbringen des Nachbarn auseinanderzusetzen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060052.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1995060052_19950914X02

Rechtssatz für 95/06/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/06/0052

Entscheidungsdatum

14.09.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Aussage "Einspruch" zu erheben und erst im Berufungsverfahren zu erklären, worauf sich der Einspruch gründet, kann nicht als Einwendung im Rechtssinn qualifiziert werden, weil sie nicht erkennen läßt, in welchen Rechten sich die Partei durch das Vorhaben verletzt erachtete.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060052.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1995060052_19950914X03

Rechtssatz für 95/06/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/06/0052

Entscheidungsdatum

14.09.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Die Beiziehung eines befangenen Sachverständigen stellt einen Verfahrensmangel dar, der jedoch nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, wenn die Behörde bei Unterlassung dieses Mangels zu einem anderen Bescheidergebnis gelangt wäre.

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen Einfluß auf die Sachentscheidung Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060052.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1995060052_19950914X04

Entscheidungstext 95/06/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/06/0052

Entscheidungsdatum

14.09.1995

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §44 Abs3;
AVG §53 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs1 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 idF 1989/014;
BauRallg;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 44 heute
  2. AVG § 44 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 44 gültig von 01.01.1999 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 44 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des AL und der RL in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 1994, Zl. 03-12.10 G 12-94/3, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien:

1. WP, 2. JP, beide in G, 3. Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister),

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als gegenstandslos erklärt.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den Erst- und Zweitmitbeteiligten zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1993, Zl. 90/06/0110, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben hat. Die Aufhebung wurde damit begründet, daß, obwohl der Beschwerdeführer die Fertigung der Niederschrift für die Bauverhandlung verweigerte, die Vorschrift des Paragraph 14, Absatz 3, AVG durch den Verhandlungsleiter nicht eingehalten wurde. Da die erforderliche Bestätigung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, AVG durch den Verhandlungsleiter unterblieben sei, sei die volle Beweiskraft der Niederschrift nach Maßgabe des Paragraph 15, AVG nicht gegeben. Der Inhalt der Niederschrift unterliege in einem solchen Fall der freien Beweiswürdigung, es wäre daher ein ergänzendes Ermittlungsverfahren über die Vollständigkeit der Niederschrift durchzuführen gewesen.

Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 17. März 1993 der Vorstellung des Erstbeschwerdeführers Folge gegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde verwiesen, die mit Bescheid vom 30. Juli 1993 die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 3. Oktober 1989 neuerlich als unbegründet abgewiesen hat. Der hierauf erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Oktober 1993 neuerlich Folge gegeben und der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. Juli 1993 wegen Verletzung von Rechten des Erstbeschwerdeführers neuerlich behoben, weil dem Erstbeschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht vorgehalten wurde.

Im neuerlichen Rechtsgang wurden die bei der seinerzeitigen mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 1989 Anwesenden niederschriftlich vernommen, sodann wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. Mai 1994 neuerlich die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 3. Oktober 1989 abgewiesen. Der dagegen eingebrachten Vorstellung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 19. Dezember 1994 keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die Erst- und Zweitmitbeteiligten haben in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

ad 1):

Die Zweitbeschwerdeführerin hat noch vor Einleitung des Vorverfahrens ihre Beschwerde zurückgezogen; ihre Beschwerde

war daher als gegenstandslos zu erklären.

ad 2):

Strittig ist, ob der Erstbeschwerdeführer, der zur mündlichen Bauverhandlung vom 27. Juni 1989 als Anrainer nachweislich unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG geladen wurde, in dieser Verhandlung rechtzeitig Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgenommen hat. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde mit Recht dahingehend zusammengefaßt, daß der Beschwerdeführer während der mündlichen Verhandlung einen "Einspruch" erhoben hat, trotz Aufforderung des Verhandlungsleiters, diesen Einspruch zu konkretisieren, aber ausgeführt hat, daß er die Gründe im Berufungsverfahren bekanntgeben werde. Vor Abfassung der Niederschrift über diese Verhandlung hat sich der Beschwerdeführer von der Verhandlung mit der Bemerkung entfernt, er werde das Haus der Bauwerber (der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien) nicht betreten. Nach Abfassung der Niederschrift über die Verhandlung hat sich der Verhandlungsleiter auf das Grundstück des Erstbeschwerdeführers begeben, die Niederschrift wurde verlesen, der Beschwerdeführer hat sodann die Unterschrift mit dem Bemerken verweigert, daß die erforderlichen Abstände nicht eingehalten würden.

In der Beschwerde wird nun die Ansicht vertreten, zum Zeitpunkt der Vorlage der Niederschrift an den Erstbeschwerdeführer sei die Verhandlung noch nicht abgeschlossen gewesen, der Hinweis auf die Nichteinhaltung der Abstände sei somit noch rechtzeitig, nämlich vor Schluß der mündlichen Verhandlung erfolgt.

Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AVG hat der Verhandlungsleiter, sobald die zulässigen Vorbringen aller Beteiligten aufgenommen sind und die Beweisaufnahme beendet ist, die Verhandlungsschrift, insoweit die Beteiligten nicht darauf verzichten, zu verlesen oder, wenn von einem Schallträger Gebrauch gemacht wurde, die Wiedergabe der Aufnahme vorzunehmen und die Verhandlung gegebenenfalls nach mündlicher Verkündung des Bescheides (Paragraph 62, Absatz 2,) für geschlossen zu erklären.

Nun hat der Verhandlungsleiter zwar die mündliche Verhandlung nicht formell für geschlossen erklärt, aus der Formulierung des Paragraph 44, Absatz 3, AVG läßt sich jedoch ableiten, daß die wesentlichen Kriterien für den Schluß einer Verhandlung jedenfalls die Aufnahme der zulässigen Vorbringen aller Beteiligten sowie die Beendigung der Beweisaufnahme darstellen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1993, Zlen. 92/07/0101, 92/07/0200).

Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, der Steiermärkischen Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 1968, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1989,, ist über das Ansuchen eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen durchzuführen, es sei denn, daß es bereits aufgrund der Prüfung der Pläne und Unterlagen oder wegen eines unlösbaren Widerspruches zu einem Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan und zu Bebauungsrichtlinien abzuweisen ist. Zur Bauverhandlung sind der Bauwerber, der Grundeigentümer, die Planverfasser, der Bauführer und die Nachbarn zu laden. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Diese werden in der Folge taxativ aufgezählt.

Aus Paragraph 61, Absatz eins und 2 der Steiermärkischen Bauordnung ergibt sich, daß der Sinn der mündlichen Bauverhandlung der ist, dem Bauwerber, dem Grundeigentümer und den Nachbarn Gelegenheit zu geben, im Beisein der erforderlichen Sachverständigen das Bauvorhaben zu erörtern, sodaß jeder der Beteiligten Gelegenheit hat, auf das Vorbringen der anderen Verfahrensparteien einzugehen. Im Zusammenhalt mit Paragraph 44, Absatz 3, AVG ergibt sich damit sachverhaltsbezogen, daß die mündliche Verhandlung nach Abfassung der Niederschrift geschlossen war. Die Konkretisierung des "Einspruchs" erst zu einem Zeitpunkt, an dem weder die Bauwerber noch die Sachverständigen mehr anwesend waren, war somit außerhalb der mündlichen Verhandlung erfolgt, der Beschwerdeführer hat daher seine Einwendungen nicht rechtzeitig konkretisiert. Zu diesem Zeitpunkt hatten nämlich weder die Bauwerber noch der Sachverständige Gelegenheit, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Mit Recht hat daher die belangte Behörde im Ergebnis das Vorliegen der Präklusion angenommen. Die Aussage "Einspruch" zu erheben und erst im Berufungsverfahren zu erklären, worauf sich der Einspruch gründet, kann nicht als Einwendung im Rechtssinn qualifiziert werden, weil sie nicht erkennen läßt, in welchen Rechten sich die Partei durch das Vorhaben verletzt erachtete.

Sowohl die Berufungsbehörde wie auch die Aufsichtsbehörde, sowie die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts sind an eine gemäß Paragraph 42, AVG eingetretene Präklusion gebunden vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. NF Nr. 10317/A u.a.).

Unter diesem Gesichtspunkt vermochte der Erstbeschwerdeführer mit seinem Hinweis in der Berufung, der von der Behörde beigezogene Bausachverständige sei befangen, und mit der Wiederholung dieses Vorbringens in der Beschwerde, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Die Beiziehung eines befangenen Sachverständigen stellt einen Verfahrensmangel dar, der jedoch nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, wenn die Behörde bei Unterlassung dieses Mangels zu einem anderen Bescheidergebnis gelangt wäre. Da aber selbst die Mitwirkung eines allenfalls befangenen Sachverständigen den Eintritt der Präklusionsfolgen nicht gehindert hätte und aufgrund der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis der Berufungsbehörde der Gemeinderat die Präklusion zu beachten hatte, hätte schon der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde im Bescheid vom 19. Mai 1994 zu keinem anderen Ergebnis gelangen können. Durch die Abweisung der Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde diesen daher in keinen Rechten verletzt.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren) Einfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060052.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWT_1995060052_19950914X00