Verwaltungsgerichtshof
14.09.1995
95/06/0052
Die Aussage "Einspruch" zu erheben und erst im Berufungsverfahren zu erklären, worauf sich der Einspruch gründet, kann nicht als Einwendung im Rechtssinn qualifiziert werden, weil sie nicht erkennen läßt, in welchen Rechten sich die Partei durch das Vorhaben verletzt erachtete.