Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1995

Geschäftszahl

95/06/0052

Rechtssatz

Die Aussage "Einspruch" zu erheben und erst im Berufungsverfahren zu erklären, worauf sich der Einspruch gründet, kann nicht als Einwendung im Rechtssinn qualifiziert werden, weil sie nicht erkennen läßt, in welchen Rechten sich die Partei durch das Vorhaben verletzt erachtete.