Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1995

Geschäftszahl

95/06/0052

Rechtssatz

Aus Paragraph 61, Absatz eins und Paragraph 61, Absatz 2, Stmk BauO 1968 ergibt sich, daß der Sinn der mündlichen Bauverhandlung der ist, dem Bauwerber, dem Grundeigentümer und den Nachbarn Gelegenheit zu geben, im Beisein der erforderlichen Sachverständigen das Bauvorhaben zu erörtern, sodaß jeder der Beteiligten Gelegenheit hat, auf das Vorbringen der anderen Verfahrenspartein einzugehen (hier ergibt sich im Zusammenhalt mit Paragraph 44, Absatz 3, AVG damit, daß die mündliche Verhandlung nach Abfassung der Niederschrift geschlossen war; die Konkretisierung des "Einspruchs" erst zu einem Zeitpunkt, an dem weder Bauwerber noch die Sachverständigen mehr anwesend waren, war somit außerhalb der mündlichen Verhandlung erfolgt, der Nachbar hat daher seine Einwendungen nicht rechtzeitig konkretisiert; zu diesem Zeitpunkt hatten nämlich weder die Bauwerber noch der Sachverständige Gelegenheit, sich mit dem Vorbringen des Nachbarn auseinanderzusetzen).