Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/02/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/02/0173

Entscheidungsdatum

28.02.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VStG §31 Abs3;
VStG §46 Abs1;
VStG §51 Abs7;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 46 heute
  2. VStG § 46 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 46 gültig von 01.04.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. VStG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 46 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VStG § 46 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2011
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/27 94/02/0424 1

Stammrechtssatz

Die Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG ist durch die fristgemäße mündliche Verkündung des Berufungsbescheides eingehalten (Hinweis E 29.9.1993, 93/02/0158). In einem Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid bereits mit seiner Zustellung an eine der Verfahrensparteien erlassener und ist daher mit der Zustellung des Berufungserkenntnisses an die Erstbehörde innerhalb der Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG diese gewahrt. Diese Rechtsgrundsätze sind auch auf die im Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz VStG normierte Frist, betreffend die Strafbarkeitsverjährung anzuwenden, weil auch der Sinngehalt dieser Norm keine andere Auslegung als zu der erwähnten Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 7, VStG nahelegt.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995020173.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1995020173_19970228X01

Rechtssatz für 95/02/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/02/0173

Entscheidungsdatum

28.02.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §99 Abs6 litc;
VStG §22;
VStG §30 Abs1;
VStG §30 Abs2;
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VStG § 30 heute
  2. VStG § 30 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 30 gültig von 01.02.1991 bis 28.02.2013
  1. VStG § 30 heute
  2. VStG § 30 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 30 gültig von 01.02.1991 bis 28.02.2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/20 93/02/0110 1 (hier: Ausnahme nach § 99 Abs 6 lit c StVO).

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 22 und Paragraph 30, VStG ergibt sich, daß eine von einer Verwaltungsbehörde zu ahndende strafbare Handlung auch dann von dieser Behörde zu verfolgen ist, wenn die Tat gleichzeitig unter einen gerichtlich strafbaren Tatbestand fällt, es sei denn, das Gesetz normiert ausdrücklich eine Ausnahme von diesem Grundsatz; eine solche Ausnahme ist in Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, ASchG enthalten, in der es heißt, die dort genannten Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, mit Geldstrafe bis zu S 50.000 zu bestrafen (Hinweis E 12.7.1980, 405, 407/79; E 8.10.1990, 90/19/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995020173.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1995020173_19970228X02

Rechtssatz für 95/02/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/02/0173

Entscheidungsdatum

28.02.1997

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

MRKZP 07te Art4;
StVO 1960 §99 Abs6 litc;
VStG §30 Abs2;
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VStG § 30 heute
  2. VStG § 30 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 30 gültig von 01.02.1991 bis 28.02.2013

Rechtssatz

Die Behörde hat im Hinblick auf Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG im Zweifelsfall das Verfahren auszusetzen, sofern sie nicht nach Feststellung des wesentlichen Sachverhaltes solche Zweifel ausschließen kann (Hinweis: E 10.9.1986, 86/09/0086).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995020173.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1995020173_19970228X03

Rechtssatz für 95/02/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/02/0173

Entscheidungsdatum

28.02.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/52 E 19. Jänner 1953 VwSlg 2821 A/1953 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Verpflichtung der Behörde, Erhebungen über die Existenz von Milderungsgründen anzustellen, die weder vom Beschuldigten geltend gemacht noch durch die Sachlage angedeutet werden, besteht nicht.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995020173.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1995020173_19970228X04

Rechtssatz für 95/02/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

95/02/0173

Entscheidungsdatum

28.02.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Rechtsgrundsatz, daß die Strafe für einen Ersttäter nicht mehr als ein Drittel der Höchststrafe betragen dürfe, existiert aufgrund des vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens bei der Strafbemessung und den nach Paragraph 19, VStG dabei zu berücksichtigenden Voraussetzungen nicht.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995020173.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1995020173_19970228X05

Entscheidungstext 95/02/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/02/0173

Entscheidungsdatum

28.02.1997

Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §56;
MRKZP 07te Art4;
StVO 1960 §99 Abs6 litc;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §22;
VStG §30 Abs1;
VStG §30 Abs2;
VStG §31 Abs3;
VStG §46 Abs1;
VStG §51 Abs7;
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VStG § 30 heute
  2. VStG § 30 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 30 gültig von 01.02.1991 bis 28.02.2013
  1. VStG § 30 heute
  2. VStG § 30 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 30 gültig von 01.02.1991 bis 28.02.2013
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 46 heute
  2. VStG § 46 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 46 gültig von 01.04.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. VStG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 46 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VStG § 46 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2011
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 24. Februar 1995, Zl. 1-1096/93/E1, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 11. November 1993 wurde der Beschwerdeführer mehrerer Übertretungen der StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft. Gemäß Punkt 1 dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 19. Juni 1993 gegen 01.50 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher genannten PKW gelenkt und auf der Rheintal-Autobahn in W. zwischen km 13,0 und 9,0 die für diese Autobahn während der Nacht zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 70 km/h überschritten (verhängte Geldstrafe:

S 6.400,--; Ersatzfreiheitsstrafe 312 Std. = 13 Tage).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche am 29. November 1993 bei der Strafbehörde erster Instanz einlangte.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 1995 wurde der Berufung gegen Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses insoweit Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt wurde. Im übrigen wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich des Punktes 1 mit der Maßgabe bestätigt, daß die übertretene Norm wie folgt zu lauten hat: "§ 99 Absatz 3, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, Litera c, Ziffer 6, der Verordnung über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit, BGBl. Nr. 527/1989". Der Berufung gegen die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde Folge gegeben, diesbezüglich das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, der Beschwerdeführer habe den in Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu Last gelegten Sachverhalt nicht bestritten. Er habe diesbezüglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und gegen die Strafhöhe berufen. Die belangte Behörde habe daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG absehen können.

Es sei richtig, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 12. Jänner 1994 für schuldig erkannt worden sei, durch Verwirklichung verschiedener Sachverhalte, die im wesentlichen mit jenen ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegten übereinstimmten, das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit unter besonders gefährlichen Verhältnissen (Paragraph 89, i. römisch fünf.m. Paragraph 81, Ziffer eins, StGB) begangen zu haben. Aufgrund einer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beschwerdeführers habe das Landesgericht Feldkirch mit Urteil vom 7. November 1994 dieser wegen Nichtigkeit stattgegeben, das angefochtene Urteil (mit Ausnahme des den Beschwerdeführer freisprechenden Teils) aufgehoben und die Sache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Bregenz zurückgewiesen. In diesem Urteil sei vom Landesgericht Feldkirch u.a. ausgeführt worden, daß die Festellungen der auf der äußeren Tatseite liegenden Fakten im erstinstanzlichen Urteil nicht ausreichen würden, um eine konkrete Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit eines vom Angeklagten (Beschwerdeführer) verschiedenen Menschen annehmen zu können. Es könne dem erstinstanzlichen Urteil nicht entnommen werden, welche näheren Umstände das Erstgericht zur Annahme einer solchen konkreten Gefahr gebracht hätten, möge das Fehlverhalten des Angeklagten (Beschwerdeführers) noch so verantwortungslos und gefährlich gewesen sein. In diesem Zusammenhang stellte die belangte Behörde fest, daß eine neuerliche Entscheidung und Verhandlung durch das Bezirksgericht Bregenz bis zur Entscheidung durch die belangte Behörde nicht erfolgt sei.

Zur Frage einer allfälligen Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 30, Absatz 2, VStG führte die belangte Behörde aus, es würde aufgrund der Anzeige vom 2. Juli 1993 und des von der belangten Behörde eingeholten Aktes des Bezirksgerichtes Bregenz betreffend das gerichtliche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (so insbesondere aufgrund der Verhandlungsniederschriften vom 24. November 1993 und vom 12. Jänner 1994 sowie des Urteils des Erstgerichtes vom 12. Jänner 1994) Zweifel i.S.d. Paragraph 30, Absatz 2, VStG nur hinsichtlich der in den Punkten 2 bis 6 (des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) zur Last gelegten Übertretungen, nicht aber hinsichtlich der unter Punkt 1 genannten Übertretung bestehen. Hinsichtlich des zuletzt genannten Punktes würden keinerlei Umstände einer konkreten Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder der körperlichen Sicherheit eines anderen Menschen vorliegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten hervorgeht, wurde der angefochtene Bescheid am 27. Februar 1995 gegenüber der Strafbehörde erster Instanz und sohin noch innerhalb der in Paragraph 51, Absatz 7, VStG vorgesehenen Frist von 15 Monaten erlassen. Die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte gemäß den diesbezüglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestritten gebliebenen Ausführungen erst am 3. März 1995 (wobei ein entsprechener Zustellnachweis aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht hervorgeht). Da sohin die Zustellung des angefochtenen Bescheides zumindest an eine Verfahrenspartei noch rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG erfolgt ist, ist der angefochtene Bescheid als erlassen anzusehen und damit die mit der Versäumung der genannten Frist verbundene Rechtsfolge der Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides mit anschließender Einstellung des Verwaltungsverfahrens vermieden vergleiche die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, Seite 1066, unter Ziffer 101, wiedergegebene hg. Judikatur zu Paragraph 51, Absatz 7, VStG).

Der Beschwerdeführer wendet jedoch ein, daß die ihm angelastete Tat unter Hinweis auf Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO dann nicht strafbar sein könne, wenn sie gleichzeitig den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilde. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde seien Zweifel i.S.d. Paragraph 30, Absatz 2, VStG im Beschwerdefall "geradezu unzweifelhaft" gegeben, weil ein Gericht die Strafkompetenz für sich wegen ein und desselben Sachverhaltes in Anspruch genommen und ein verurteilendes Erkenntnis gefällt habe. Die belangte Behörde hätte daher das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes nach Paragraph 30, Absatz 2, VStG aussetzen müssen.

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG hat die Behörde, wenn die Tat von den Behörden nur zu ahnden ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und es zweifelhaft ist, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.

Aus Paragraph 22 und Paragraph 30, VStG ergibt sich, daß eine von der Verwaltungsbehörde zu ahndende strafbare Handlung auch dann von dieser Behörde zu verfolgen ist, wenn die Tat gleichzeitig unter einen gerichtlich strafbaren Tatbestand fällt, es sei denn, das Gesetz normiert ausdrücklich eine Ausnahme von diesem Grundsatz vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1994, Zl. 93/02/0110). Eine solche Ausnahme ist in Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO enthalten. Mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1996, G 9/96 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem die Wortfolge "in Absatz 2, 2 a, 2 b, 3, oder 4 bezeichnete" in Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO in der Fassung der 19. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,, als verfassungswidrig aufgehoben vergleiche auch die Kundmachung in BGBl., Teil römisch eins, Nr. 16 aus 1997,). Ferner sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß die als verfassungswidrig erkannten Gesetzesbestimmungen auch in jenen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden sind, die am 5. Dezember 1996 bei einem unabhängigen Verwaltungssenat oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig waren und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Da der Beschwerdefall am genannten Tag beim Verwaltungsgerichtshof anhängig war, entfaltet der Spruch des vorgenannten Erkenntnisses auch im Beschwerdefall Bindung vergleiche Artikel 140, Absatz 7, B-VG), ohne daß dadurch eine Änderung des materiellen Gehalts dieser anzuwendenden Norm im Beschwerdefall bewirkt worden wäre. Das bedeutet, daß nach Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO (in der bereinigten Fassung) dann eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn eine Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid von einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, Litera c, Ziffer 6, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1989, aus. Strittig ist im Beschwerdefall, ob die weitere Tatbestandsvoraussetzung nach Paragraph 30, Absatz 2, VStG - nämlich, ob es zweifelhaft ist, ob diese Voraussetzung (nämlich die Verwirklichung eines Tatbestandes einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung) erfüllt ist.

Die belangte Behörde hätte im Hinblick auf Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO im Zweifelsfall das Verfahren i.S.d. Paragraph 30, Absatz 2, VStG auszusetzen gehabt, sofern sie nicht nach Feststellung des wesentlichen Sachverhaltes solche Zweifel ausschließen konnte vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 1986, Zl. 86/09/0086).

Im Beschwerdefall hat sich jedoch die belangte Behörde aufgrund des Hinweises des Beschwerdeführers über das anhängig gewesene strafgerichtliche Verfahren durch Einsicht in die entsprechenden gerichtlichen Akten hinreichend davon überzeugen können, daß aufgrund des dem gerichtlichen Strafverfahren zugrundeliegenden Sachverhaltes der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und der tragenden Entscheidungsgründe des Urteils des Landesgerichtes Feldkirch kein für einen solchen Zweifel relevanter Anhaltspunkt vorgelegen hat, der die Annahme einer gerichtlich strafbaren Tat gerechtfertigt hätte. Diesen Feststellungen vermag der Beschwerdeführer - abgesehen vom hier nicht relevanten formalen Argument der im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch ausständig gewesenen Entscheidung des Erstgerichtes - nichts wesentliches entgegenzusetzen. Da die belangte Behörde im Beschwerdefall aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hinreichend begründen konnte, daß hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat keine Zweifel i.S.d.

Paragraph 30, Absatz 2, VStG vorgelegen haben, hat sie zu Recht das Strafverfahren nicht aufgrund dieser Bestimmung ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer rügt ferner, die belangte Behörde habe

Paragraph 19, VStG unrichtig angewendet, weil mit dem im gerichtlichen Strafverfahren vom Beschwerdeführer abgegebenen Tatsachengeständnis, er sei auf der Autobahn 180 km/h gefahren, in keiner Weise etwas über die Verschuldensform ausgesagt werde. Es sei zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer gewußt habe, daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit zur Nachtzeit lediglich 110 km/h betrage. Die im angefochtenen Bescheid gewählte Formulierung, daß der Beschwerdeführer dies habe wissen müssen, könne lediglich die Schuldform der Fahrlässigkeit begründen.

Der Verwaltungsgerichtshof kann allerdings in der Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe die Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen, keine Rechtswidrigkeit erkennen, stellte doch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, daß der Beschwerdeführer "wissen mußte" (und nicht etwa, daß er "hätte wissen müssen"), daß die gefahrene Geschwindigkeit weit über 110 km/h lag, und daß der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Berufungsvorbringen dem ihm nachfolgenden Gendarmeriefahrzeug zu entkommen versuchte. Dem konnte der Beschwerdeführer - angesichts des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes - nichts wesentliches entgegensetzen; im übrigen behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht, tatsächlich nichts von der Geschwindigkeitsbeschränkung gewußt zu haben.

Der Beschwerdeführer rügt ferner, die belangte Behörde habe im Zusammenhang mit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit und auf eine überhöhte Umweltbelastung hingewiesen, wobei die nachfolgende Begründung, die ein Rechenbeispiel der Aufprallgeschwindigkeit des mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesenen PKW"s des Beschwerdeführers am Ende des bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h errechneten Haltepunktes enthielt, - offenbar wegen einer falschen Annahme der möglichen Bremsverzögerung - nicht nachvollziehbar sei.

Aufgrund der dem Beschwerdeführer nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, Litera c, Ziffer 6, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1989, zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kam es jedoch auf die Ermittlung diesbezüglicher Tatbestandselemente nicht an, sodaß der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen auch nicht die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels aufzuzeigen vermag. Dies trifft auch auf die vom Beschwerdeführer gerügte unterlassene Erhebung der Straßen- und Sichtverhältnisse zu, denn selbst wenn diese entsprechend seinem Vorbringen günstig gewesen wären, hatte die belangte Behörde aufgrund der exorbitanten Geschwindigkeitsüberschreitung keine Veranlassung, die Geldstrafe herabzusetzen.

Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe bei den Milderungsgründen lediglich die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers herangezogen, sie habe jedoch unberücksichtigt gelassen, daß z.B. ein Tatsachengeständnis vorliege, die Tat längere Zeit zurückliege, der Beschwerdeführer sich seither wohlverhalten habe und die Tat eine einmalige Entgleisung des Beschwerdeführers darstelle.

Zum behaupteten Milderungsgrund des Geständnisses ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß als mildernder Umstand nur ein qualifiziertes Geständnis und nicht schon jedes bloße Zugeben des Tatsächlichen zu werten ist vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1953, VwSlg. 2821/A). Im übrigen führt die belangte Behörde unter Heranziehung des

hg. Erkenntnisses vom 29. März 1994, Zl. 93/04/0086, zutreffend aus, daß keine Verpflichtung der belangten Behörde besteht, über die Existenz von Milderungsgründen Erhebungen anzustellen, die weder vom Beschuldigten geltend gemacht, noch nach der Sachlage angedeutet werden; daß die zuletzt genannten Voraussetzungen im Beschwerdefall vorgelegen wären, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer die Höhe der verhängten Geldstrafe auch insoweit, daß bei einer Höchststrafe von S 10.000,-- die Strafe für einen (Erst-)Täter nicht mehr als ein Drittel betragen dürfe.

Ein solcher Rechtsgrundsatz besteht aufgrund des vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens bei der Strafbemessung und den nach Paragraph 19, VStG dabei zu berücksichtigenden Voraussetzungen nicht. Daß der "Einstieg" bei einem Ersttäter "niemals" mehr als ein Drittel beträgt, ist dem Gerichtshof im übrigen unbekannt.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995020173.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008

Dokumentnummer

JWT_1995020173_19970228X00