Verwaltungsgerichtshof
28.02.1997
95/02/0173
Ein Rechtsgrundsatz, daß die Strafe für einen Ersttäter nicht mehr als ein Drittel der Höchststrafe betragen dürfe, existiert aufgrund des vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens bei der Strafbemessung und den nach Paragraph 19, VStG dabei zu berücksichtigenden Voraussetzungen nicht.