Verwaltungsgerichtshof
28.02.1997
95/02/0173
Die Behörde hat im Hinblick auf Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG im Zweifelsfall das Verfahren auszusetzen, sofern sie nicht nach Feststellung des wesentlichen Sachverhaltes solche Zweifel ausschließen kann (Hinweis: E 10.9.1986, 86/09/0086).