Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1997

Geschäftszahl

95/02/0173

Rechtssatz

Die Behörde hat im Hinblick auf Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG im Zweifelsfall das Verfahren auszusetzen, sofern sie nicht nach Feststellung des wesentlichen Sachverhaltes solche Zweifel ausschließen kann (Hinweis: E 10.9.1986, 86/09/0086).