Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/1084

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/1084

Entscheidungsdatum

01.02.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
VwRallg;
  1. AuslBG § 15 heute
  2. AuslBG § 15 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  7. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  8. AuslBG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  9. AuslBG § 15 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/19 93/18/0582 1

Stammrechtssatz

Liegt das Gesamtfehlverhalten eines Fremden (hier Türken) einerseits im Erwerb eines deutschen Sichtvermerkes zum ausschließlichen Zweck der Einreise nach Österreich, andererseits in der rechtsmißbräuchlichen Eingehung einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zwecks Beschaffung einer Aufenthaltsberechtigung, so liegt eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 vor, welche die Annahme rechtfertigt, daß der Aufenthalt dieses Fremden die öffentliche Ordung gefährde, wobei festzuhalten ist, daß jede der beiden in Rede stehenden Verhaltensweisen für sich einen, das öffentliche Interesse erheblich beeinträchtigenden Rechtsmißbrauch darstellt, der seinem Gehalt nach dem Tatbetand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1993 gleichzuhalten ist (Hinweis E 15.12.1993, 93/18/0405; E 29.7.1993, 93/18/0301).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181084.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994181084_19950201X01

Rechtssatz für 94/18/1084

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/1084

Entscheidungsdatum

01.02.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
EheG §28;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
VwRallg;
  1. AuslBG § 15 heute
  2. AuslBG § 15 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  7. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  8. AuslBG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  9. AuslBG § 15 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. EheG § 28 heute
  2. EheG § 28 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2025
  3. EheG § 28 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. EheG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. EheG § 28 gültig von 30.06.1945 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 31/1945

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/19 93/18/0582 2

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, daß eine Ehe rechtsmißbräuchlich, weil ausschließlich zwecks Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen, eingegangen worden sei, setzt die Nichtigerklärung dieser Ehe nicht voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181084.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994181084_19950201X02

Entscheidungstext 94/18/1084

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/18/1084

Entscheidungsdatum

01.02.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/02 Familienrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
EheG §28;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
VwRallg;
  1. AuslBG § 15 heute
  2. AuslBG § 15 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  7. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  8. AuslBG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  9. AuslBG § 15 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. EheG § 28 heute
  2. EheG § 28 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2025
  3. EheG § 28 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. EheG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. EheG § 28 gültig von 30.06.1945 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 31/1945

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des D in Wien, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Oktober 1994, Zl. SD 794/94, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. Oktober 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der jugoslawischen Föderation, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit 15. November 1991 im Bundesgebiet. Am 2. Juni 1992 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und erstmalig im August 1992 einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt. Aufgrund seiner Ehe mit einer Österreicherin sei ihm ein Befreiungsschein und ein Sichtvermerk mit Gültigkeitsdauer bis 30. August 1994 erteilt worden. Die Ehe des Beschwerdeführers sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 5. März 1993 für nichtig erklärt worden. Aus der Urteilsbegründung ergebe sich unter anderem, daß die Ehe nur deshalb geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Die Eingehung einer Ehe zur Beschaffung der genannten Berechtigungen stelle einen evidenten Rechtsmißbrauch und solcherart ein Verhalten dar, daß die Annahme rechtfertige, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ordnung, näherhin das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Es sei daher die in Paragraph 18, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt.

Im Hinblick auf die rechtsmißbräuchliche Eingehung der Ehe sei es dem Beschwerdeführer verwehrt, sich unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Paragraph 19, FrG auf das Bestehen dieser Ehe zu berufen. Selbst unter der Annahme eines relevanten Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers - in der Berufung habe er erstmalig vorgebracht, daß seine Tochter bei ihm lebe - sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mit Rücksicht auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele (hier: zum Schutz der öffentlichen Ordnung) dringend geboten und insoweit zulässig. Angesichts des gegebenen Sachverhaltes sei den öffentlichen Interessen, die an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bestünden, das maßgeblichere Gewicht beizumessen als den damit verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Das Aufenthaltsverbot sei somit auch nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer meint, daß der vorliegende Sachverhalt schon im Sinne des Paragraph 18, FrG und wohl auch im Sinne der Paragraphen 19 und 20 leg. cit., nämlich im Hinblick auf die nunmehrige weitergehende Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, vor allem durch seine Arbeitsaufnahme, unrichtig rechtlich beurteilt worden sei. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb eine Handlung, nämlich das Eingehen einer Ehe, die zum "Zeitpunkt der Setzung von der Judikatur als sanktionslos angesehen" worden sei, nunmehr im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, FrG eine "bestimmte Tatsache" darstelle, die die Annahme rechtfertigte, daß - obwohl die Ehe nunmehr vor über zwei Jahren für nichtig erklärt sei - auch der noch darüber hinausgehende weitere Verbleib des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Ein Aufenthaltsverbot kann rechtens ausschließlich auf Paragraph 18, Absatz eins, FrG (gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 19 und 20 leg. cit.) gestützt werden, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der im Paragraph 18, Absatz 2, leg. cit. angeführten Fälle aufweisen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die in Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0482, mit weiteren Nachweisen). Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall das im Grunde des Paragraph 18, Absatz eins, FrG relevante Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers in der rechtsmißbräuchlichen Eingehung einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen (Befreiungsschein, Aufenthaltsberechtigung) erblickt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers handelt es sich bei diesem Rechtsmißbrauch um ein die öffentiche Ordung erheblich beeinträchtigendes, seinem Gehalt nach dem Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG gleichzusetzendes Fehlverhalten, das eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. darstellt, welche die dort umschriebene Annahme in Ansehung der öffentlichen Ordnung (konkret: des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen) rechtfertigt vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 93/18/0582). Ob die Ehe nach Paragraph 23, EheG als nichtig anzusehen war, ist unerheblich, weil die Beurteilung, ob eine Ehe rechtsmißbräuchlich, weil ausschließlich zwecks Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen, eingegangen worden sei, die Nichtigerklärung dieser Ehe nicht voraussetzt (siehe auch dazu das hg. Erkenntnis, Zl. 93/18/0582).

Der Auffassung der belangten Behörde, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer zum Schutz der öffentlichen Ordnung dringend geboten sei, kann im Hinblick auf das Ausmaß der durch das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers bewirkten Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens nicht entgegengetreten werden. Dazu kommt noch der unerlaubte Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 31. August 1994.

Im Rahmen der gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG vorzunehmenden Interessenabwägung fällt die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die damit verbundene Integration sowie seine Beschäftigung entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht, weil der Aufenthalt und die Beschäftigung auf das besagte rechtsmißbräuchliche Verhalten zurückzuführen sind. Angesichts dessen ist die Auffassung der belangten Behörde nicht rechtswidrig, daß das hier maßgebliche öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen höher zu werten sei. Der von der belangten Behörde angenommene Aufenthalt einer Tochter des Beschwerdeführers im Inland führt zu keinem anderen Ergebnis der Interessenabwägung.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181084.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1994181084_19950201X00