Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0315

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0315

Entscheidungsdatum

21.07.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0339 4

Stammrechtssatz

Das Gesetz verlangt nicht das Vorliegen mehrerer der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 demonstrativ angeführten bestimmten Tatsachen, um die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 umschriebene Annahme für gerechtfertigt halten zu können. Bei der in Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 gebrauchten Wendung "bestimmter Tatsachen" handelt es sich insofern um eine unbestimmte (offene) Formulierung, als von ihr das Vorliegen sowohl mehrerer als auch bloß einer einzigen der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 genannten Tatsachen umfaßt ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß dieses Auslegungsergebnis die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach selbst ohne Vorliegen auch nur einer der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 angeführten bestimmten Tatsachen die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 umschriebene Annahme, und zwar unter dem Gesichtspunkt des "Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens)" des Fremden gerechtfertigt sein kann, unberührt läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180315.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180315_19940721X01

Rechtssatz für 94/18/0315

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0315

Entscheidungsdatum

21.07.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
VwRallg;
  1. AuslBG § 15 heute
  2. AuslBG § 15 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  7. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  8. AuslBG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  9. AuslBG § 15 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/19 93/18/0582 1

Stammrechtssatz

Liegt das Gesamtfehlverhalten eines Fremden (hier Türken) einerseits im Erwerb eines deutschen Sichtvermerkes zum ausschließlichen Zweck der Einreise nach Österreich, andererseits in der rechtsmißbräuchlichen Eingehung einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zwecks Beschaffung einer Aufenthaltsberechtigung, so liegt eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 vor, welche die Annahme rechtfertigt, daß der Aufenthalt dieses Fremden die öffentliche Ordung gefährde, wobei festzuhalten ist, daß jede der beiden in Rede stehenden Verhaltensweisen für sich einen, das öffentliche Interesse erheblich beeinträchtigenden Rechtsmißbrauch darstellt, der seinem Gehalt nach dem Tatbetand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1993 gleichzuhalten ist (Hinweis E 15.12.1993, 93/18/0405; E 29.7.1993, 93/18/0301).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180315.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180315_19940721X02

Rechtssatz für 94/18/0315

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/18/0315

Entscheidungsdatum

21.07.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
EheG §28;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
VwRallg;
  1. AuslBG § 15 heute
  2. AuslBG § 15 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  7. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  8. AuslBG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  9. AuslBG § 15 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. EheG § 28 heute
  2. EheG § 28 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2025
  3. EheG § 28 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. EheG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. EheG § 28 gültig von 30.06.1945 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 31/1945

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/19 93/18/0582 2

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, daß eine Ehe rechtsmißbräuchlich, weil ausschließlich zwecks Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen, eingegangen worden sei, setzt die Nichtigerklärung dieser Ehe nicht voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180315.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180315_19940721X03

Rechtssatz für 94/18/0315

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/18/0315

Entscheidungsdatum

21.07.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §19;
VwRallg;
  1. AuslBG § 15 heute
  2. AuslBG § 15 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  7. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  8. AuslBG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  9. AuslBG § 15 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/07/29 93/18/0301 4

Stammrechtssatz

Einen Fremden, der die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin rechtsmißbräuchlich - weil zum alleinigen Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung und eines Befreiungsscheines - eingegangen ist, ist es verwehrt, sich unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privatlebens oder Familienlebens iSd Paragraph 19, FrG 1993 auf das Bestehen dieser Ehe zu berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180315.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180315_19940721X04

Rechtssatz für 94/18/0315

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

94/18/0315

Entscheidungsdatum

21.07.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/24 94/18/0026 1 (hier: In Österreich lebende Schwester)

Stammrechtssatz

Beziehungen des Fremden zu seinem Bruder, seinen Onkeln, Cousins und Cousinen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Fremden leben, fallen nicht in den Schutzbereich des "Familienlebens" iSd Paragraph 19, FrG 1993 (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0491; E 27.1.1994, 93/18/0595).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180315.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180315_19940721X05

Rechtssatz für 94/18/0315

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

94/18/0315

Entscheidungsdatum

21.07.1994

Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

War der Aufenthalt des Fremden seit über einem Jahr unrechtmäßig und wurde die Rechtmäßigkeit des Großteils des davor gelegenen Aufenthaltes im Bundesgebiet nur durch die Schließung einer sogenannten Scheinehe herbeigeführt, dann fällt die Dauer des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet und die damit verbundene Integration nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180315.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180315_19940721X06

Entscheidungstext 94/18/0315

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/18/0315

Entscheidungsdatum

21.07.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/02 Familienrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
EheG §28;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
FrG 1993 §18 Abs2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
VwRallg;
  1. AuslBG § 15 heute
  2. AuslBG § 15 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  7. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  8. AuslBG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  9. AuslBG § 15 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. EheG § 28 heute
  2. EheG § 28 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2025
  3. EheG § 28 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. EheG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. EheG § 28 gültig von 30.06.1945 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 31/1945

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in H, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 6. April 1994, Zl. römisch drei 11-7/94, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 6. April 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 6, sowie den Paragraphen 19 bis 21 des Fremdengesetzes (FrG) ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 3. April 1990 gegenüber der Bundespolizeidirektion Wien und am 4. September 1992 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck unrichtige Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gemacht, um sich die Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet in Form eines Sichtvermerkes zu verschaffen. Die unrichtigen Angaben hätten darin bestanden, daß er die genannten Behörden bzw. ihre Organe glauben gemacht habe, er führe mit einer namentlich genannten österreichischen Staatsbürgerin eine Ehe, während dies nicht der Fall gewesen sei.

Bei der Beweiswürdigung sei zu beachten gewesen, daß der Beschwerdeführer drei Monate nach seiner Einreise, vor Stellung seines ersten Sichtvermerksantrages geheiratet habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin stimmten nicht miteinander überein, soweit es sich um die Umstände ihres Kennenlernens handle. Hinsichtlich der Zeit des Kennenlernens ließen die Aussagen eine auf eine Absprache zurückzuführende Tendenz erkennen, den Zeitpunkt des Kennenlernens möglichst weit vor der Eheschließung anzugeben (Herbst 1989 bzw. 5 Monate vor der Eheschließung). Dem stehe allerdings gegenüber, daß der Beschwerdeführer laut seinen Angaben im Sichtvermerksantrag vom 3. April 1990 erst am 17. Dezember 1989 in das Bundesgebiet eingereist sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin seien unglaubwürdig. Richtig sei vielmehr, daß der Beschwerdeführer während seines sichtvermerksfreien Aufenthaltes in der Dauer von drei Monaten nach einer Möglichkeit gesucht habe, eine Bewilligung für seinen weiteren Aufenthalt zu erlangen, weil er länger hier bleiben habe wollen, um zu arbeiten. Über Bekannte sei er an eine in Geldnöten befindliche Österreicherin geraten, die er mit dem Versprechen, ihr bei der Lösung ihrer finanziellen Schwierigkeiten zu helfen, zur Heirat überredet habe. Diese Vorgangsweise entspreche der Lebenserfahrung in ähnlichen Fällen. Für die Richtigkeit dieser Annahmen spreche auch die Scheidungsklage der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 25. September 1990. Das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers erfülle den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG und rechtfertige die im Paragraph 18, Absatz eins, umschriebene Annahme. Im Hinblick auf den Mißbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung der Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung im Bundesgebiet sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung dringend geboten und damit gemäß Paragraph 19, FrG zulässig.

Die im Grunde des Paragraph 20, Absatz eins, FrG gebotene Interessenabwägung falle zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Sein Aufenthalt sei seit 21. März 1993 infolge Fehlens einer Aufenthaltsbewilligung unrechtmäßig. Er arbeite als Hilfsarbeiter. Familiäre Bindungen habe er zu einer in Tirol lebenden Schwester. Die Bindung an seine in Wien lebende Ehefrau sei nicht von Gewicht, zumal es sich ohnehin um eine sogenannte Schein- oder Zweckehe handle. Im Hinblick auf das Gewicht der durch das Verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigten öffentlichen Interessen müßten die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen in Kauf genommen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Sachverhaltsfeststellung, daß die Eheschließung von vornherein nur dem Zweck gedient habe, dem Beschwerdeführer die für seinen Aufenthalt und seine Beschäftigung erforderlichen Berechtigungen zu verschaffen. Mit seinem Hinweis darauf, daß er und seine Ehefrau übereinstimmend angegeben hätten, die am 19. März 1990 geschlossene Ehe sei eine Liebesheirat gewesen, vermag er keine Bedenken gegen die Schlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung darzutun. Die belangte Behörde hat ausgeführt, aus welchen Erwägungen sie zu dem Ergebnis gelangt ist, daß den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau kein Glauben geschenkt werden könne. Diese Erwägungen stehen mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang.

Die Feststellung, die Ehe sei bloß zum Zweck der Erreichung der Arbeits- und Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers geschlossen worden, begegnet somit keinen Bedenken.

2.1. Die belangte Behörde hat in rechtlicher Hinsicht die Aufffassung vertreten, der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG sei erfüllt. Diese Rechtsansicht ist verfehlt, weil die in den Sichtvermerksanträgen enthaltenen Angaben betreffend den Familienstand des Beschwerdeführers und den Namen seiner Ehefrau im Hinblick auf den aufrechten Bestand der Ehe nicht unrichtig gewesen sind. Welche konkreten anderen Angaben des Beschwerdeführers unrichtig gewesen sein könnten, ist den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen.

2.2. Dieser Rechtsirrtum der belangten Behörde führte allerdings zu keiner Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers, weil die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, das Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertige die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme, im Ergebnis zu Recht besteht. Ein Aufenthaltsverbot kann rechtens nämlich ausschließlich auf Paragraph 18, Absatz eins, FrG (gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 19 und 20 leg. cit.) gestützt werden, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der im Paragraph 18, Absatz 2, leg. cit. angeführten Fälle aufweisen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die im Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0482, mwN).

Bei der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, FrG fällt entscheidend ins Gewicht, daß die Eingehung einer Ehe zwecks Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen einen Rechtsmißbrauch darstellt, der die öffentliche Ordnung gefährdet und seinem Gehalt nach dem Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG gleichzuhalten ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 93/18/0582). Dazu kommt noch der unerlaubte Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 21. März 1993. Mit seinen Ausführungen, es erscheine aus rechtsstaatlichen Überlegungen unzulässig, einer fremdenpolizeilichen Behörde die Beurteilung zu überlassen, aus welchen Überlegungen eine Ehe geschlossen worden sei, führt der Beschwerdeführer keine Argumente ins Treffen, die den Verwaltungsgerichtshof zu einem Abgehen von der zitierten Rechtsprechung veranlassen könnten. Die Tatsache, daß die Ehe nicht für nichtig erklärt wurde, vermag den Standpunkt des Beschwerdeführers nicht zu stützen, weil die Beurteilung, daß eine Ehe rechtsmißbräuchlich, weil ausschließlich zwecks Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen, eingegangen worden sei, die Nichtigerklärung dieser Ehe nicht voraussetzt (siehe auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 19. Mai 1994).

3.1. Im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (seit 17. Dezember 1989) ist mit der belangten Behörde davon auszugehen, daß das Aufenthaltsverbot in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreift. Ein relevanter Eingriff in sein Familienleben ist damit jedoch nicht verbunden, weil die mißbräuchliche Eingehung der Ehe zur Folge hat, daß sich der betreffende Fremde nicht mit Erfolg auf die Schutzwürdigkeit einer solchen Ehe berufen kann. Die Tatsache, daß eine Schwester des Beschwerdeführers in Österreich lebt, ist im gegebenen Zusammenhang ohne Belang, weil Beziehungen zu Geschwistern, sofern sie nicht mit dem Fremden im gemeinsamen Haushalt leben (was vorliegend nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides nicht zutrifft) vom Schutzbereich des Familienlebens im Sinne des Paragraph 19, FrG nicht umfaßt sind (siehe auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 19. Mai 1994 mwN).

3.2. Die Auffassung der belangten Behörde, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer zum Schutz der öffentlichen Ordnung dringend geboten sei, kann im Hinblick auf das Ausmaß der durch das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers bewirkten Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens nicht entgegengetreten werden.

4. Im Rahmen der gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG vorzunehmenden Interessenabwägung fällt die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die damit verbundene Integration nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht, weil der Aufenthalt seit 21. März 1993 unrechtmäßig ist und die Rechtmäßigkeit des Großteils des davor gelegenen Aufenthaltes im Bundesgebiet nur durch die Schließung einer sogenannten Scheinehe herbeigeführt wurde. Angesichts dessen ist die Auffassung der belangten Behörde nicht rechtswidrig, daß das hier maßgebliche öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen höher zu werten sei.

5. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180315.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1994180315_19940721X00