Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/17/0423

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/17/0423

Entscheidungsdatum

17.02.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/21 94/17/0364 2 (hier: mangels eines Zweifels bei der Auslegung erfolgt keine "verfassungskonforme Interpretation" des § 54b Abs 3 VStG)

Stammrechtssatz

Die Auffassung, daß die Anhängigkeit von Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts einen Aufschubgrund iSd Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG darstellt, findet im Gesetz keine Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170423.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994170423_19950217X01

Entscheidungstext 94/17/0423

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/17/0423

Entscheidungsdatum

17.02.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Juni 1994, betreffend Zahlungsaufschub für Rückstände an Abgabenstrafen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit mehreren im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Bestimmungen des Wiener Vergnügungssteuergesetzes zur Zahlung einer Geldstrafe mit einer Gesamtsumme von S 1,456.400,-- bestraft.

Mit Bescheid vom 7. Juni 1994 wurde vom Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 6 - Rechnungsamt, Abgabenstrafverrechnung) dem "Ansuchen vom 16.5.1994 um Bewilligung des Zahlungsaufschubes ... nicht stattgegeben". In der Begründung dieses Bescheides heißt es, der Beschwerdeführer habe als Grund für den Zahlungsaufschub angegeben, daß er gegen die "in der Beilage angeführten Strafverfügungen" Beschwerde beim Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof eingebracht habe und somit die Bescheide noch nicht rechtskräftig wären. Dazu werde festgestellt, daß eine Beschwerde beim Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof keine ausreichende Begründung für eine Stundung der aushaftenden Strafen darstelle; umso mehr deshalb, weil in dem Ansuchen keinerlei Gründe angeführt seien, daß eine sofortige bzw. ratenweise Zahlung dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 27. September 1994, B 1551/94-4, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erachtet sich der Beschwerdeführer in dem "Recht auf Zahlungsaufschub verletzt, obwohl noch kein Rechtstitel vorlag, der einer endgültigen Rechtskraft fähig ist". Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß im Antrag auf Zahlungsaufschub lediglich die Erhebung einer Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die "Strafverfügungen" geltend gemacht wurde.

Ausgehend davon, daß es nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1987,) nur auf die Unzumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung aus "wirtschaftlichen" Gründen ankommt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 12. April 1989, Slg. N.F. Nr. 12.898/A), vermag derart der belangten Behörde eine rechtsirrige Gesetzesanwendung nicht angelastet zu werden.

Im Hinblick auf die diesbezügliche Eindeutigkeit des Wortlautes verbietet sich aber auch die vom Beschwerdeführer unter den Gesichtspunkten des Artikel 18, B-VG sowie des Artikel 6, MRK geforderte verfassungskonforme Interpretation. Für den normativen Inhalt eines Gesetzes ist nämlich allein der Wortlaut entscheidend. Nur wenn der Wortlaut Zweifel über den Inhalt der Regelung aufkommen läßt, ist der Inhalt des Gesetzes nach anderen Auslegungsregeln zu ermitteln und zu untersuchen, ob im Hinblick auf die Rechtsregel, daß Gesetze möglichst verfassungskonform auszulegen sind, eine verfassungskonforme Auslegung möglich wäre vergleiche etwas VfSlg. 7698). Davon abgesehen vermag der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Rechtsinstitutes der aufschiebenden Wirkung einer Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die Erforderlichkeit einer verfassungskonformen Interpretation im Sinne des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Beendigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag des Beschwerdeführers, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170423.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1994170423_19950217X00