Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1995

Geschäftszahl

94/17/0423

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/21 94/17/0364 2

(hier: mangels eines Zweifels bei der Auslegung erfolgt keine "verfassungskonforme Interpretation" des Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG)

Stammrechtssatz

Die Auffassung, daß die Anhängigkeit von Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts einen Aufschubgrund iSd Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG darstellt, findet im Gesetz keine Deckung.