Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/17/0364

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/17/0364

Entscheidungsdatum

21.10.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die zwangsweise Vorführung ist rechtswidrig, wenn sie während der Anhängigkeit einer Beschwerde des Verurteilten an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erfolgt, obgleich keine Fluchtgefahr besteht (Hinweis: Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Randziffer 948/1). Das Gesetz sieht einen (antragsbedürftigen) Verwaltungsakt auf Zuwarten des Vollzuges von Freiheitsstrafen nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170364.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1994170364_19941021X01

Rechtssatz für 94/17/0364

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/17/0364

Entscheidungsdatum

21.10.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Auffassung, daß die Anhängigkeit von Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts einen Aufschubgrund iSd Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG darstellt, findet im Gesetz keine Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170364.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1994170364_19941021X02

Rechtssatz für 94/17/0364

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/17/0364

Entscheidungsdatum

21.10.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs3 idF 1987/516;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/02/0224 E 24. Mai 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 54, b Absatz 3, VStG stellt auf die Unzumutbarkeit der Zahlung aus "wirtschaftlichen" Gründen ab (Hinweis E 12.4.1989, 88/03/0255).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170364.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1994170364_19941021X03

Entscheidungstext 94/17/0364

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/17/0364

Entscheidungsdatum

21.10.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. G in W, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 6 - Rechnungsamt, Abgabenstrafverrechnung) vom 13. Jänner 1994, betreffend Stundungsansuchen in einer Abgabenstrafsache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheidkopie gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 13. Jänner 1994 dem Ansuchen der Beschwerdeführerin um Stundung der über sie verhängten Geldstrafe von insgesamt S 285.749,-- gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG keine Folge. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bereits am 6. Oktober 1993 einen Antrag auf Stundung eingebracht, der mit Bescheid vom 18. Oktober 1993 mit der Begründung abgewiesen worden sei, daß die finanziellen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin nicht nur vorübergehender Natur seien. Im neuerlichen Stundungsansuchen vom 20. Dezember 1993 werde als Stundungsgrund angeführt, daß der Vollzug der Strafe, der Beschwerdeführerin und ihrer Familie "größte Nachteile und einen unwiederbringlichen Schaden" verursachen würde. Aus welchen Mitteln die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Stundungsfrist den Rückstand zu begleichen gedenke, sei nicht ersichtlich; dies insbesondere im Hinblick darauf, daß "bis dato" keine einzige Zahlung geleistet worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in den "Rechten auf Bewilligung eines Aufschubs und Nichtvollzug bis zur Erledigung der vor den Höchstgerichten in der Sache anhängigen Beschwerden verletzt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG hat folgenden Wortlaut:

  1. Absatz 2,Kommt der Bestrafte der Aufforderung zum Strafantritt nicht nach, so ist er zwangsweise vorzuführen. Dies ist ohne vorherige Aufforderung sofort zu veranlassen, wenn die begründete Sorge besteht, daß er sich durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde. Solang eine solche Sorge nicht besteht, ist mit dem Vollzug bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerden zuzuwarten."

Gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Das Beschwerdevorbringen geht ausschließlich dahin, die belangte Behörde habe verkannt, daß der Antrag der Beschwerdeführerin als ein solcher zu verstehen sei, "der Paragraph 53 b, Absatz 2, mit Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG verbindet". Dies gehe auch daraus hervor, daß die Beschwerdeführerin die anhängigen Verfahren vor den Höchstgerichten erwähnt habe, was aber für einen "reinen" Antrag nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG entbehrlich gewesen wäre. Durch das Einengen des Antrages habe der in Beschwerde gezogene Bescheid auch nicht über das eigentliche Anliegen (das Verhindern des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe bis zur Entscheidung durch die Höchstgerichte) entschieden.

Von der Beschwerdeführerin wird dabei übersehen, daß die Regelung des Paragraph 53 b, Absatz 2, letzter Satz VStG mit der zwangsweisen Vorführung - als einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - im Zusammenhang steht. Mit anderen Worten: Die zwangsweise Vorführung ist rechtswidrig, wenn sie während der Anhängigkeit einer Beschwerde des Verurteilten an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erfolgt, obgleich keine Fluchtgefahr besteht vergleiche dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, RZ 948/1). Das Gesetz sieht einen (antragsbedürftigen) Verwaltungsakt auf Zuwarten des Vollzuges von Freiheitsstrafen nicht vor. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, ihr Antrag sei ein solcher, "der Paragraph 53 b, Absatz 2, mit Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG verbindet", ist daher schon vom Ansatz her verfehlt. Ebenso geht die damit im Zusammenhang stehende Verfahrensrüge ins Leere.

Sollte damit aber zum Ausdruck gebracht werden, daß die Anhängigkeit von Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts einen Aufschubsgrund im Sinne des Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG darstelle, so findet dies (ebenfalls) im Gesetz keine Deckung. Paragraph 54 b, Absatz 3, leg. cit. stellt nämlich (lediglich) auf die Unzumutbarkeit der Zahlung aus "wirtschaftlichen" Gründen ab vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Zlen. 88/02/0224, 0225, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Es kam daher auch - in Hinsicht auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung - Paragraph 39, VwGG gar nicht zur Anwendung vergleiche etwa den hg. Beschluß vom 2. Juli 1985, Zl. 85/05/0076).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170364.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2011

Dokumentnummer

JWT_1994170364_19941021X00