Verwaltungsgerichtshof
21.10.1994
94/17/0364
Die zwangsweise Vorführung ist rechtswidrig, wenn sie während der Anhängigkeit einer Beschwerde des Verurteilten an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erfolgt, obgleich keine Fluchtgefahr besteht (Hinweis: Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Randziffer 948/1). Das Gesetz sieht einen (antragsbedürftigen) Verwaltungsakt auf Zuwarten des Vollzuges von Freiheitsstrafen nicht vor.