Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1994

Geschäftszahl

94/17/0364

Rechtssatz

Die Auffassung, daß die Anhängigkeit von Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts einen Aufschubgrund iSd Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG darstellt, findet im Gesetz keine Deckung.