Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/08/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/08/0131

Entscheidungsdatum

26.09.1995

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/21 93/08/0215 1

Stammrechtssatz

Es steht nicht im freien Belieben des Arbeitsamtes, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nachschulung oder Umschulung zuzuweisen. Eine solche Zuweisung vermag sich insbesondere auch nicht auf die vom Arbeitslosen (auch wiederholt) an den Tag gelegte Arbeitsunwilligkeit, eine ihm durch das Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, zu stützen. Für eine solche Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, daß die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind (Hinweis: Dirschmied, AlVG 2, 75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080131.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1994080131_19950926X01

Rechtssatz für 94/08/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/08/0131

Entscheidungsdatum

26.09.1995

Index

20 Privatrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60 Arbeitsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/01 Behinderteneinstellung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF idF 1993/502 ;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AMFG §19 Abs1 litb;
AVG §66 Abs4;
BEinstG §11;
BeschäftigungssicherungsNov 1993 Art4 Z1;
BeschäftigungssicherungsNov 1993 Art4 Z11;
  1. AMFG § 19 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
  1. BEinstG Art. 2 § 11 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 11 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BEinstG Art. 2 § 11 gültig von 01.01.2018 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2017
  4. BEinstG Art. 2 § 11 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. BEinstG Art. 2 § 11 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  6. BEinstG Art. 2 § 11 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BEinstG Art. 2 § 11 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  8. BEinstG Art. 2 § 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/21 93/08/0215 2 (diese Grundsätze sind auch auf die durch die BeschäftigungssicherungsNov 1993, BGBl 1993/502, geänderte Fassung des § 9 Abs 1 AlVG übertragbar)

Stammrechtssatz

Ein Arbeitsloser, dem Nachschulungsmaßnahmen und Umschulungsmaßnahmen als "Arbeitstraining" ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das Arbeitsamt zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgeschlossen werden (hier: Zuweisung zur Arbeitsmarktausbildung "Renovierungsprojekt" ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des "Arbeitstrainings", Hinweis E 30.3.1993, 92/08/0216, 0267). Diesbezügliche Versäumnisse anläßlich der Zuweisung des Arbeitslosen zur Schulungsmaßnahme können im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080131.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1994080131_19950926X02

Rechtssatz für 94/08/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/08/0131

Entscheidungsdatum

26.09.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF idF 1993/502 ;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzt voraus, daß die Gründe, nach denen das Arbeitsamt eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, dem Arbeitslosen eröffnet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080131.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1994080131_19950926X03

Rechtssatz für 94/08/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/08/0131

Entscheidungsdatum

26.09.1995

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF idF 1993/502 ;
BEinstG §11;
  1. BEinstG Art. 2 § 11 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 11 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BEinstG Art. 2 § 11 gültig von 01.01.2018 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2017
  4. BEinstG Art. 2 § 11 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. BEinstG Art. 2 § 11 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  6. BEinstG Art. 2 § 11 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BEinstG Art. 2 § 11 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  8. BEinstG Art. 2 § 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988

Rechtssatz

In Anbetracht der Aufgabe einer geschützten Werkstätte iSd Paragraph 11, BEinStG, Behinderte durch geeignete Maßnahmen an den freien Arbeitsmarkt heranzuführen, kann die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte nicht geeignet sein, einem Nichtbehinderten jene Arbeitsbedingungen zu vermitteln, denen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Nichtbehinderte begegnen. Die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte eignet sich daher nicht als Maßnahme zur Wiedereingliederung eines nicht behinderten Arbeitslosen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080131.X04

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1994080131_19950926X04

Entscheidungstext 94/08/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/08/0131

Entscheidungsdatum

26.09.1995

Index

20 Privatrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60 Arbeitsrecht;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66 Sozialversicherung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;
68/01 Behinderteneinstellung;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF idF 1993/502 ;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AMFG §19 Abs1 litb;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BEinstG §11;
BeschäftigungssicherungsNov 1993 Art4 Z1;
BeschäftigungssicherungsNov 1993 Art4 Z11;
  1. AMFG § 19 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
  1. BEinstG Art. 2 § 11 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 11 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BEinstG Art. 2 § 11 gültig von 01.01.2018 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2017
  4. BEinstG Art. 2 § 11 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. BEinstG Art. 2 § 11 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  6. BEinstG Art. 2 § 11 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BEinstG Art. 2 § 11 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  8. BEinstG Art. 2 § 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt, gegen den aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Unterausschusses des Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Salzburg (nunmehr: Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg) vom 7. Februar 1994, Zl. römisch vier - 7022 B, VNR.: 1150 240864, betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 15. November 1993 bis 12. Dezember 1993 gemäß Paragraph 10, AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das auf Ersatz der Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 15. November 1993 bis 12. Dezember 1993 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verloren habe. Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Beschwerdeführer am 12. November 1993 einer Beschäftigung als Hilfsarbeiter in einer geschützten Werkstätte mit Beschäftigungsbeginn 15. November 1993 zugewiesen worden. Zur Aufnahme dieses Arbeitstrainings sei es jedoch nicht gekommen. Gegen den daraufhin vom Arbeitsamt verfügten Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für vier Wochen habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung gesundheitliche Gründe für die Nichtannahme dieses Arbeitstrainings geltend gemacht. Der Beschwerdeführer sei seit 9. Oktober 1993 arbeitslos. Als Bezieher von Arbeitslosengeld müsse er bereit sein, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Zumutbar sei eine solche Maßnahme unter anderem dann, wenn sie die Gesundheit des Arbeitslosen nicht gefährde. Aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Bedenken sei eine amtsärztliche Untersuchung veranlaßt worden. Der Amtsarzt komme in seinem Gutachten im wesentlichen zum Ergebnis, daß der Beschwerdeführer für die vorgesehen gewesene Beschäftigungsmaßnahme ohne Einschränkung geeignet gewesen sei. Dieses Gutachten sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, er habe dazu jedoch keine weiteren Angaben gemacht. Dies bedeute, daß die "zugewiesene Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen" für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen sei. Darauf, daß dem Beschwerdeführer - wie er vorgebracht habe - wegen fehlender geistiger und körperlicher Eignung die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Guppe B nicht erteilt worden sei und dies der Verwaltungsgerichtshof bestätigt habe, komme es im vorliegenden Zusammenhang nicht an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ein Abspruch betreffend den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeitraumbezogen, d.h. daß die in den jeweiligen Zeiträumen, für welche Arbeitslosengeld beantragt wurde, gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend ist vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, 93/08/0033).

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG in der danach anzuwendenden Fassung der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993,, ist arbeitswillig, wer u.a. bereit ist, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- und umschulen zu lassen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert der Arbeitslose für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden vier Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch sein Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Anspruch und Bezug des Arbeitslosengeldes als beschwert. Im Rahmen des so umschriebenen Beschwerdepunktes ist der Verwaltungsgerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht an die für die behauptete Rechtswidrigkeit in der Beschwerde geltend gemachten Gründe gebunden; er hat vielmehr eine für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit im Rahmen des Beschwerdepunktes maßgebende inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch dann aufzugreifen, wenn sie vom Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch nach dem Inhalt der Beschwerde geltend gemacht wurde vergleiche u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11525/A, uva.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinen Erkenntnissen vom 21. Dezember 1993, Zl. 93/08/0215-0218, und vom 20. Dezember 1994, 93/08/0134, die Auffassung vertreten, daß es nicht im freien Belieben des Arbeitsamtes steht, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nachschulung oder Umschulung zuzuweisen. Für eine solche Maßnahme sei vielmehr Voraussetzung, daß die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Ein Arbeitsloser, dem solche Maßnahmen ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das Arbeitsamt zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgeschlossen werden vergleiche das bereits erwähnte Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, Zl. 93/08/0215-0218).

Diese Grundsätze sind auch auf die seither (nämlich durch Artikel römisch vier, Ziffer eins, der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993,, gemäß deren Artikel römisch vier, Ziffer 11 (, u, a,) - in diesem Punkt in Kraft getreten mit 1. August 1993 -) geänderte Fassung des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG übertragbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0246), wonach ein Arbeitsloser - um arbeitswillig zu sein - auch bereit sein muß, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen: Auch die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme setzt voraus, daß die Gründe, nach denen das Arbeitsamt eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, dem Beschwerdeführer eröffnet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Dies ist im Beschwerdefall nach der Aktenlage nicht erfolgt, sodaß der Beschwerdeführer schon deshalb nicht verpflichtet war, an der Maßnahme teilzunehmen.

Darüber hinaus war die vom Arbeitsamt ins Auge gefaßte Maßnahme auch der Sache nach nicht durch Paragraph 9, Absatz eins, AlVG gedeckt: Geschützte Werkstätten sind gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes Einrichtungen zur Beschäftigung geistig Behinderter, die wegen Art und Schwere der Behinderung noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, bei denen aber eine wirtschaftlich verwertbare Minderleistungsfähigkeit vorliegt. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. muß es die geschützte Werkstätte begünstigten Behinderten ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit mit dem Ziel der Eingliederung in den freien Arbeitsmarkt zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde selbst festgestellt, daß der Beschwerdeführer unter keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. In Anbetracht der Aufgabe einer geschützten Werkstätte, Behinderte durch geeignete Maßnahmen an den freien Arbeitsmarkt heranzuführen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte geeignet sein könnte, einem Nichtbehinderten jene Arbeitsbedingungen zu vermitteln, denen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Nichtbehinderte begegnen.

Da der angefochtene Bescheid schon aus diesen Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist, war er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne daß es einer Auseinandersetzung mit dem sonstigen Beschwerdevorbringen bedarf.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Da dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe durch die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempel- und Kommissionsgebühren gewährt wurde, Anspruch auf Ersatz der Stempelgebühren jedoch nur soweit besteht, als diese im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten waren (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG), konnte ein Ersatz für solche - derzeit nicht zu entrichtende - Stempelgebühren nicht zugesprochen werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080131.X00

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWT_1994080131_19950926X00