Verwaltungsgerichtshof
26.09.1995
94/08/0131
In Anbetracht der Aufgabe einer geschützten Werkstätte iSd Paragraph 11, BEinStG, Behinderte durch geeignete Maßnahmen an den freien Arbeitsmarkt heranzuführen, kann die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte nicht geeignet sein, einem Nichtbehinderten jene Arbeitsbedingungen zu vermitteln, denen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Nichtbehinderte begegnen. Die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte eignet sich daher nicht als Maßnahme zur Wiedereingliederung eines nicht behinderten Arbeitslosen.