Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1995

Geschäftszahl

94/08/0131

Rechtssatz

Die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzt voraus, daß die Gründe, nach denen das Arbeitsamt eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, dem Arbeitslosen eröffnet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.